Rechtsprechung
SG Trier, 15.07.2015 - S 1 SO 32/15 ER |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme für einen Integrationshelfer bei Besuch einer Regelschule - Schulrecht Rheinland-Pfalz - Wahlrecht der Eltern bzgl der Schulform - Bindung des Sozialhilfeträgers an diese ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Regelschule; Bindung des Sozialhilfeträgers an die Wahl der Eltern eines behinderten Kindes hinsichtlich der Schulform im Rahmen der Inklusion
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische …
Auszug aus SG Trier, 15.07.2015 - S 1 SO 32/15
Der Antragsgegner mache sich eine Kompetenz zu eigen, die ihm nicht zustehe, denn spätestens seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.8.2013 (B 8 SO 10/12 R) stehe fest, dass der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden sei.Der Sozialhilfeträger ist deshalb an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden (BSG, Urteil vom 23.8.2013, B 8 SO 10/12 R).