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   SG Würzburg, 24.11.2008 - S 2 R 4347/07 E   

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https://dejure.org/2008,25471
SG Würzburg, 24.11.2008 - S 2 R 4347/07 E (https://dejure.org/2008,25471)
SG Würzburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - S 2 R 4347/07 E (https://dejure.org/2008,25471)
SG Würzburg, Entscheidung vom 24. November 2008 - S 2 R 4347/07 E (https://dejure.org/2008,25471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis der Rentenversicherung gem. § 28b Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zur Prüfung der ordnungsgemäßen Meldepflicht; Gewährung der vereinbarten Vergütung gem. § 611 Abs. 1 Hs. 2 BGB als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage für nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge ist vertraglich geschuldetes Arbeitsentgelt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 17.07.2003 - L 4 KR 225/02

    Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Entstehungspinzip/

    Auszug aus SG Würzburg, 24.11.2008 - S 2 R 4347/07
    Hierfür ist insbesondere entscheidend, dass die Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung sowie die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit schon am Tage der Aufnahme der Beschäftigung gegen Entgelt und nicht erst mit dessen Zahlung beginnt, ferner dass nach § 23 Abs. 1 SGB IV Beiträge unabhängig von der Zahlung oder Fälligkeit des Arbeitsentgeltes fällig werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht vom 17.07.2003, L 4 KR 225/02 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag

    Auszug aus SG Würzburg, 24.11.2008 - S 2 R 4347/07
    Dies hat im Prinzip das Bundessozialgericht am 14.07.2004 (B 12 KR 10/02 R) bestätigt, als es ausgeführt hat, dass der Umstand, dass dem Arbeitnehmer nicht der volle Lohn ausgezahlt werde, sondern Teile davon zur Finanzierung der Prämien verwendet würden, die Beitragspflicht nicht entfallen ließe.
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