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   SG Trier, 24.10.2014 - S 4 U 13/13   

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https://dejure.org/2014,38817
SG Trier, 24.10.2014 - S 4 U 13/13 (https://dejure.org/2014,38817)
SG Trier, Entscheidung vom 24.10.2014 - S 4 U 13/13 (https://dejure.org/2014,38817)
SG Trier, Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - S 4 U 13/13 (https://dejure.org/2014,38817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 46 Abs 3 S 2 SGB 7, § 26 Abs 1 S 1 SGB 7, § 33 Abs 3 SGB 9, §§ 33 ff SGB 9, § 60 SGB 1
    Gesetzliche Unfallversicherung - rechtswidrige Einstellung der Verletztengeldzahlung - rechtswidrige Versagung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Prognoseentscheidung nach § 46 Abs 3 S 2 SGB 7 - mutwillige Absage einer Ausbildung - keine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung der Verletztengeldzahlung aufgrund des grundlosen Nichtantritts einer Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versagung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei mutwilliger Absage einer Ausbildung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Einbeziehung

    Auszug aus SG Trier, 24.10.2014 - S 4 U 13/13
    Dies bedeutet, die Behörde muss prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch in Betracht kommen (umstritten ist der Prüfungsumfang: Fischer, juris-PK SGB VII, 2. Auflage 2014, § 46 SGB VII vertritt die Auffassung, alle in § 33 SGB IX angeführten Tatbestände seien nach dem Wortlaut zu berücksichtigen; das Bundessozialgericht orientiert sich demgegenüber daran, ob ein Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen (BSG, Urteil v. 13.9.2005, B 2 U 4/04 R)).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - L 31 U 375/08

    Teilhabeleistungen; Prognoseentscheidung; Vergleich; Bezugsdauer von

    Auszug aus SG Trier, 24.10.2014 - S 4 U 13/13
    Vor Erlass eines solchen Bescheids darf die Beklagte daher im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzung des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII "und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind" nicht verneinen (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.7.2009, L 31 U 375/08, Rn. 38 nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2013 - L 3 U 269/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Ende des Verletztengeldanspruchs - Feststellung

    Auszug aus SG Trier, 24.10.2014 - S 4 U 13/13
    Eines Leistungsantrags bzw. Leistungsausspruchs bedarf es nicht, weil mit der Aufhebung der Beendigung des Verletztengeldes der Anspruch für die Folgezeit automatisch wieder auflebt (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2013 - L 3 U 269/11 -, juris, Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 24.07.2012 - 4 U 173/11

    Schicksal des Leistungsanspruchs bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks

    Auszug aus SG Trier, 24.10.2014 - S 4 U 13/13
    Der Kläger erhob hiergegen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 4 U 173/11 bei dem Sozialgericht Trier geführt wurde.
  • SG Trier, 26.07.2019 - S 4 U 63/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Einstellung der Verletztengeldzahlung nach § 46

    Wolle die Beklagte sich auf die Versagung wegen eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten stützen, müsse sie auch das entsprechende Verfahren betreiben (SG Trier, Urteil vom 24.10.2014, S 4 U 13/13).

    Gegen einen Bescheid, der nach Maßgabe des § 46 Absatz 3 Satz 2 SGB VII die Erbringung weiterer Leistungen zur Teilhabe ablehnt und das Ende des Verletztengeldbezuges verfügt, ist die isolierte Anfechtungsklage die statthafte Klageart, da bei Aufhebung des Bescheides der Verletztengeldanspruch wieder auflebt (so schon SG Trier, Urteil vom 24.10.2014, S 4 U 13/13 nach juris (Leitsatz 3); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.4.2013, Az.: L 3 U 269/11, Rn. 13 nach juris).

    Ob dies nur der Fall ist, wenn der Versicherte gegen seine Mitwirkungspflichten nach Maßgabe der §§ 60 ff. SGB I verstößt und dieser Verstoß auch in der durch die Normen vorgegebenen Form festgestellt wurde, kann hier dahinstehen (so SG Trier, Urteil vom 24.10.2014, S 4 U 13/13 nach juris; a.A. Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Werkstand 104. EL Juni 2019, § 46 SGB VII Rn. 14).

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