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   SG Berlin, 05.07.2013 - S 70 AL 1989/11   

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https://dejure.org/2013,17653
SG Berlin, 05.07.2013 - S 70 AL 1989/11 (https://dejure.org/2013,17653)
SG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2013 - S 70 AL 1989/11 (https://dejure.org/2013,17653)
SG Berlin, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - S 70 AL 1989/11 (https://dejure.org/2013,17653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 2 SGB 10, § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 02.12.2006, § 188 Abs 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 188 Abs 4 SGB 3 vom 23.12.2003
    Kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträger nach SGB 2 als nachrangig verpflichteter Leistungsträger - Bank als Inhaber von Insolvenzgeldansprüchen nach Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt gegen Abtretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Abtretung von Insolvenzgeldansprüchen eines Arbeitnehmers; Vorliegen einer nachrangigen Verpflichtung eines Leistungsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 13/84

    Zur Anwendung und Abgrenzung der §§ 102, 104 und 105 SGB 10

    Auszug aus SG Berlin, 05.07.2013 - S 70 AL 1989/11
    Eine nachrangige Verpflichtung eines Leistungsträgers liegt nämlich nur dann vor, wenn gleichzeitig auch ein anderer Leistungsträger zur Gewährung einer Sozialleistung verpflichtet ist, der Berechtigte also gleichzeitig Ansprüche gegen wenigstens zwei Leistungsträger hat (BSG, Urteil v. 14.05.1985, 4a RJ 13/84; BSG, Urteil v. 03.04.1990, 10 RKg 29/89; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 9).
  • BSG, 03.04.1990 - 10 RKg 29/89

    Anrechnung des Kindergeldzuschlags auf die Sozialhilfeleistung

    Auszug aus SG Berlin, 05.07.2013 - S 70 AL 1989/11
    Eine nachrangige Verpflichtung eines Leistungsträgers liegt nämlich nur dann vor, wenn gleichzeitig auch ein anderer Leistungsträger zur Gewährung einer Sozialleistung verpflichtet ist, der Berechtigte also gleichzeitig Ansprüche gegen wenigstens zwei Leistungsträger hat (BSG, Urteil v. 14.05.1985, 4a RJ 13/84; BSG, Urteil v. 03.04.1990, 10 RKg 29/89; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 9).
  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 12/91

    Konkursausfallgeld - Kreditierung - Vorfinanzierung - Sicherung durch Abtretung

    Auszug aus SG Berlin, 05.07.2013 - S 70 AL 1989/11
    Insbesondere gilt die Begrenzung der Abtretbarkeit von Arbeitsentgeltansprüchen auf den pfändbaren Teil gem. § 400 BGB hier ausnahmsweise nicht, weil die abtretenden Arbeitnehmer für die Abtretung eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten haben (vgl. BSG, Urteil v. 08.04.1992, 10 RAr 12/91).
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