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SG Würzburg, 09.02.2010 - S 6 KR 32/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2001 - L 5 KR 66/99
Krankenversicherung
Auszug aus SG Würzburg, 09.02.2010 - S 6 KR 32/09
Der hier vorliegende Sachverhalt wird demnach allein von § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erfasst, wonach ein Anspruch auf den das Übergangsgeld übersteigenden Teil des Krankengeldes ("soweit") besteht (so auch LSG NRW vom 23.01.2001 - L 5 KR 66/99). - LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2000 - L 5 KR 45/99
Krankenversicherung
Auszug aus SG Würzburg, 09.02.2010 - S 6 KR 32/09
Eine - wie mit Absatz 1 geschehen - detaillierte Regelung im Gesetz zu belassen, um ihre Differenzierung mit einem - zudem noch - nachfolgenden Absatz gegenstandslos zu machen, gibt auch keinen Sinn (so auch LSG NRW vom 24.01.2000 - L 5 KR 45/99). - LSG Bayern, 14.07.2005 - L 4 KR 20/04
Auszug aus SG Würzburg, 09.02.2010 - S 6 KR 32/09
Im Gegensatz zur Formulierung der Nummern 2, 3a und 5 des § 49 Abs. 1 SGB V, in denen jeweils nur das Tatbestandsmerkmal "solange" genannt ist, enthalten die Nummern 1, 3, 4 und 6 des § 49 Abs. 1 SGB V mit den Tatbestandsmerkmalen "soweit und solange" nicht nur eine Begrenzung der Ruhensdauer, sondern durch das Wort "soweit" auch eine Einschränkung nach der Leistungshöhe mit der Folge, dass bei höherem Krankengeld der Unterschiedsbetrag zwischen dieser Leistung und der niedrigeren anderen Sozialleistung, das heißt, der so genannte Spitzbetrag, zu zahlen ist (vgl. BayLSG vom 14.07.2005 - L 4 KR 20/04 - zitiert nach juris, zu den "solange"-Tatbeständen).