Rechtsprechung
   SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,66426
SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15 (https://dejure.org/2017,66426)
SG Würzburg, Entscheidung vom 28.11.2017 - S 12 R 649/15 (https://dejure.org/2017,66426)
SG Würzburg, Entscheidung vom 28. November 2017 - S 12 R 649/15 (https://dejure.org/2017,66426)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,66426) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VI § 236 Abs. 3, § 236b
    Kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • ra.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15
    Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Altersrente für langjährig Versicherte seien die Anhebung der Altersgrenzen und die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungsgemäß (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19.11.2009, B 13 R 5/09 R i. V. m. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGvom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05).

    Da der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig, nämlich nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.04.2015, somit 36 Monate früher, in Anspruch genommen hat, ergibt sich nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors für 36 Kalendermonate um 0, 108. Die Kürzung des Zugangsfaktors um 0, 003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u. a., BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15 m. w. N.).

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R

    Anspruch auf Altersrente; abschlagsfreie Zahlung für langjährig Versicherte;

    Auszug aus SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15
    Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Altersrente für langjährig Versicherte seien die Anhebung der Altersgrenzen und die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungsgemäß (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19.11.2009, B 13 R 5/09 R i. V. m. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGvom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05).

    Da der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig, nämlich nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.04.2015, somit 36 Monate früher, in Anspruch genommen hat, ergibt sich nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors für 36 Kalendermonate um 0, 108. Die Kürzung des Zugangsfaktors um 0, 003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u. a., BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15 m. w. N.).

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15
    Soweit der Kläger offenbar gleichsam eine Erweiterung bzw. Anpassung dieser Privilegierung auf die besonders langjährig Versicherten, welche die Vertrauensschutzregelung nach § 236 Abs. 3 SGB VI in Anspruch nehmen, begehrt, verkennt er, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat, und zwar insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt (vgl. BVerfGE 106, 166, 175ff, 111, 160,169ff, BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R).
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15
    Da der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig, nämlich nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.04.2015, somit 36 Monate früher, in Anspruch genommen hat, ergibt sich nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors für 36 Kalendermonate um 0, 108. Die Kürzung des Zugangsfaktors um 0, 003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u. a., BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15 m. w. N.).
  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze

    Auszug aus SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15
    Soweit der Kläger offenbar gleichsam eine Erweiterung bzw. Anpassung dieser Privilegierung auf die besonders langjährig Versicherten, welche die Vertrauensschutzregelung nach § 236 Abs. 3 SGB VI in Anspruch nehmen, begehrt, verkennt er, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat, und zwar insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt (vgl. BVerfGE 106, 166, 175ff, 111, 160,169ff, BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - L 7 R 273/15

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, der Vorschriften

    Auszug aus SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15
    Da der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig, nämlich nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.04.2015, somit 36 Monate früher, in Anspruch genommen hat, ergibt sich nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors für 36 Kalendermonate um 0, 108. Die Kürzung des Zugangsfaktors um 0, 003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u. a., BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15 m. w. N.).
  • LSG Bayern, 15.03.2017 - L 19 R 696/15

    Kein Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus SG Würzburg, 28.11.2017 - S 12 R 649/15
    Verfassungsrechtlich nicht geboten ist die Schaffung der besten Regelung oder der Regelung mit der höchsten Einzelfallgerechtigkeit (Bayer. LSG, Urteil vom 15.03.2017 - L 19 R 696/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht