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   SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00   

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SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00 (https://dejure.org/2003,42946)
SG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00 (https://dejure.org/2003,42946)
SG Berlin, Entscheidung vom 09. Mai 2003 - S 86 KR 1861/00 (https://dejure.org/2003,42946)
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  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00
    Das Tandem ist auch nicht durch Rechtsverordnung ausgeschlossen, die Nichtaufzählung im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V steht einer Bewilligung ebenfalls nicht entgegen (BSG, Urteil vom 21. November 2002, Az.: B 3 KR 8/02 R = SGb 2003, 94).

    Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an der fehlenden Erforderlichkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V : "Um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern" ist das Tandem zwar möglicherweise nicht erforderlich, weil eine regelmäßige Krankengymnastik für den Kläger nicht nur ausreichen wird, sondern im Zweifel gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung des Klägers erreichen kann, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Herzkreislaufsystem, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl (BSG SGb 2003, 94 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).

    Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung daher zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im täglich Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft Nach ständiger Rechtsprechung (BSG SGb 2003, 94 m.w.N.) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00
    Das Stufendreiradtandem ist aber erforderlich, "um eine Behinderung auszugleichen" (vgl. zum Folgenden: BSG SGb ebd., BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 nach JURIS).

    Nur die darüber hinausgehende berufliche und soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 m.w.N.).

    Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die Rechtsprechung (BSG SGb, a.a.O.) zwar nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden Gleichwohl hat das BSG (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis bejaht und dabei auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt Nur soweit das Hilfsmittel dazu dient, einen größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus zu gewährleisten, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat das BSG in einer Entscheidung (SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt, das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden (vgl. dazu: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 nach JURIS).

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschafftes Tandem-Therapiefahrrad

    Auszug aus SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00
    Das Stufendreiradtandem ist nach Lage der Akten kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern - einschließlich des Zubehörs - eine Sonderanfertigung, die nur für Kranke und Behinderte in Betracht kommen kann (vgl. im Einzelnen, auch zu Umrüstungsmaßnahmen und Zusatzvorrichtungen: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 28 und 32).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00
    Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die Rechtsprechung (BSG SGb, a.a.O.) zwar nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden Gleichwohl hat das BSG (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis bejaht und dabei auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt Nur soweit das Hilfsmittel dazu dient, einen größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus zu gewährleisten, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat das BSG in einer Entscheidung (SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt, das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden (vgl. dazu: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 nach JURIS).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00
    Das Stufendreiradtandem ist aber erforderlich, "um eine Behinderung auszugleichen" (vgl. zum Folgenden: BSG SGb ebd., BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 nach JURIS).
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

    Auszug aus SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00
    Das gilt auch für diejenigen Orte, an denen Alltagsgeschäfte erledigt werden, d.h. üblicherweise im Nahbereich; dazu gehört z.B. das Einkaufen von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs (BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00
    Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an der fehlenden Erforderlichkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V : "Um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern" ist das Tandem zwar möglicherweise nicht erforderlich, weil eine regelmäßige Krankengymnastik für den Kläger nicht nur ausreichen wird, sondern im Zweifel gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung des Klägers erreichen kann, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Herzkreislaufsystem, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl (BSG SGb 2003, 94 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus SG Berlin, 09.05.2003 - S 86 KR 1861/00
    Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die Rechtsprechung (BSG SGb, a.a.O.) zwar nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden Gleichwohl hat das BSG (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis bejaht und dabei auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt Nur soweit das Hilfsmittel dazu dient, einen größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus zu gewährleisten, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat das BSG in einer Entscheidung (SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt, das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden (vgl. dazu: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 nach JURIS).
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