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   SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10   

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SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10 (https://dejure.org/2012,13774)
SG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2012 - S 83 KA 399/10 (https://dejure.org/2012,13774)
SG Berlin, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - S 83 KA 399/10 (https://dejure.org/2012,13774)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 87 Abs 1 S 1 SGB 5, § 87a Abs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87a Abs 3 S 1 SGB 5, § 87c Abs 4 SGB 5, § 89 Abs 1 SGB 5
    Kassenärztliche Vereinigung - Recht auf Verweigerung des Abschlusses honorarvertraglicher Regelungen und Anrufung des Landesschiedsamtes - vertragsärztliche Vergütung - Festsetzung der Honorarverteilungsquoten in den Jahren 2009 und 2010 - Überprüfung von Entscheidungen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Leistungsklage auf Änderung der für die Jahre 2009 und 2010 festgesetzten HVV-Quoten; Unmittelbarer Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Im Verhältnis zu den an der Normsetzung im Bewertungsausschuss nicht beteiligten Personen und Institutionen - wie der Klägerin - sind sie als Rechtsnormen der Anfechtung im Klagewege jedoch grds. entzogen (BSG, a.a.O.) Ebenso wie eine einzelne Krankenkasse grds. nicht berechtigt ist, einen Schiedsspruch unmittelbar anzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/09 R, juris Rdnr. 24 m.w.N.) steht dieses Recht auch einer einzelnen Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) gegen Beschlüsse des erweiterten Bewertungsausschusses nicht zu.

    Dies gilt insbesondere für Beschlüsse und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) (vgl. BSG, Urteile vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/09 R = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2; Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 13/05 R = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, juris Rdnr. 27 m.w.N.; Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 26/99 R = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1, juris Rdnr. 14, jeweils m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) aber auch für Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses, die wegen ihres Doppelcharakters im Verhältnis zu den nicht unmittelbar an der Normsetzung Beteiligten ebenso wie die Beschlüsse und Richtlinien des GBA als untergesetzliche Rechtsnormen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2002, a.a.O.; allgemein zur Normerlassklage im sozialgerichtlichen Verfahren Axer, NZS 1997, 10, 14ff.).

    Indes besteht die Möglichkeit unmittelbaren Rechtsschutzes gegen untergesetzliche Rechtsnormen nur in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten, oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt (BSG, Urteil vom 3.2.2010, a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N., Urteil vom 31.5.2006, a.a.O.).

    Das gilt nicht nur für die Zulässigkeit der (Norm-)Feststellungsklage, sondern auch für eine auf Erlass bzw. Änderung einer untergesetzlichen Norm gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 9 C 10/07 = BVerwGE 130, 52ff., zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 3.2.2010, a.a.O., juris Rdnr. 22).

    Zwar hat das BSG in der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom 3.2.2010 (a.a.O., juris Rdnr. 38) entschieden, dass im gegliederten System der vertragsärztlichen Versorgung, das durch eine Vielzahl von Kompetenzweisungen auch zur Normsetzung an Körperschaften mit Selbstverwaltungsrecht geprägt ist, auch aus Kompetenzzuweisungen klagefähige Rechtspositionen abgeleitet werden können.

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R

    Beteiligtenfähigkeit des Bewertungsausschusses - Klage auf Änderung des

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Zuzustimmen ist der Klägerin zwar insofern, als der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse durch den (erweiterten) Bewertungsausschuss ergangen sind, der im sozialgerichtlichen Verfahren grds. selbst beteiligtenfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2002 - B 6 KA 34/01 R, juris Rdnrn. 16ff.).

    In Betracht kommt daher von vornherein nur eine Leistungsklage (Normerlassklage) oder eine Feststellungsklage (Normfeststellungsklage) gegen die Partner des Bewertungsausschusses (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2002, a.a.O., juris Rdnr. 22).

    Soweit Dritte überhaupt über Rechtspositionen verfügen, kraft derer sie auf den Normsetzungsprozess und dessen Ergebnis Einfluss nehmen können, müssen sie dies gegenüber den Vertragspartnern und nicht gegenüber dem Vertragsorgan tun (BSG, Urteil vom 11.9.2002, a.a.O., juris Rdnr. 21).

    Dies gilt insbesondere für Beschlüsse und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) (vgl. BSG, Urteile vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/09 R = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2; Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 13/05 R = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, juris Rdnr. 27 m.w.N.; Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 26/99 R = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1, juris Rdnr. 14, jeweils m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) aber auch für Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses, die wegen ihres Doppelcharakters im Verhältnis zu den nicht unmittelbar an der Normsetzung Beteiligten ebenso wie die Beschlüsse und Richtlinien des GBA als untergesetzliche Rechtsnormen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2002, a.a.O.; allgemein zur Normerlassklage im sozialgerichtlichen Verfahren Axer, NZS 1997, 10, 14ff.).

  • BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90

    Sozialgerichtsverfahren - Urteil - Ergänzung - Krankenversicherung -

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Zwar ist im Recht der GKV anerkannt, dass juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen - aber auch durch deren Fehlen - in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, zur Vermeidung von verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücken (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 = BVerGE 115, 81ff.; BSG, Urteil vom 1.7.1992 - 14a/6 RKa 1/90 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4) unter Hinweis auf BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer DVBl. 1992, 276 = NJW 1992, 735) unter bestimmten Voraussetzungen eine Klage direkt gegen sie in Form einer Feststellungs- oder einer (echten) Leistungsklage richten können, weil das SGG - von dem seit dem 1.4.2011 geltenden, aber nur auf Satzungen nach § 22a SGB II bezogenen, § 55a SGG abgesehen - lückenhaft ist und ein Normenkontrollverfahren (wie in § 47 VwGO) nicht ausdrücklich vorsieht aber (z.B. in § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG) Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen ausdrücklich voraussetzt (siehe dazu auch BT-Drs. 16/7716, S. 16f.) und damit einen Bedarf an tauglichem Prozessrecht verursacht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.8.2011 - L 7 KA 77/08 KL, juris Rdnr. 52, Revision anhängig unter B 6 KA 46/11 R).

    Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Normgebers scheidet aus, wenn dem Betroffenen ein anderer, vorrangig zu verfolgender Weg zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels zur Verfügung steht (BVerwG, a.a.O., 3. Leitsatz; vgl. - zur Unzulässigkeit der Klage eines Vertrags(zahn)arztes unmittelbar gegen Änderungen des EBM wegen Vorrangs der Inzidentprüfung - BSG, Urteil vom 1.7.1992, a.a.O.).

    Nur soweit ein Vollzugsakt nicht vorgesehen ist oder soweit ausnahmsweise wegen besonderer Umstände der Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt nicht effektiv oder das Abwarten des Vollzugsaktes unzumutbar ist, ist bei gesetzlichen Normen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Norm zulässig (BVerfGE 79, 174, 187 ff) und entsprechend bei untergesetzlichen Normen in Ermangelung eines fachgerichtlichen Normenkontrollverfahrens Rechtsschutz unmittelbar gegen die untergesetzliche Norm im Wege der Normfeststellungs- bzw. Normerlassklage eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.1992, a.a.O.).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 6/05 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragszahnärztlichen Bereich der Oralchirurgie

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Wegen der befreienden Wirkung der Zahlung der Gesamtvergütung durch die Krankenkassen sind Nachforderungen der KÄVen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 6/05 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21; Beschluss vom 31.08.2005 - B 6 KA 22/05 B, juris Rdnr. 7; Engelhard, in Hauck/Noftz, SGB V, Stand EL 2/10, § 85 Rdnr. 43a und 117 sowie § 87a Rdnrn. 27ff.).

    Nur so wird dem gewichtigen Interesse der Krankenkassen an der Kalkulierbarkeit ihrer Ausgaben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.08.2005, a.a.O., juris Rdnrn. 22ff.) hinreichend Rechnung getragen.

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Dies gilt insbesondere für Beschlüsse und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) (vgl. BSG, Urteile vom 3.2.2010 - B 6 KA 31/09 R = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2; Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 13/05 R = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, juris Rdnr. 27 m.w.N.; Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 26/99 R = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1, juris Rdnr. 14, jeweils m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) aber auch für Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses, die wegen ihres Doppelcharakters im Verhältnis zu den nicht unmittelbar an der Normsetzung Beteiligten ebenso wie die Beschlüsse und Richtlinien des GBA als untergesetzliche Rechtsnormen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2002, a.a.O.; allgemein zur Normerlassklage im sozialgerichtlichen Verfahren Axer, NZS 1997, 10, 14ff.).

    Indes besteht die Möglichkeit unmittelbaren Rechtsschutzes gegen untergesetzliche Rechtsnormen nur in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten, oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt (BSG, Urteil vom 3.2.2010, a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N., Urteil vom 31.5.2006, a.a.O.).

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R

    Vertragsarzt - Zulassung für mehrere Fachgebiete - Abrechnung des jeweiligen

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Diese auf eine ganz konkrete Regelung gerichtete Klage wäre wegen des dem Bewertungsausschuss zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R = SozR 4-2500 § 87 Nr. 25, juris Rdnr. 22 m.w.N.; Urteil vom 21.3.2012, a.a.O.) ohnehin nur dann begründet, wenn allein eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung (hier der für die neuen Bundesländer geltenden höheren HVV-Quote) auf den Bezirk der Klägerin gesetzes- bzw. verfassungsgemäß wäre (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 31/05 R = SozR 4-2500 § 75 Nr. 4).

    Indes besteht insofern im Vertragsarztrecht die Besonderheit, dass bei einem Rechtsstreit, bei dem im Kern um die Wirksamkeit untergesetzlicher Normen gestritten wird, der Normgeber bzw. die an der Normgebung beteiligten Institutionen, regelmäßig zum Verfahren beigeladen und damit in die Rechtskraftwirkung des Urteils gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG einbezogen werden (vgl. dazu, dass eine Beiladung in diesen Fällen zwar nicht notwendig aber sachgerecht ist, BSG, Urteil vom 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R = SozR 4-2500 § 75 Nr. 8, juris Rdnrn. 12f.; Urteil vom 11.5.2011, a.a.O., juris Rdnr. 11).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Das gilt nicht nur für die Zulässigkeit der (Norm-)Feststellungsklage, sondern auch für eine auf Erlass bzw. Änderung einer untergesetzlichen Norm gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 9 C 10/07 = BVerwGE 130, 52ff., zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 3.2.2010, a.a.O., juris Rdnr. 22).

    Die Klägerin kann nicht verlangen, dass Nachteile, die ihr durch eigene Versäumnisse entstanden sind, durch die Eröffnung der Möglichkeit einer unmittelbaren Normerlass- bzw. Normfeststellungsklage wieder ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007, a.a.O., juris Rdnr. 35).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Zwar ist im Recht der GKV anerkannt, dass juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen - aber auch durch deren Fehlen - in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, zur Vermeidung von verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücken (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 = BVerGE 115, 81ff.; BSG, Urteil vom 1.7.1992 - 14a/6 RKa 1/90 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4) unter Hinweis auf BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer DVBl. 1992, 276 = NJW 1992, 735) unter bestimmten Voraussetzungen eine Klage direkt gegen sie in Form einer Feststellungs- oder einer (echten) Leistungsklage richten können, weil das SGG - von dem seit dem 1.4.2011 geltenden, aber nur auf Satzungen nach § 22a SGB II bezogenen, § 55a SGG abgesehen - lückenhaft ist und ein Normenkontrollverfahren (wie in § 47 VwGO) nicht ausdrücklich vorsieht aber (z.B. in § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG) Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen ausdrücklich voraussetzt (siehe dazu auch BT-Drs. 16/7716, S. 16f.) und damit einen Bedarf an tauglichem Prozessrecht verursacht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.8.2011 - L 7 KA 77/08 KL, juris Rdnr. 52, Revision anhängig unter B 6 KA 46/11 R).

    Kann der Normgeber (dies gilt sowohl für den Gesetzgeber als auch für den untergesetzlichen Normgeber) zur Beseitigung einer vorliegenden Ungleichbehandlung unter mehreren denkbaren und rechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch die Gerichte in die dem Normgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein (BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 = BVerfGE 115, 81ff.).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der HVV-Quoten sei überdies durch das BSG bereits bestätigt worden (Verweis auf Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R).

    Gegen die Entscheidung des Schiedsamtes steht der KÄV dann die Möglichkeit der Anfechtungsklage zu, in deren Rahmen sie auch inzident die Unwirksamkeit der Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses geltend machen kann (vgl. BSG, Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 29/02 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, juris Rdnr. 21; vgl. auch - auch zu der hier streitigen Festsetzung der HVV-Quoten für die Zeit ab dem 1.1.2009 - BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R, Terminsbericht Nr. 15/12, abrufbar unter www.bsg.bund.de sowie die Vorinstanz, Hessisches LSG, Urteil vom 9.3.2011 - L 4 KA 14/09 KL - juris Rdnrn. 128ff.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2010 - L 7 KA 62/09

    Vertragsärztliche Versorgung - erweiterter Bewertungsausschuss - Beschlüsse über

    Auszug aus SG Berlin, 02.05.2012 - S 83 KA 399/10
    Das gilt - mit Ausnahme der Sonderregelungen in § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V und Abs. 3a Satz 4 a.F. betreffend den unvorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs und die Änderung der Versichertenzahl - trotz § 87a Abs. 1 SGB V a.F. auch für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, wie sich aus § 87a Abs. 3 Satz 1 und § 87c Abs. 4 SGB V a.F. ergibt, wonach auch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung "mit befreiender Wirkung" vereinbart wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2009 - L 7 KA 62/09 KL - juris Rdnr. 67, Revision anhängig unter B 6 KA 28/11 R; Engelhard, a.a.O., § 87a Rdnr. 28).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 22/05 B

    Gerichtliche Überprüfung der Höhe der Gesamtvergütung, Rechtfertigung von

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - L 7 KA 91/08

    Vertragsärztliches Honorar - psychotheraupeutische Leistungen - probatorische

  • LSG Hessen, 09.03.2011 - L 4 KA 14/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarvertrag für 2009 - Schiedsspruch des

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 3/11 R

    Höhe des vertragsärztlichen Honorars; Rechtmäßigkeit des

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Individualbudgets - keine den gesetzlich

  • BSG, 05.01.2012 - B 12 SF 4/11 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Entfallen der

  • BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 879/90

    Effektivität des Rechtsschutzes vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung -

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2011 - L 1 SV 1905/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Streitigkeiten zwischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - L 7 KA 77/08

    Normenkontrolle; Normfeststellungsklage; Insuffizienz des Sozialgerichtsgesetzes;

  • BSG, 30.11.2011 - B 6 KA 46/11 B
  • SG Berlin, 01.07.2014 - S 205 AS 324/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 S 3 SGG -

    Die Möglichkeit unmittelbaren Rechtsschutzes gegen untergesetzliche Rechtsnormen besteht nur in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten, oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt (SG Berlin, Urt. v. 2.05.2012 - S 83 KA 399/10, Rn. 67, juris; vgl. BVerwGE 130, 52ff., vgl. auch BSG, Urt. v. 03.02.2010, B 6 KA 31/09, Rn 22).
  • SG Dortmund, 27.01.2016 - S 16 KA 22/13
    Diese Gesichtspunkte könnten zulässiger Weise inzidenter aufgrund eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen die RLV- und Abrechnungsbescheide geltend gemacht werden (vgl. SG Marburg, Urteil vom 06.10.2010, Az: S 11 KA 340/09; SG Berlin, Urteil vom 02.05.2012, Az: S 83 KA 399/10).
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