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SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsbegehren des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers von Leistungen der Jugendhilfe gegenüber dem Sozialhilfeträger; Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung gegenüber dem Hilfebedürftigen; Vorliegen einer wesentlichen geistigen Behinderung und ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
Auszug aus SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15
Der Vorrang von Sozialhilfeleistungen in Form von Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 = juris; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R = juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 59).Der Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) voneinander abzugrenzen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 56).
- BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig …
Auszug aus SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15
Ein spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht kraft aufgedrängter Zuständigkeit für die Erbringung von Sozialleistungen an die Hilfebedürftige zuständig geworden ist (allgemein etwa BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R = juris, Rdnr. 22 ff.).Zur Schließung dieser planwidrigen Regelungslücke ist auf die Vorschrift des § 39 SGB VIII zurück zu greifen (BVerwG…, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 = juris, Rdnr. 42; ähnlich BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R = juris, Rdnr. 34), so dass das Leistungsspektrum dem in § 39 SGB VIII genannten umfangreichen Leistungsspektrum entspricht.
- BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige; …
Auszug aus SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15
Der Vorrang von Sozialhilfeleistungen in Form von Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 = juris; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R = juris; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 59).
- BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R
Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig …
Auszug aus SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15
Der Vorrang von Sozialhilfeleistungen in Form von Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 = juris; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R = juris; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 = juris, Rdnr. 59). - LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08
Sozialhilfe
Auszug aus SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15
Hierbei kommt es weder auf eine Differenzierung danach an, ob der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe liegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 = juris, Rdnr. 59; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 = juris, Rdnr. 36), noch ist entscheidend, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige bzw. seelische Behinderung bedingt ist, oder ob andere Umstände - wie erzieherische Defizite im Elternhaus - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind. - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10
Sozialhilfe
Auszug aus SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15
Hierbei kommt es weder auf eine Differenzierung danach an, ob der Schwerpunkt des Hilfebedarfs im Bereich der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe liegt (LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 = juris, Rdnr. 59; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 = juris, Rdnr. 36), noch ist entscheidend, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige bzw. seelische Behinderung bedingt ist, oder ob andere Umstände - wie erzieherische Defizite im Elternhaus - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind. - BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher …
Auszug aus SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15
Zur Schließung dieser planwidrigen Regelungslücke ist auf die Vorschrift des § 39 SGB VIII zurück zu greifen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 = juris, Rdnr. 42; ähnlich BSG…, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R = juris, Rdnr. 34), so dass das Leistungsspektrum dem in § 39 SGB VIII genannten umfangreichen Leistungsspektrum entspricht.