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   SG Berlin, 09.06.2005 - S 60 AL 653/05   

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SG Berlin, 09.06.2005 - S 60 AL 653/05 (https://dejure.org/2005,26265)
SG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2005 - S 60 AL 653/05 (https://dejure.org/2005,26265)
SG Berlin, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - S 60 AL 653/05 (https://dejure.org/2005,26265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Höhe des Arbeitslosengeldes hinsichtlich der Berücksichtigung von zu einer Absenkung des täglichen Arbeitslosengeldes führenden Gesetzesänderungen; Wirkungen der durch das Dritte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-III-Gesetz) vom ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus SG Berlin, 09.06.2005 - S 60 AL 653/05
    Vielmehr kommt es auch insoweit auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Erlass der Regelung und dem Schutz des Vertrauens Betroffener an den Fortbestand des geltenden Rechts an (BVerfGE 72, 141, 154).
  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung

    Auszug aus SG Berlin, 09.06.2005 - S 60 AL 653/05
    Verfassungsrechtlich ist es danach nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bemessung in laufende Leistungen eingegriffen wird, um die Finanzierbarkeit und Erhaltung des Leistungssystems zu gewährleisten (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus SG Berlin, 09.06.2005 - S 60 AL 653/05
    Die Pauschalierung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1983, 1899).
  • SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05

    Arbeitslosengeld - Berechnung des täglichen Bemessungsentgeltes - Rechtsänderung

    Dies gilt namentlich, wenn es sich - wie hier - um einen Fall der so genannten unechten Rückwirkung handelt, also zwar eine schon bestehende Anwartschaft bzw. ein bereits bestehender Anspruch verändert wird, die (nachteilige) Regelung aber nur für die Zukunft wirkt (vgl. zu diesem Aspekt insb. Sozialgericht Berlin vom 9. Juni 2005, Az.: S 60 AL 653/05).

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht vorgetragen und für die Kammer nicht ersichtlich (s. in diesem Sinne auch nochmals Sozialgericht Aachen, Urteil vom 15. September 2005, Az.: S 9 AL 52/05, und ausführlich Sozialgericht Berlin vom 9. Juni 2005, Az.: S 60 AL 653/05).

  • SG Düsseldorf, 04.11.2005 - S 7 AL 63/05

    Arbeitslosenversicherung

    Die faktische Kürzung ist rechtlich nicht zu beanstanden (rechtskräftig entschieden durch Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AL 132/05 am 5.8.2005; Sozialgericht Aachen, S 11 AL 21/05 vom 13.04.2005; Sozialgericht Dresden S 21 AL 281/05 vom 23.08.2005 und Sozialgericht Berlin S 60 AL 653/05 vom 09.06.2005; Coseriu/Jakob in Praxiskommentar zum SGB 111, 2.
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