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SG Augsburg, 02.06.2017 - S 9 R 392/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGB I § 53; BGB § 133, § 398
Auslegung einer Abtretungsvereinbarung über Rentenansprüche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 02.06.2017 - S 9 R 392/14
- LSG Bayern, 10.10.2019 - L 14 R 616/17
- BSG, 24.03.2021 - B 13 R 14/20 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90
Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt, …
Auszug aus SG Augsburg, 02.06.2017 - S 9 R 392/14
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben, da sich die Eigenschaft des Rentenanspruchs als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch durch eine Abtretung nicht ändert (vgl. BSG vom 27.11.1991, Az.: 4 RA 80/90). - BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91
Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das …
Auszug aus SG Augsburg, 02.06.2017 - S 9 R 392/14
Dies setzt voraus, dass die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Abtretung sein soll (vgl. BSG vom 19.03.1992, Az.: 7 RAr 26/91). - BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88
Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen …
Auszug aus SG Augsburg, 02.06.2017 - S 9 R 392/14
Denn maßgebend ist bei der Auslegung nach herrschender Meinung und Rechtsprechung nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er aus der Erklärung und den gesamten Umständen erkennbar wird (BGH NJW 1981, 2816, 2817; BVerwG JZ 1990, 824). - BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 660/80
Beurteilung von Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten …
Auszug aus SG Augsburg, 02.06.2017 - S 9 R 392/14
Denn maßgebend ist bei der Auslegung nach herrschender Meinung und Rechtsprechung nicht der innere, sondern der geäußerte Wille, wie er aus der Erklärung und den gesamten Umständen erkennbar wird (BGH NJW 1981, 2816, 2817; BVerwG JZ 1990, 824).