Rechtsprechung
SG Berlin, 02.03.2006 - S 73 KR 425/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,30474) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übernahme von Kosten für eine Untersuchung eines linken Daumens mittels eines besonderen Magnetresonanztomographie(MRT)-Gerätes
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R
Krankenversicherung - neue im Ausland
Auszug aus SG Berlin, 02.03.2006 - S 73 KR 425/05
Die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az.: 1 BvR 347/98) und dem folgend das Bundessozialgericht (Urteil vom 4. April 2006, Az. B 1 KR 12/05 R und Termin-Bericht Nr. 20/06 zu Az. B 1 KR 28/05 über die vergleichsweise Erledigung des vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens) bezieht sich ausschließlich auf lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankungen, für die von den genannten Grundsätzen unter bestimmten weiteren Umständen anders zu urteilen wäre, eine derartige Erkrankung liegt vorliegend nicht vor. - BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 32/04 B
Nachweis der Erfüllung der apparativen Anforderungen, Herstellergewährleistung, …
Auszug aus SG Berlin, 02.03.2006 - S 73 KR 425/05
Die Erfüllung der Anforderungen ist dabei durch eine Herstellergewährleistung im Sinne des § 6 der Kernspintomographie-Vereinbarung nachzuweisen (BSG, Urteil vom 8. September 2004, Az.: B 6 KA 32/04 B). - BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
"Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …
Auszug aus SG Berlin, 02.03.2006 - S 73 KR 425/05
Die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az.: 1 BvR 347/98) und dem folgend das Bundessozialgericht (Urteil vom 4. April 2006, Az. B 1 KR 12/05 R und Termin-Bericht Nr. 20/06 zu Az. B 1 KR 28/05 über die vergleichsweise Erledigung des vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens) bezieht sich ausschließlich auf lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankungen, für die von den genannten Grundsätzen unter bestimmten weiteren Umständen anders zu urteilen wäre, eine derartige Erkrankung liegt vorliegend nicht vor.