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   SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15   

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SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15 (https://dejure.org/2017,17601)
SG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2017 - S 2 EG 33/15 (https://dejure.org/2017,17601)
SG Berlin, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - S 2 EG 33/15 (https://dejure.org/2017,17601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 Abs 5 S 1 BEEG, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 31 SGB 10, § 40a S 1 SGB 2
    Elterngeld - Auszahlungsanspruch - Unzulässigkeit der Einbehaltung von laufendem und zukünftigem Elterngeld - Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des Grundsicherungsträgers - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Mitteilung des Einbehalts als Verwaltungsakt - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB 10 und damit die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB 10 kommen nicht für zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung des vorrangig verpflichteten Trägers erst künftig fällig werde Leistungen in Betracht, denn § 104 Abs. 1 SGB 10 setzt voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger seiner Leistungspflicht verspätet nachgekommen ist (Anschluss an BSG vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 = BSGE 74, 36 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).

    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass hat, setzt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X voraus, dass der vorrangige Leistungsträger, von dem die Erstattung verlangt wird (hier die beklagte Elterngeldstelle), seiner Leistungspflicht verspätet, also nicht rechtzeitig, nachgekommen ist (BSG v. 25.1.1994 - 7 RAr 42/93, RdNr 21; BSG v. 19.3.1992 - 7 RAr 26/91, RdNr 37; juris).

    Dies folgt daraus, dass nach § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X ein Leistungsträger nämlich nur dann nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre; wie sich aus dieser Legaldefinition der Nachrangigkeit ergibt, geht die Vorschrift davon aus, dass der "verpflichtete" Leistungsträger nicht rechtzeitig geleistet hat (so ausdrücklich BSG v. 19.3.1992 - 7 RAr 26/91, RdNr. 37; BSG v. 25.1.1994 - 7 RAr 42/93, RdNr. 33; juris).

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass hat, setzt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X voraus, dass der vorrangige Leistungsträger, von dem die Erstattung verlangt wird (hier die beklagte Elterngeldstelle), seiner Leistungspflicht verspätet, also nicht rechtzeitig, nachgekommen ist (BSG v. 25.1.1994 - 7 RAr 42/93, RdNr 21; BSG v. 19.3.1992 - 7 RAr 26/91, RdNr 37; juris).

    Dies folgt daraus, dass nach § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X ein Leistungsträger nämlich nur dann nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre; wie sich aus dieser Legaldefinition der Nachrangigkeit ergibt, geht die Vorschrift davon aus, dass der "verpflichtete" Leistungsträger nicht rechtzeitig geleistet hat (so ausdrücklich BSG v. 19.3.1992 - 7 RAr 26/91, RdNr. 37; BSG v. 25.1.1994 - 7 RAr 42/93, RdNr. 33; juris).

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse -

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem Sinn und der Zweck der Regelungen der §§ 102 ff SGB X, durch die Doppelleistungen vermieden werden sollen (vgl. dazu BSG v. 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R, RdNr 24ff.; juris).

    Vielmehr ist der Beklagte selbst gehalten, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in eigener Zuständigkeit das Bestehen eines Erstattungsanspruchs zu prüfen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 21.6.2016 - L 11 EG 1547/15, LS; juris), um zu ermitteln, ob der Auszahlungsanspruch aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X erloschen ist (insoweit steht dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger für die Dauer der Aufklärung der Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, ein zur vorläufigen Leistungsverweigerung berechtigendes Zurückbehaltungsrecht zur Seite, sofern und soweit er von einer - teilweisen - Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann; vgl. BSG v. 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R, RdNr. 27; juris).

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R

    Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Bei der Mitteilung eines Einbehalts bewilligter Leistungen aufgrund der aus einem 1. Erstattungsanspruch eines anderen Trägers resultierenden Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB 10 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so dass die statthafte Klage zur Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ist (Anschluss an BSG vom 6.8.2014 - B 11 AL 2/13 R = BSGE 116, 267 = SozR 4-4200 § 34a Nr. 1).

    Zwar hätte die von der Klägerin als echte Leistungsklage erhobene Klage sachgerecht als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben werden müssen, da es sich bei dem vom Beklagten mit Schreiben vom 17.4.2015 mitgeteilten endgültigen Einbehalt der Leistungen in Höhe von 1.845,00 ? um eine Regelung und somit um einen anzufechtenden Verwaltungsakt handelte (vgl. BSG v. 6.8.2014 - B 11 AL 2/13 R, RdNr. 14 "Das LSG ist auch zu Recht von der Zulässigkeit der Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ausgegangen.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 EG 1547/15

    Elterngeld - Einbehaltung des Elterngelds zwecks Erfüllung eines

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf Auszahlung von Alg ist der Kläger gehalten, gegen die ihn belastenden Regelungen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorzugehen."; so zuletzt auch etwa LSG Baden-Württemberg v. 21.6.2016 - L 11 EG 1547/15; RdNr. 20 i.V.m. RdNr. 3; vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 25.2.2016 - L 10 R 1154/15, RdNr. 17; juris).

    Vielmehr ist der Beklagte selbst gehalten, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in eigener Zuständigkeit das Bestehen eines Erstattungsanspruchs zu prüfen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 21.6.2016 - L 11 EG 1547/15, LS; juris), um zu ermitteln, ob der Auszahlungsanspruch aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X erloschen ist (insoweit steht dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger für die Dauer der Aufklärung der Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, ein zur vorläufigen Leistungsverweigerung berechtigendes Zurückbehaltungsrecht zur Seite, sofern und soweit er von einer - teilweisen - Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann; vgl. BSG v. 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R, RdNr. 27; juris).

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Denn das Eintreten der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X erfolgt unabhängig davon, ob der Erstattungsanspruch vom nachrangig verpflichteten Träger überhaupt geltend gemacht wird (vgl. statt aller BSG v. 7.8.1986 - 4a RJ 33/85, RdNr. 18; BSG v. 29.4.1997 - 8 RKn 29/95, RdNr. 19; juris).
  • BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 33/85

    Abbruch einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation - Erstattungsanspruch

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Denn das Eintreten der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X erfolgt unabhängig davon, ob der Erstattungsanspruch vom nachrangig verpflichteten Träger überhaupt geltend gemacht wird (vgl. statt aller BSG v. 7.8.1986 - 4a RJ 33/85, RdNr. 18; BSG v. 29.4.1997 - 8 RKn 29/95, RdNr. 19; juris).
  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 18/95

    Erledigung der Hauptsache durch Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung -

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Im gerichtskostenfreien Verfahren wie dem vorliegenden richtet sich die Kostentragungspflicht nach § 193 Abs. 1 SGG und folgt billigem Ermessen, eine einseitige Erledigungserklärung wie auch eine Klagerücknahme ziehen in einem solchen Verfahren keine zwingende Rechtsfolge nach sich (vgl. BSG v. 20.12.1995 - 6 RKa 18/95, RdNr. 11, juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 125, RdNr. 10; Roller in NZS 2003, 357 [358], Hauck in SGb 2004, 407 [412] und Krasney in SGb 2005, 57 [59]).
  • BSG, 18.02.1964 - 1 RA 90/61

    Berücksichtigung rentenerhöhender Beträge bei Erlass eines Rentenbescheides;

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Nach § 106 Abs. 1 SGG wäre insoweit noch darauf hinzuwirken gewesen, dass ein sachgerechter Antrag im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gestellt wird; da die Klage am 30.4.2015 binnen der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S 1. SGG nach Erlass des Bescheids vom 17.4.2015 erhoben wurde, wäre diese indes auch zulässig gewesen (das erforderliche Vorverfahren wäre während des Klageverfahrens nachzuholen gewesen, die Klageerhebung wäre als Einlegung des Widerspruchs auszulegen gewesen; so bereits BSG v. 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61, 4.LS und RdNr. 21f.; zuletzt etwa BSG v. 4.3.2014 - B 1 Kr 43/13 B, OS und RdNr. 6; juris).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 43/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15
    Nach § 106 Abs. 1 SGG wäre insoweit noch darauf hinzuwirken gewesen, dass ein sachgerechter Antrag im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gestellt wird; da die Klage am 30.4.2015 binnen der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S 1. SGG nach Erlass des Bescheids vom 17.4.2015 erhoben wurde, wäre diese indes auch zulässig gewesen (das erforderliche Vorverfahren wäre während des Klageverfahrens nachzuholen gewesen, die Klageerhebung wäre als Einlegung des Widerspruchs auszulegen gewesen; so bereits BSG v. 18.2.1964 - 11/1 RA 90/61, 4.LS und RdNr. 21f.; zuletzt etwa BSG v. 4.3.2014 - B 1 Kr 43/13 B, OS und RdNr. 6; juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 R 1154/15

    Kürzung nach § 93 Abs 1 SGB 6 bei Regelaltersrentenbeziehern, die gleichzeitig

  • BSG, 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Erledigungserklärung -

  • BFH, 02.06.2022 - III R 9/21

    Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und

    (a) Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt (wie BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 65/92, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung --HVBG-INFO-- 1994, 1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg --Bln-BB-- vom 11.05.2009 - L 22 R 220/09 ER, juris, Rz 52, und vom 22.01.2009 - L 31 U 398/08, UV Recht & Reha Aktuell 2009, 398; Störmann in Jahn, SGB X, § 104 Rz 9; vgl. auch BSG-Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R, BSGE 106, 206, Rz 27 ff.; Sozialgericht Bln, Beschluss vom 11.05.2017 - S 2 EG 33/15, juris, Rz 12).
  • BFH, 22.09.2022 - III R 38/20

    Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über das Erlöschen von

    (a) Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt (wie BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 65/92, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung --HVBG-INFO-- 1994, 1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg --Bln-BB-- vom 11.05.2009 - L 22 R 220/09 ER, juris, Rz 52, und vom 22.01.2009 - L 31 U 398/08, UV Recht Aktuell 2009, 398; Störmann in Jahn, SGB X, § 104 Rz 9; vgl. auch BSG-Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R, BSGE 106, 206, Rz 27 ff.; Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11.05.2017 - S 2 EG 33/15, juris, Rz 12).
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