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   SG Berlin, 20.07.2011 - S 31 R 360/10   

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https://dejure.org/2011,32079
SG Berlin, 20.07.2011 - S 31 R 360/10 (https://dejure.org/2011,32079)
SG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2011 - S 31 R 360/10 (https://dejure.org/2011,32079)
SG Berlin, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - S 31 R 360/10 (https://dejure.org/2011,32079)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 BBiG vom 14.08.1969, § 1 Abs 2 S 1 BBiG vom 14.08.1969, § 1 Abs 3 BBiG vom 14.08.1969, § 1 Abs 4 BBiG vom 14.08.1969, § 7 Abs 2 SGB 4
    Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkungsverfahren - berufliche Ausbildung als Pflichtbeitragszeit - beitragsgeminderte Zeit - Begriff der beruflichen Ausbildung - Zeiten der beruflichen Weiterbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der beruflichen Ausbildung i.S.d. § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI umfasst keine Maßnahmen der Weiterbildung in Form von Fortbildungen und Umschulungen; Umfassen von Maßnahmen der Weiterbildung in Form von Fortbildungen und Umschulungen durch Begriff der beruflichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 17.12.2009 - L 14 R 679/08

    Altersrente für langjährig Versicherte - Rentenberechnung - beitragsgeminderte

    Auszug aus SG Berlin, 20.07.2011 - S 31 R 360/10
    Eine die Vorschrift des § 54 Abs. 3 S 2 SGB 6 entsprechend erweiternde Auslegung ist weder mit dem Wortlaut der Norm vereinbar noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung über das Vorliegen einer beitragsgeminderten Zeit geboten (Anschluss an LSG München vom 17.12.2009 - L 14 R 679/08).

    Hingegen komme jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) im Urteil vom 17. Dezember 2009 zum Az. L 14 R 679/08 die Vormerkung dieser Zeit als reine Pflichtbeitragszeit in Betracht, weil die von der Klägerin während dieses Zeitraums absolvierte Maßnahme nicht mehr der beruflichen Ausbildung, sondern vielmehr der Fort- und Weiterbildung in ihrem bereits zuvor erlernten Beruf gedient habe.

    Die erkennende Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, nach der von dem Begriff der beruflichen Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht Maßnahmen der Weiterbildung in Form von Fortbildungen und Umschulungen umfasst werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. L 14 R 679/08, Rdnr. 20 ff. - zitiert nach juris; ebenso Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: 69. Ergänzungslieferung 2011, § 54 SGB VI Rdnr. 16, 18).

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    Auszug aus SG Berlin, 20.07.2011 - S 31 R 360/10
    Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. April 2011, Az. B 13 R 79/09 R, Rdnr. 15 m.w.N. - zitiert nach juris).

    Denn insoweit ist eine Einschränkung der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Bezug auf den Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI weder mit dem Wortlaut des Ausschlusstatbestandes vereinbar noch nach dessen Sinn und Zweck geboten (so BSG, Urteil vom 19. April 2011, Az. B 13 R 79/09 R, Rdnr. 22 ff. - zitiert nach juris).

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