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   SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19   

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SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19 (https://dejure.org/2020,23172)
SG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19 (https://dejure.org/2020,23172)
SG Berlin, Entscheidung vom 13. August 2020 - S 37 AS 4462/19 (https://dejure.org/2020,23172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36a Abs 2 SGB 1, § 65a SGG, § 66 Abs 1 SGG, § 66 Abs 2 SGG, § 84 Abs 1 S 1 SGG vom 05.07.2017
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsfrist - keine unrichtige bzw unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung - fehlende Belehrung über Eröffnung der elektronischen Form der Widerspruchserhebung - elektronischer Rechtsverkehr - Einrichtung einer EGVP-Adresse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.12.2018 - L 6 AS 202/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Feststellung der

    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Unvollständig im genannten Sinn wäre die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Beklagte den nach § 84 SGG in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung möglichen, elektronischen Zugangsweg nach § 36a Abs. 2 SGB I eröffnet hätte, ohne hierüber zu belehren (insoweit zutreffend SG Berlin vom 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18 ER; LSG Schleswig-Holstein vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER).

    Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass bereits eine geschaffene, technische Zugangsmöglichkeit, z. B. eine EGVP-Adresse, eine konkludente Widmung für die Eröffnung elektronischer Kommunikation mit den Leistungsberechtigten beinhalte, die sich auch auf Rechtsbehelfe beziehe, sofern auf den Bescheiden oder in der Rechtsbehelfsbelehrung keine entgegenstehenden Hinweise gegeben werden (SG Berlin vom 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18 ER; LSG Schleswig-Holstein vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER und jüngst SG Berlin vom 21.1.2020 - S 179 AS 4920/19 ER).

    Wenn LSG Schleswig-Holstein vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER das Argument der Behörde, die EGVP-Adresse diene nur der Kommunikation mit den Gerichten, mit Verweis auf die Verpflichtung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs beiseite wischt, ersetzt es den Widmungsakt durch den Normbefehl, den Zugang für Widersprüche in der § 36a SGB I entsprechenden Form zu eröffnen.

  • SG Berlin, 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18
    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Unvollständig im genannten Sinn wäre die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Beklagte den nach § 84 SGG in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung möglichen, elektronischen Zugangsweg nach § 36a Abs. 2 SGB I eröffnet hätte, ohne hierüber zu belehren (insoweit zutreffend SG Berlin vom 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18 ER; LSG Schleswig-Holstein vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER).

    Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass bereits eine geschaffene, technische Zugangsmöglichkeit, z. B. eine EGVP-Adresse, eine konkludente Widmung für die Eröffnung elektronischer Kommunikation mit den Leistungsberechtigten beinhalte, die sich auch auf Rechtsbehelfe beziehe, sofern auf den Bescheiden oder in der Rechtsbehelfsbelehrung keine entgegenstehenden Hinweise gegeben werden (SG Berlin vom 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18 ER; LSG Schleswig-Holstein vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER und jüngst SG Berlin vom 21.1.2020 - S 179 AS 4920/19 ER).

  • VG Neustadt, 22.09.2011 - 4 K 540/11

    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung bei elektronischer Möglichkeit der

    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Das BVerwG hat in seiner nach wie vor wegweisenden Entscheidung vom 7.12.2016 - 6 C 49/15 die konkludente Widmung darin gesehen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch in elektronischer Form hingewiesen wurde und auch der Internetauftritt der Behörde Informationen zur Kommunikation in der nötigen gesicherten Form gegeben hatte (s. dazu auch VG Neustadt vom 22.9.2011 - 4 K 540/11.NW: Homepage mit genauer Erläuterung zu sicherer elektronischer Kommunikation mit Angabe einer dafür zu nutzenden Email-Adresse).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Ob daraus folgt, dass Bürgern der Zugang für einen elektronischen Widerspruch nach § 36a SGB I eröffnet ist, muss nach überzeugender Rechtsprechung des BVerwG zu der § 36a SGB I gleichlautenden Regelung des § 3a VwVfG (BVerwG vom 7.12.2016 - 6 C 12/15) unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermittelt werden.
  • BSG, 09.04.2014 - B 14 AS 46/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist - Widerspruchsbescheid -

    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Das BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R spricht treffend von der "Wegweiserfunktion" der Rechtsbehelfsbelehrung: Sie muss einerseits über die Zulässigkeit des Widerspruchs, die einzuhaltende Frist, die Form und den Sitz der zuständigen Behörde belehren; andererseits sollte sie nicht mit weiteren Informationen überfrachtet sein.
  • OVG Sachsen, 17.03.2020 - 5 E 108/19

    De-Mail; Zugangseröffnung; formlose Bekanntgabe

    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    M.a.W.: das Gericht schreibt der Behörde vor, den Zugang zu eröffnen, um daraus dann die Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung herzuleiten, eine klassische petitio principii, die überdies verkennt, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nicht an geschäftliche Nutzer und Rechtsanwälte richtet, sondern an die Bescheidadressaten, für die die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs noch nicht gleichermaßen selbstverständlich ist wie der Postweg (s. dazu OVG Sachsen vom 17.3.2020 - 5 E 108/19).
  • SG Berlin, 21.01.2020 - S 179 AS 4920/19
    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass bereits eine geschaffene, technische Zugangsmöglichkeit, z. B. eine EGVP-Adresse, eine konkludente Widmung für die Eröffnung elektronischer Kommunikation mit den Leistungsberechtigten beinhalte, die sich auch auf Rechtsbehelfe beziehe, sofern auf den Bescheiden oder in der Rechtsbehelfsbelehrung keine entgegenstehenden Hinweise gegeben werden (SG Berlin vom 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18 ER; LSG Schleswig-Holstein vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER und jüngst SG Berlin vom 21.1.2020 - S 179 AS 4920/19 ER).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Das BVerwG hat in seiner nach wie vor wegweisenden Entscheidung vom 7.12.2016 - 6 C 49/15 die konkludente Widmung darin gesehen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch in elektronischer Form hingewiesen wurde und auch der Internetauftritt der Behörde Informationen zur Kommunikation in der nötigen gesicherten Form gegeben hatte (s. dazu auch VG Neustadt vom 22.9.2011 - 4 K 540/11.NW: Homepage mit genauer Erläuterung zu sicherer elektronischer Kommunikation mit Angabe einer dafür zu nutzenden Email-Adresse).
  • VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16

    Widerspruchserhebung durch E-Mail; Benennung der Sachbearbeiter-E-Mail im

    Auszug aus SG Berlin, 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19
    Aus diesem Grund genügt weder die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des angefochtenen Bescheides, um auf eine konkludente Widmung zu schließen, die auch die Bereitschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen in elektronischer Form umfasst (so auch VG Freiburg vom 30.1.2018 - 13 K 881/16), erst recht kann der Behörde die erforderliche Widmung, ein Willensentschluss, nicht über den rein technisch möglichen Empfang verschlüsselter Post aufgezwungen werden; letztlich liefe dies auf eine bloße Widmungsfiktion hinaus, um die verzögerte Umsetzung der Verpflichtung aus § 2 EGovG bzw. § 4 EGovG Berlin zu sanktionieren.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2021 - L 13 AS 345/21

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

    Dies entspricht - soweit ersichtlich - der überwiegenden Auffassung in der aktuellen sozialgerichtlichen Rechtsprechung (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - L 6 AS 202/18 B ER - und vom 6. Mai 2021 - L 6 AS 64/21 B ER - SG Hildesheim, Urteil vom 3. September 2020 - S 12 AS 13/19; SG Berlin - 51. Kammer -, Beschluss vom 22. Januar 2020 - S 51 KR 2926/19 ER; SG Berlin - 179. Kammer -, Urteil vom 8. Dezember 2020 - S 179 AS 10734/19; SG Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018 - S 19 AS 309/18 ER; a. A. SG Berlin - 37. Kammer -, Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 - S 37 AS 4462/19; SG Lübeck, Urteil vom 16. Oktober 2020 - S 16 AS 116/19) und in der Kommentarliteratur (vgl. Keller a. a. O., § 66 Rn. 10; Müller in: jurisPK-ERV, Band 3, Stand: 16. August 2021, § 66 SGG Rn. 21 ff.; Jung in: beck-online Großkommentar, Stand: 1. Mai 2021, § 66 SGG Rn. 18; Mink in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Juni 2021, § 66 SGG Rn. 2; Heße in: BeckOK Sozialrecht, § 36 SGB X Rn. 10, a. A. nur Siewert in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 36 Rn. 8 und Mutschler in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Mai 2021, § 36 SGB X Rn. 18, jeweils bezugnehmend auf die ältere BSG-Rspr.; offenlassend: Senger in: jurisPK-SGG, Stand: 23. Oktober 2020, § 66 Rn. 28 ff.; Grube in: jurisPK-SGB X, Stand: 10. Januar 2021, § 36 Rn. 41; Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 36 Rn. 18).
  • SG Berlin, 08.12.2020 - S 179 AS 10734/19

    Elektronischer Widerspruch; EGVP; Elektronisches Gerichts- und

    Die 37. Kammer des Sozialgerichts vertritt mit dem Beklagten die Auffassung, die Berliner Jobcenter hätten im Jahr 2019 den Zugang noch nicht gewidmet (SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 - S 37 AS 4462/19; Urteil vom 10. Mai 2019 - S 37 AS 13511/18), da die Eröffnung elektronischer Kommunikation im regulären Austausch mit dem Bürger allein noch keinen Schluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zulasse und es nach der Verkehrsanschauung erforderlich sei, dass erst in der Rechtsbehelfsbelehrung oder den Bescheiden auf den elektronischen Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird.

    Dazu bedarf es noch eines ausdrücklichen oder konkludenten Widmungsaktes, der den Willen zur Zugangseröffnung bekundet (zutreffend SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 - S 37 AS 4462/19, Rn. 24 - 25, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12/15).

    Mit einer auf analoge Zugangswege beschränkten Rechtsbehelfsbelehrung dokumentiert der Beklagte gerade nicht konkludent, dass er die Widerspruchseinlegung durch elektronische Dokumente (noch) nicht eröffnet habe (so aber SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 - S 37 AS 4462/19, Rn. 29), da diess über die Vornahme oder das Fehlen einer Widmung keine Aussage trifft.

  • SG Lübeck, 16.10.2020 - S 16 AS 116/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - elektronischer Rechtsverkehr -

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geht in seiner Entscheidung vom 07. Dezember 2016 (Az. 6 C 12.15, R. 19) davon aus, dass eine konkludente Widmung etwa darin zu sehen ist, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch in elektronischer Form hingewiesen wurde und auch der Internetauftritt der Behörde Informationen zur Kommunikation in der nötigen gesicherten Form gegeben hatte (hierzu auch VG Neustadt, Urteil vom 22. September 2011, Az. 4 K 540/11.NW).Gemessen daran hat der Beklagte mit der auf analoge Zugangswege beschränkten Rechtsbehelfsbelehrung (konkludent) zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Widerspruchseinlegung durch elektronische Dokumente (noch) nicht eröffnet hat und es nach seinem Willen keine Bereitschaft gibt, Widersprüche elektronisch entgegenzunehmen (SG Berlin, Urteil vom 13. August 2020, Az. S 37 AS 4462/19, Rn. 30 f. m. V. auf BVerwG, a. a. O.).

    Der Beklagte informiert zudem sowohl in seiner Internetpräsenz (https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Segeberg/DE/Service/Impressum/impressum_node.html) als auch in seinen Merkblättern zum SGB II (S. 28, "schriftlich oder persönlich zur Niederschrift"; ein gleicher Passus findet sich in den Merkblättern der BA zum ALG I, S. 88) - abrufbar etwa über das Onlineportal der Bundesagentur für Arbeit - ausdrücklich darüber, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist (i. E. auch SG Berlin, Urteil vom 13. August 2020, Az. S 37 AS 4462/19; VG Freiburg, Urteil vom 30. Januar 2018, Az. 13 K 881/16).

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