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   SG Wiesbaden, 27.03.2019 - S 29 SO 22/19 ER   

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SG Wiesbaden, 27.03.2019 - S 29 SO 22/19 ER (https://dejure.org/2019,30913)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.03.2019 - S 29 SO 22/19 ER (https://dejure.org/2019,30913)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 27. März 2019 - S 29 SO 22/19 ER (https://dejure.org/2019,30913)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Hessen, 14.11.2018 - L 4 SO 304/15

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Wiesbaden, 27.03.2019 - S 29 SO 22/19
    Insofern ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Darmstadt, dass der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen bereits von Amts wegen zu ermitteln und ggf. vorsorglich Erstattungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geltend zu machen (vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 14.11.2018, Az.: L 4 SO 304/15 - juris - Rn. 41).

    Im Übrigen wäre das erkennende Gericht auch an die Entscheidung der Rentenversicherung nicht gebunden und müsste von Amts wegen die verminderte Erwerbsfähigkeit des Antragstellers aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes aufklären (so LSG Darmstadt, Urteil vom 14.11.2018, Az.: L 4 SO 304/15 - juris - Rn. 42).

  • LSG Thüringen, 12.02.2015 - L 11 KA 1626/14

    Sofortvollzug hinsichtlich der Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie

    Auszug aus SG Wiesbaden, 27.03.2019 - S 29 SO 22/19
    Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Rechtsschutz nutzlos sei, weil der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des rechtsschutzsuchenden Beschwerdeführers selbst bei Erfolg nicht verbessere (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2015, Az.: L 11 KA 1626/14 B ER - juris - Rn. 26).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus SG Wiesbaden, 27.03.2019 - S 29 SO 22/19
    Ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 SGB XII ohne Rückgriff auf andere Normen des Sozialgesetzbuch XII ist somit grundsätzlich ausgeschlossen und nur ganz ausnahmsweise denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - Rn. 25).
  • LSG Hessen, 30.08.2019 - L 4 SO 145/19

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Auch spricht das am Tag der Entscheidung beim Sozialgericht eingegangene Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 6. März 2019 (Bl. 64 d.A. S 29 SO 22/19 ER), mit dem diese einen Anspruch des Antragstellers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 1. April 2014 anerkennt, gegen das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II und für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
  • SG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - S 2 SO 77/22
    Denn es kann nicht in der Hand des Hilfeempfängers liegen, durch Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren das Eintreten eines anderen Sozialleistungsträgers zu erzwingen (vgl. auch § 2 SGB XII - Nachrang der Sozialhilfe) (s. auch SG Wiesbaden, Beschluss vom 27.03.2019, Az.: S 29 SO 22/19 ER m. w. N.).
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