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SG Aurich, 23.07.2015 - S 21 SF 111/14 E |
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Volltextveröffentlichung
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- SG Aurich, 02.09.2013 - S 21 SF 14/11
Auszug aus SG Aurich, 23.07.2015 - S 21 SF 111/14
Die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts lag weit unterhalb des in einem typischen Termin - der regelmäßig mehr als 20 Minuten dauert (vgl. etwa Beschluss der Kammer v. 2.9.2013, Az. S 21 SF 14/11 E) - Üblichen, sie war sogar außergewöhnlich gering. - BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R
Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr …
Auszug aus SG Aurich, 23.07.2015 - S 21 SF 111/14
Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber einerseits und die zu unterstellende überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit andererseits führen i. S. einer gegenseitigen Kompensation (vgl. BSG, Urteil v. 1.7.2009, Az. B 4 AS 21/09 R) nicht zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit. - SG Berlin, 02.08.2012 - S 180 SF 10908/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beginn der Teilnahme an …
Auszug aus SG Aurich, 23.07.2015 - S 21 SF 111/14
Vor dem Beginn des Termins liegende Handlungen (wie etwa die Vorbereitung des Termins oder auch Vorbesprechungen mit den Mandanten) zählen nicht hierzu (SG Berlin, Beschluss v. 2.8.2012, Az. S 180 SF 10908/11 E;… a. A. etwa: Hinne in: Schneider u. w., Gesamtes Kostenrecht, 2014, RVG, Nr. 3106 VV RVG Rn. 5), sondern gehören zum allgemeinen Betreiben des Geschäfts.