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   SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10   

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SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10 (https://dejure.org/2011,16269)
SG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2011 - S 36 KR 17/10 (https://dejure.org/2011,16269)
SG Berlin, Entscheidung vom 20. April 2011 - S 36 KR 17/10 (https://dejure.org/2011,16269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 Abs 1 Nr 1 SGB 6
    Rentenversicherungspflicht - statusrechtliche Einordnung eines Synchronsprechers als programmgestaltender Mitarbeiter - Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rentenversicherungspflicht i.R. einer Tätigkeit als Synchronsprecher; Grundsätze zum Vorliegen einer abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Sozialversicherungspflicht eines Synchronsprechers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R, juris).

    Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.

    Den Einsätzen lag jeweils kein schriftlicher Vertrag zu Grunde, so dass aus den tatsächlichen Verhältnissen auf das zwischen Beteiligten gewollte Vertragsverhältnis zu schließen ist (vgl. BSG, Urteile vom 24.01.2007 und vom 28.05.2008, a.a.O.).

    Ist somit davon auszugehen, dass jeweils eine selbstständige Tätigkeit (und kein Arbeitsvertrag) übereinstimmend gewollt war, kommt diesem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., bei juris Rdnr. 16).

    Erforderlich ist auch hier stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Grundsätze (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., juris Rdnr. 26).

    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des BSG (ungeschriebene) Voraussetzung einer unständigen Tätigkeit ferner ist, dass diese berufsmäßig ausgeübt wird (BSG vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 25 m.w.N.).

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Dagegen wird der Gesichtspunkt, dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalt und eines Mitarbeiterteams leisten können, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters und die Fremdnützigkeit seiner Arbeitsleistung angesehen (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O., unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R = SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 5).

    Die Bindungen, denen der Kläger insoweit unterlag, ergaben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und waren gerade nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R, bei juris Rdnr. 24).

    Im Hinblick auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vom 30.09.2005 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass derartige Vereinbarungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtliche Beurteilung weder die Beteiligten noch das Gericht binden (vgl. BSG Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R - BSGE 83, 246, bei juris Rdnr. 19).

  • LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 135/00

    Heranziehung zur Künstersozialabgabe für Hersteller von bespielten Bild- und

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Rdnr. 21, Stichwort: Synchronsprecher; Hunold, NZA-RR 1999, 505, 510; Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch, Sozialrecht, 3. Aufl. 2009, § 6 Rdnr. 83; vgl. auch - zur Einordnung von Synchronsprechern als selbstständige Künstler im Sinne des KSVG - LSG Berlin-Brandenburg vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00; zur Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft von Synchronsprechern vgl. auch BGH, Urteil vom 22.09.1983 - I ZR 40/81 = NJW 1984, 1112; a.A. LSG Hamburg, Urteil vom 24.02.1994 - VI KRBf …

    Auch wenn dem Synchronsprecher der zu sprechende Text grundsätzlich vorgegeben wird und er sich zudem an die Anweisungen von Regisseur, Cutter und Tonmeister zu halten hat, erbringt er im Hinblick auf das von der Produktionsfirma hergestellte Endprodukt der synchronisierten Tonfassung eines (ausländischen) Films im Wesentlichen eigenschöpferische künstlerische Leistungen, ohne die das Gesamtwerk nicht gelingen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00, zitiert nach juris).

    Im Übrigen wäre es ggf. Sache des einzelnen Synchronsprechers, die Versicherungspflicht nach dem KSVG notfalls gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. insofern auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 135/00).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Insoweit ist jedoch anerkannt, dass den Gerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kein modifizierter Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter zu beurteilen sei, auferlegt worden ist (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 = NZA 1995, 622 ff. m.w.N.).

    Danach gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können, während es umgekehrt Tätigkeiten gibt, die nach ihrer Art oder Organisation nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O.).

    Dagegen wird der Gesichtspunkt, dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalt und eines Mitarbeiterteams leisten können, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters und die Fremdnützigkeit seiner Arbeitsleistung angesehen (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O., unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R = SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 5).

  • SG Hamburg, 06.12.1991 - 21 KR 306/90

    Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Zu Recht hat die Beklagte in Übereinstimmung mit den in dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 30.09.2005 dargelegten Abgrenzungskriterien und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 01.03.1973 - IV R 231/69; vom 03.8.1978 - VI R 212/75 und vom 12.10.1978 - IV R 1/77, jeweils zitiert nach juris) die nur kurzzeitigen Tätigkeiten des Klägers für die Beigeladenen zu 1) bis 8) als selbstständige und damit schon dem Grunde nach nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten angesehen (in diesem Sinne auch SG Hamburg, Urteil vom 06.12.1991 - 21 KR 306/90, zitiert nach beck-online; Seewald, in Kasseler Kommentar, SGB IV, 67. EL 2010, § 7 Rdnr. 125, Stichwort: Synchronsprecher; Thürmer, in Blümich, EStG, 108. Aufl., § 3 Rdnr. 120, Stichwort Synchronsprecher; Voelzke, in Küttner, Personalhandbuch, 17. Aufl. 2010, Scheinselbstständigkeit, C.4.

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BSG die sozialrechtliche Beurteilung von der steuerrechtlichen Beurteilung abweichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 11 Rar 73/90, zitiert nach juris), sind die vom BFH gegen das Vorliegen der Arbeitnehmerstellung angeführten Argumente ohne weiteres auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nach Maßgabe der oben dargelegten Abgrenzungskriterien tragend, zumal dem Steuer- und dem Sozialversicherungsrecht weitgehend übereinstimmende Maßstäbe für den Begriff der Selbständigkeit zugrunde liegen (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 = SozR 2200 § 165 Nr. 45; für eine Übertragbarkeit speziell der Rechtsprechung des BFH zur Einordnung von Synchronsprechern auch SG Hamburg, Urteil vom 06.12.1991 - 21 KR 306/90, zitiert nach beck-online) und eine einheitliche Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtordnung zumindest wünschenswert ist.

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.

    In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 - NJW 1982, 1447 ff.).

    Nicht zu den Programm gestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 u. a., a.a.O.; BAG, Urteil vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 = BAGE 93, 218, 224).

  • BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75

    Die Tätigkeit eines Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Zu Recht hat die Beklagte in Übereinstimmung mit den in dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 30.09.2005 dargelegten Abgrenzungskriterien und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 01.03.1973 - IV R 231/69; vom 03.8.1978 - VI R 212/75 und vom 12.10.1978 - IV R 1/77, jeweils zitiert nach juris) die nur kurzzeitigen Tätigkeiten des Klägers für die Beigeladenen zu 1) bis 8) als selbstständige und damit schon dem Grunde nach nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten angesehen (in diesem Sinne auch SG Hamburg, Urteil vom 06.12.1991 - 21 KR 306/90, zitiert nach beck-online; Seewald, in Kasseler Kommentar, SGB IV, 67. EL 2010, § 7 Rdnr. 125, Stichwort: Synchronsprecher; Thürmer, in Blümich, EStG, 108. Aufl., § 3 Rdnr. 120, Stichwort Synchronsprecher; Voelzke, in Küttner, Personalhandbuch, 17. Aufl. 2010, Scheinselbstständigkeit, C.4.

    Ebenso wie der Filmschauspieler eine Rolle außer mit Gestik und Mimik auch mit der Sprache gestaltet, bedient sich ein Synchronsprecher der Sprache als Ausdrucksmittel (so weitgehend wörtlich BFH, Urteil vom 03.08.1978 - VI R 212/75, zitiert nach juris).

  • BSG, 22.11.1973 - 3 RK 83/71

    Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Sofern der Kläger auf die Urteile des BSG vom 22.11.1973 (12/3 RK 83/71; 12/3 RK 84/71; 12 RK 17/72 und 12 RK 19/72) zur statusrechtlichen Einordnung kurzzeitig tätiger Rundfunk- und Fernsehsprecher Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in entscheidenden Punkten von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweichen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2008 - L 2 U 211/07

    Schauspieler; Gastvertrag; abhängige Beschäftigung; Abgrenzungskatalog

    Auszug aus SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10
    Jedoch fußen die in dem Gemeinsamen Rundschreiben aufgeführten Abgrenzungskriterien auf der (insofern auf die sozialrechtliche Beurteilung übertragbaren) Rechtsprechung des BFH und stehen auch mit den bei der Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu Grunde zu legenden Abgrenzungskriterien in Einklang, so dass sie auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Beteiligten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls durchaus als Auslegungshilfe herangezogen werden können (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2008 - L 2 U 211/07, juris Rdnr. 24).
  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 17/72

    Entrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung und

  • BSG, 22.11.1973 - 3 RK 84/71
  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 19/72

    Abgrenzung selbständige Tätigkeit / abhängiges Beschäftigungsverhältnis,

  • BFH, 12.10.1978 - IV R 1/77

    Tätigkeit als Synchronsprecher in der Regel selbständige künstlerische Tätigkeit

  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 522/96

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BGH, 22.09.1983 - I ZR 40/81

    Synchronisationssprecher

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

  • BFH, 01.03.1973 - IV R 231/69

    Tätigkeit eines Synchronsprechers - Selbständige Tätigkeit

  • BVerfG, 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Feststellung des Bestehens eines

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 494/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Würden in diesem Zusammenhang die gleichartigen kurzzeitigen Beschäftigungen für eine Vielzahl von Auftraggebern "unabhängig von den Regelungen über unständige Beschäftigungen" als Indiz "gegen eine enge Bindung an den jeweiligen Auftraggeber, gegen eine erhöhte Abhängigkeit von diesem und auch gegen eine erhebliche Eingliederung in die betriebliche Organisation" gewertet (so das dem Parallelverfahren L 9 KR 153/11 zugrunde liegende Urteil des SG Berlin vom 20. April 2011 - S 36 KR 17/10 -, juris), stellte man gerade nicht auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz ab, sondern nähme die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unzulässigerweise anhand eines längerfristigen Zeitraums vor, obwohl dieser auch Zeiten ohne jede Beschäftigung bzw. Zeiten anderweitiger Beschäftigung umfasst.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Würden in diesem Zusammenhang die gleichartigen kurzzeitigen Beschäftigungen für eine Vielzahl von Auftraggebern "unabhängig von den Regelungen über unständige Beschäftigungen" als Indiz "gegen eine enge Bindung an den jeweiligen Auftraggeber, gegen eine erhöhte Abhängigkeit von diesem und auch gegen eine erhebliche Eingliederung in die betriebliche Organisation" gewertet (so das dem Parallelverfahren L 9 KR 153/11 zugrunde liegende Urteil des SG Berlin vom 20. April 2011 - S 36 KR 17/10 -, juris), stellte man gerade nicht auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz ab, sondern nähme die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unzulässigerweise anhand eines längerfristigen Zeitraums vor, obwohl dieser auch Zeiten ohne jede Beschäftigung bzw. Zeiten anderweitiger Beschäftigung umfasst.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Würden in diesem Zusammenhang die gleichartigen kurzzeitigen Beschäftigungen für eine Vielzahl von Auftraggebern "unabhängig von den Regelungen über unständige Beschäftigungen" als Indiz "gegen eine enge Bindung an den jeweiligen Auftraggeber, gegen eine erhöhte Abhängigkeit von diesem und auch gegen eine erhebliche Eingliederung in die betriebliche Organisation" gewertet (so das dem Parallelverfahren L 9 KR 153/11 zugrunde liegende Urteil des SG Berlin vom 20. April 2011 - S 36 KR 17/10 -, juris), stellte man gerade nicht auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz ab, sondern nähme die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unzulässigerweise anhand eines längerfristigen Zeitraums vor, obwohl dieser auch Zeiten ohne jede Beschäftigung bzw. Zeiten anderweitiger Beschäftigung umfasst.
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