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   SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13 E   

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https://dejure.org/2013,12877
SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13 E (https://dejure.org/2013,12877)
SG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13 E (https://dejure.org/2013,12877)
SG Berlin, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - S 165 SF 2606/13 E (https://dejure.org/2013,12877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 Abs 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 14 Abs 1 RVG, Nr 2400 RVG-VV
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahren über die Feststellung der Hinzuziehungsnotwendigkeit iS von § 63 Abs 2 SGB 10 - Höhe der Geschäfts- und Verfahrensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • SG Berlin, 02.03.2009 - S 164 SF 374/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - Bestimmung der

    Auszug aus SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13
    Diese Kosten seien erstattungsfähig in Anlehnung der Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2009 - S 164 SF 374/09 E - und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2012 - L 25 AS 550711 B -.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Ursprungsakte zum Aktenzeichen - S 84 AL 8204/12 -, der bei gezogenen Akte des SG Berlin - S 164 SF 374/09 E - sowie der Verwaltungsakte der Erinnerungsführerin verwiesen, die bei der Entscheidung vorlagen.

    Soweit sich die Erinnerungsführerin im Übrigen auf den Beschluss des SG Berlin vom 2. März 2009 - S 164 SF 374/09 E -, in juris, beruft ist dieser Fall nicht einschlägig: Dort ging es um die billige Gebührenhöhe für eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine umfassend negative Kostengrundentscheidung in einem Abhilfebescheid, welche zwar in Höhe der doppelten Mindestgebühr bestätigt wurde, nach neuerer und gefestigter Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin nunmehr mit 25% der Mittelgebühr zu bewerten wäre (SG Berlin vom 23. September 2009 - S 165 SF 791/09 E -, in juris).

  • SG Berlin, 02.02.2009 - S 165 SF 11/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Gebühr bei Untätigkeitsklage - Höhe der "fiktiven"

    Auszug aus SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13
    Die gebotene Absenkung der Mittelgebühr fügt sich auch in die Wertungen der Kostenkammern des SG Berlin zu anderweitig typisierbaren "Regelgebühren" - unter Wahrung der zwischen diesen jeweils bestehenden Abstandsgebote: Gebühren in Höhe von 50% der Mittelgebühr oder gar darunter, scheiden hier grundsätzlich aus: Bereits 40% der Mittelgebühren erachten die Kostenkammern beim Sozialgericht Berlin vielmehr regelmäßig für Untätigkeitsklagen als angemessen (SG Berlin vom 2. Februar 2009 - S 165 SF 11/09 E -, in juris), während 50% der Mittelgebühren dem im Vergleich dazu hier doch in der Regel merklich höheren anwaltlichen Aufwand nicht gerecht würden.

    Die ausschließlich der Höhe nach streitige (fiktive) Terminsgebühr nach Anmerkung 3. zu Nr. 3106 VV RVG ist diese nach gefestigter Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin (vgl. SG Berlin vom 2. Februar 2009 - S 165 SF 11/09 E -, in juris) in Anlehnung an die Verfahrensgebühr festzusetzen, d.h. im vorliegenden Fall entsprechend 60% der Mittelgebühr der Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 60% der Mittelgebühr der Nr. 3106 VV RVG, was zu dem diesbezüglichen Betrag von 120, 00 EUR führt.

  • SG Berlin, 14.03.2013 - S 165 SF 18406/11

    Anfechtung von Mahngebührenbescheiden - Behördliches Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13
    In Fällen isolierter Widerspruchsverfahren bezogen auf das behördliche Kostenfestsetzungsverfahren erachten die Kostenkammern des SG Berlin überwiegend Gebühren in Höhe von 30% bis 60% der Mittelgebühr(en) als billig, je nachdem, ob die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach (bis zu 60% der Mittelgebühr) oder "lediglich" hinsichtlich einer - variierenden - Kostenquote dem Grunde nach und/oder der Kostenfestsetzung der Höhe nach (nach "unten" bis hin zu 30% der Mittelgebühr im Streit standen (SG Berlin vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E -, in juris).

    Soweit die Kostenkammern des SG Berlin im Übrigen tatsächlich regelmäßig von einer Geschäftsgebühr bzw. einer Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr ausgehen, nämlich für Verfahren der Anfechtung von Mahngebührenbescheiden (SG Berlin vom 14. März 2013 - S 165 SF 18406/11 E -, in juris) unterscheiden sich diese Fälle entscheidender Weise schon hinsichtlich der dort bei weitem unterdurchschnittlicheren Bedeutung der Angelegenheit gegenüber den vorliegend zu beurteilenden Verfahren.

  • SG Berlin, 23.09.2009 - S 165 SF 791/09

    Sozialgerichtliches Verfahren; Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Höhe

    Auszug aus SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13
    Soweit sich die Erinnerungsführerin im Übrigen auf den Beschluss des SG Berlin vom 2. März 2009 - S 164 SF 374/09 E -, in juris, beruft ist dieser Fall nicht einschlägig: Dort ging es um die billige Gebührenhöhe für eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine umfassend negative Kostengrundentscheidung in einem Abhilfebescheid, welche zwar in Höhe der doppelten Mindestgebühr bestätigt wurde, nach neuerer und gefestigter Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin nunmehr mit 25% der Mittelgebühr zu bewerten wäre (SG Berlin vom 23. September 2009 - S 165 SF 791/09 E -, in juris).
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R

    Kostenentscheidung im Abhilfebescheid - sozialgerichtliches Verfahren

    Auszug aus SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13
    Denn gerade die Tatsache, dass die Kostengrundentscheidung und damit auch die Entscheidung über die Hinzuziehungsnotwendigkeit als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit auch der Kosten eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten dem Grunde nach nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R - juris), rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer und entgegen der Ansicht des LSG eine andere Betrachtungsweise im dargestellten Sinne.
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13
    Gebühren in Höhe von 60% der jeweiligen Mittelgebühren (im Rahmen der Geschäftsgebühr bezogen auf die "echte" Mittelgebühr in Höhe von 280, 00 EUR nach Nr. 2400 VV RVG, nicht: bezogen auf die sog. "Schwellengebühr", wie von der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommen, vgl. dazu BSG vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, in juris) sind zur Überzeugung der Kammer dagegen in der Regel - wie stets vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalles - als billig anzusehen für typische Verfahren - sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren - über die Feststellung der Hinzuziehungsnotwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X und lassen sich anhand der Billigkeitskriterien des § 14 Abs. 1 RVG wie folgt bestimmen:.
  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 - Zulässigkeit des

    Auszug aus SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13
    Die übersichtlichen und begrenzten sowie schwerpunktmäßig sachlich gelagerten Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X lassen sich zur Überzeugung der Kammer in der Regel auf maximal zwei bis drei Seiten und in relativ einfacher Weise begründen, zumal die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden kann (BSG vom 2. November 2012 - B 4 AS 97/11 R -, in juris Tz. 19 ff.), im Regelfall zu bejahen ist (Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Auflage 2007 § 63, Rz. 20 f.) und grundsätzliche oder schwierige Rechtsfragen im Normalfall nicht zu beantworten sind, ohne dass es insoweit auf eine besondere Rechtsprechung ankäme.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2012 - L 25 AS 559/11

    Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren - Geschäftsgebühr - vorausgegangene

    Auszug aus SG Berlin, 06.06.2013 - S 165 SF 2606/13
    Soweit sich die Erinnerungsführerin auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2012 "- L 25 AS 559711 B -" richtigerweise: - L 25 AS 559/11 B PKH -, in juris, beruft, teilt die Kammer die Auffassung des LSG nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2014 - L 2 AS 3053/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der

    Die die Klägerinnen belastende und ein neues Widerspruchsverfahren auslösende Regelung hierzu wurde vom Beklagten erstmals im Abhilfebescheid vom 20.9.2012 getroffen (so zutreffend SG Berlin, Beschluss vom 6.6.2013 - S 165 SF 2606/13, juris Rn. 19), der zudem das vorausgegangene Verwaltungsverfahren durch die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 23.7.2012 in Bezug auf die dort belastende Regelung erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X).
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