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   SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05 ER   

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https://dejure.org/2005,28742
SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05 ER (https://dejure.org/2005,28742)
SG Augsburg, Entscheidung vom 24.08.2005 - S 15 SO 15/05 ER (https://dejure.org/2005,28742)
SG Augsburg, Entscheidung vom 24. August 2005 - S 15 SO 15/05 ER (https://dejure.org/2005,28742)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines Integrationhelfers zur Unterstützung eines lernbehinderten Schülers an einer Schule; Kostenübernahme für eine pädagogische Hilfskraft zur unterrichtsbegleitenden Betreuung während des Besuchs einer Montessori-Schule; Betreuung durch eine ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02

    Integration Behinderter in allgemeine Schule - Integrationshelfer

    Auszug aus SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05
    Zwar ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, dass die Frage, ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, nicht vom Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe beurteilt werden darf, sondern nach dem Schulrecht zu beantworten ist (BVerwG vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 - BayVBl 1986, 406 = NDV 1986, 291 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 = FEVS 36, 1; VGH Baden-Württemberg vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218 = NVwZ-RR 2003, 435 = NDV-RD 2003, 64; BayVGH vom 06.06.2005 - 12 BV 03.3176).

    Im Übrigen wurde bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.01.2003 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sozial- oder Jugendhilfeträger die Bereitstellung der besonderen Maßnahme im Wege der Eingliederungshilfe ablehnen könne, wenn das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung gleichermaßen in einer Sonderschule erhalten könne und nur dann zur Gewährung von Eingliederungshilfe verpflichtet sei, wenn "nur" die allgemeine Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung geeignet war.

  • VG Augsburg, 11.01.2005 - Au 3 E 04.1854
    Auszug aus SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05
    Am 23. Dezember 2004 beantragte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen Au 3 E 04.1854 nach § 123 VwGO,.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg trennte, soweit mit dem Antrag ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 geltend gemacht wurde, das Verfahren von der Streitsache Au 3 E 04.1854 ab, teilte dem abgetrennten Teil das Aktenzeichen Au 3 E 05.21 zu und verwies den Rechtsstreit insoweit mit Beschluss vom 11. Januar 2005 an das Sozialgericht Augsburg.

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05
    Zwar ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, dass die Frage, ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, nicht vom Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe beurteilt werden darf, sondern nach dem Schulrecht zu beantworten ist (BVerwG vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 - BayVBl 1986, 406 = NDV 1986, 291 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 = FEVS 36, 1; VGH Baden-Württemberg vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218 = NVwZ-RR 2003, 435 = NDV-RD 2003, 64; BayVGH vom 06.06.2005 - 12 BV 03.3176).
  • VGH Bayern, 06.06.2005 - 12 BV 03.3176

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe zu angemessener Schulbildung, Integrationshelfer

    Auszug aus SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05
    Zwar ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, dass die Frage, ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, nicht vom Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe beurteilt werden darf, sondern nach dem Schulrecht zu beantworten ist (BVerwG vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 - BayVBl 1986, 406 = NDV 1986, 291 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 = FEVS 36, 1; VGH Baden-Württemberg vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218 = NVwZ-RR 2003, 435 = NDV-RD 2003, 64; BayVGH vom 06.06.2005 - 12 BV 03.3176).
  • VGH Bayern, 06.10.2004 - 12 CE 04.1789

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung,

    Auszug aus SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05
    Bei Hinzunahme der Ausführungen des in derselben Sache ergangenen Beschlusses nach § 123 VwGO vom 6. Oktober 2004 (Az. 12 CE 04.1789), der dem Urteil vom 6. Juni 2005 vorausging, wird nämlich klar, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Bindungswirkung einer schulrechtlichen Entscheidung nur für solche Fälle anerkennen wollte, die die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht erfüllen und damit an der Regelschule zutreffend eingeschult sind, deren sonderpädagogischer Förderbedarf aber allein deswegen nicht auf andere Weise als durch Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer befriedigt werden kann, weil der Mobile Sonderpädagogische Dienst faktisch nicht einmal in dem Umfang, wie ihn Art. 21 BayEUG - ohnehin zeitlich begrenzt - vorsieht, zur Verfügung steht.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    b) den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28. Januar 2005 - S 15 SO 15/05 ER -,.
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