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   SG Aachen, 19.08.2014 - S 13 KR 396/13   

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SG Aachen, 19.08.2014 - S 13 KR 396/13 (https://dejure.org/2014,21054)
SG Aachen, Entscheidung vom 19.08.2014 - S 13 KR 396/13 (https://dejure.org/2014,21054)
SG Aachen, Entscheidung vom 19. August 2014 - S 13 KR 396/13 (https://dejure.org/2014,21054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbehalt eines Abschlags als sog. Apothekenrabatt i.R.d. Vergütung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 14/11 R

    Krankenversicherung - Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel -

    Auszug aus SG Aachen, 19.08.2014 - S 13 KR 396/13
    Der Apothekenrabatt als - geringfügige - Kürzung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Apothekers gegen die Krankenkasse erhält durch die Bindung an die Zehntagesfrist nach Rechnungseingang (§ 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V) den Charakter eines Skontos für die alsbaldige Zahlung (BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 14/11 R).

    Der zunächst entstandene ungekürzte Vergütungsanspruch des Apothekers aus der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte steht in Höhe des Apothekenrabatts unter der auflösenden Bedingung, dass der Vergütungsanspruch (abzüglich des Rabatts) innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen nach Rechnungseingang beglichen wird (BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 14/11 R).

    Eine bloße Teilzahlung genügt dagegen nicht, um den Eintritt der Bedingung zu bewirken (BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 14/11 R).

    § 130 Abs. 3 SGB V findet mit seiner massiven Folge - dem Fortfall des gesamten Rabatts (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 1 KR 14/11 R) - nur Anwendung auf die standardisierten Regelvergütungsabrechnungen zwischen den Apotheken und den Krankenkassen.

  • SG Berlin, 14.09.2012 - S 81 KR 572/11

    Krankenversicherung - Gewährung eines Apothekenabschlags für Arzneimittel -

    Auszug aus SG Aachen, 19.08.2014 - S 13 KR 396/13
    Denn für die Abwicklung der Nachberechnung der Vergütung aufgrund eines geänderten Berechnungselementes findet § 130 Abs. 3 SGB V keine Anwendung (SG Berlin, Urteil vom 14.09.2012 - S 81 KR 572/11).

    Würde jedwede Abrechnungskorrektur der Anwendung des § 130 Abs. 3 SGB V unterfallen, bestünde eine unausgewogene Risikoverteilung (SG Berlin, Urteil vom 14.09.2012 - S 81 KR 572/11).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2010 - L 1 KR 51/10

    Sofortige Vollziehung da Entscheidung einer Schiedsstelle wegen Apothekenrabatten

    Auszug aus SG Aachen, 19.08.2014 - S 13 KR 396/13
    In einem parallel anhängigen Eilverfahren ordnete das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 05.05.2010 (L 1 KR 51/10 B ER) die sofortige Vollziehung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 21.12.2009 an.

    Diese Vorgabe des Gesetzgebers mündete nach Verhandlungen des GKV-Spitzenverbandes und des DRV über den Apothekenabschlag für das Abrechnungsjahr 2009 in die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V vom 21.12.2009, durch den der Apothekenabschlag mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 auf 1, 75 EUR festgesetzt wurde, und in den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.05.2010 (L 1 KR 51/10 B ER), durch den die sofortige Vollziehung der Schiedsstellenentscheidung angeordnet wurde.

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 3/10 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung

    Auszug aus SG Aachen, 19.08.2014 - S 13 KR 396/13
    § 129 SGB V begründet im Zusammenspiel mit den vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für die Apotheken zur Abgabe von vertragsärztlich verordneten Arzneimitteln an die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen (BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - und vom 28.09.2010 - B 1 KR 3/10 R).
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Auszug aus SG Aachen, 19.08.2014 - S 13 KR 396/13
    Es handelt sich um eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil sich die Beteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber stehen, das gleichzeitig eine (einseitig) hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten - und damit eine Klage nach § 54 Abs. 4 SGG - ausschließt (BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R

    Vergütung von Arzneimitteln nach Abgabe auf Grund verfälschter ärztlicher

    Auszug aus SG Aachen, 19.08.2014 - S 13 KR 396/13
    § 129 SGB V begründet im Zusammenspiel mit den vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für die Apotheken zur Abgabe von vertragsärztlich verordneten Arzneimitteln an die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen (BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - und vom 28.09.2010 - B 1 KR 3/10 R).
  • SG Berlin, 10.11.2014 - S 81 KR 2981/13

    Krankenversicherung - Apothekenabschlag - Zehntagesfrist gilt nicht bei

    Der Apothekenrabatt als - geringfügige - Kürzung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Apothekers gegen die Krankenkasse erhält durch die Bindung an die Zehntagesfrist nach Rechnungseingang (§ 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V) den Charakter eines Skontos für die alsbaldige Zahlung (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 14/11 R - Rdnr. 20 m.w.N. - zitiert nach juris, SG Aachen, Urteil vom 19. August 2014 - S 13 KR 396/13 -, juris).

    Eine Geltung der 10-Tagesfrist des § 130 Abs. 3 SGB V auch in diesem Fall würde die Schiedsstellenentscheidung nicht nur ins Leere laufen lassen, sondern ad absurdum führen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 19. August 2014 - S 13 KR 396/13 -, juris).

    Die Kammer verkennt nicht, dass eine Regelung wie die des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die den Krankenkassen und Apothekern aufgibt, den Apothekenrabatt selbst festzulegen ("anzupassen"), das Risiko in sich birgt, dass eine Einigung erst nach langen Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zustande kommt und zu vorübergehender Rechtsunsicherheit und Kosten (Zinsverlusten, Verwaltungs- und Verfahrenskosten) führt (das SG Aachen empfiehlt im Urteil vom 19. August 2014 - S 13 KR 396/13 -, juris, eine gesetzgeberische Anpassung).

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