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   SG Augsburg, 31.01.2020 - S 11 AS 223/19   

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https://dejure.org/2020,2811
SG Augsburg, 31.01.2020 - S 11 AS 223/19 (https://dejure.org/2020,2811)
SG Augsburg, Entscheidung vom 31.01.2020 - S 11 AS 223/19 (https://dejure.org/2020,2811)
SG Augsburg, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - S 11 AS 223/19 (https://dejure.org/2020,2811)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 13 AS 207/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf wegen dezentraler

    Auszug aus SG Augsburg, 31.01.2020 - S 11 AS 223/19
    Es werde auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.05.2019, Az: L 13 AS 207/18 ZVW, hingewiesen.

    Hinsichtlich der insoweit in Betracht kommenden Ermittlungen hat das BSG in seinem vorliegenden Revisionsurteil ausdrücklich auf die Abhandlung von S. (SGb 2018, 567 ff.) Bezug genommen, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, (Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, Rn. 16 - 17), hat die von Frau S. entwickelte Vorgehensweise zur Bestimmung des angemessenen Mehrbedarfs seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

    Unter Zugrundelegung dieser Prämissen (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Niedersachsen Bremen in seinem Urteil vom 22.05.2019, Az. L 13 AS 207/18 ZVW Rn. 19ff. sowie S. SGB 2018, S. 567 ff.) erfolgt die Prüfung des Mehrbedarfs im Rahmen einer Schätzung in zwei Schritten.

    Dieser beläuft sich bei einem Ein-Personen-Haushalt mit einer elektrischen Warmwasserbereitung auf 23, 59%, (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, Rn. 20, S. SGb 2018, 564, 569).

    Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Heranziehung des "bundesweiten Heizkostenspiegels" zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, indem aus dem "Stromspiegel für Deutschland" (www.stromspiegel.de), welcher bundesweit gültige Vergleichswerte für den Stromverbrauch von Privathaushalten liefert, Grenzwerte für den Stromverbrauch der Warmwassererzeugung abgeleitet werden und diese eine sog. Nichtprüfgrenze markieren (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, Rn. 21).

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R

    Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar

    Auszug aus SG Augsburg, 31.01.2020 - S 11 AS 223/19
    Ein konkreter Nachweis über die tatsächliche Höhe des Mehrbedarfs sei unter Zugrundelegung der Entscheidung des BSG, Urteil vom 07.12.2017 (B 14 AS 6/17 R) nicht zu erbringen, da dies regelmäßig nicht möglich sei.

    Die Anerkennung eines solchen Warmwassermehrbedarfs setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017, B 14 AS 6/17 R) keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z. B. einen Verbrauchszähler voraus.

    Zu den insoweit erforderlichen Ermittlungen hat das BSG in seinem zuvor ergangenen Urteil vom 7. Dezember 2017 (B 14 AS 6/17 R - juris Rn. 30) ausgeführt, dass der tatsächliche Warmwasserverbrauch ohnehin nur in den Grenzen des Angemessenen bestehe und deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zugrunde gelegt werden könne.

    Demgegenüber ist der 14. Senat der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung nicht hinreichend bestimmbar sind, vgl. BSG, Urt. v. 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R, Rn. 30. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die Differenz zwischen dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Strom und den insgesamt anfallenden Stromkosten im Wege des Anscheinsbeweises als Aufwendungen für die Warmwassererzeugung zu werten sind (vgl. Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II (2017), S. 154).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus SG Augsburg, 31.01.2020 - S 11 AS 223/19
    Zum anderen stellt die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG ein Abwehrrecht und kein Leistungsgrundrecht dar, d.h. aus diesem Grundrecht kann keine zusätzliche Gewährung von Leistungen abgeleitet werden (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014, L 2 SO 4058/13 Rn.25; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.10.1999, S 9 KN 19/98; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.04.2018, S 11 SO 60/18 ER).
  • SG Gelsenkirchen, 28.10.1999 - S 9 KN 19/98
    Auszug aus SG Augsburg, 31.01.2020 - S 11 AS 223/19
    Zum anderen stellt die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG ein Abwehrrecht und kein Leistungsgrundrecht dar, d.h. aus diesem Grundrecht kann keine zusätzliche Gewährung von Leistungen abgeleitet werden (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014, L 2 SO 4058/13 Rn.25; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.10.1999, S 9 KN 19/98; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.04.2018, S 11 SO 60/18 ER).
  • SG Münster, 05.04.2018 - S 11 SO 60/18

    Bewilligung eines Mehrbedarfs für eine kostenaufwändigere Ernährung mit koscherer

    Auszug aus SG Augsburg, 31.01.2020 - S 11 AS 223/19
    Zum anderen stellt die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG ein Abwehrrecht und kein Leistungsgrundrecht dar, d.h. aus diesem Grundrecht kann keine zusätzliche Gewährung von Leistungen abgeleitet werden (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014, L 2 SO 4058/13 Rn.25; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.10.1999, S 9 KN 19/98; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.04.2018, S 11 SO 60/18 ER).
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