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   SG Berlin, 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05   

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SG Berlin, 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05 (https://dejure.org/2006,29196)
SG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05 (https://dejure.org/2006,29196)
SG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - S 63 AS 7229/05 (https://dejure.org/2006,29196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB II § 2 § 37 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 1
    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsatz des Nachrangs und der Selbsthilfe

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder durch die Hilfe dritter Personen, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen, nämlich in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen zu genügen (BVerwGE 26, 217, 220), und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74).

    Die Hilfe eines Dritten schließt den Leistungsanspruch lediglich dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig anstelle des Leistungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens nur deshalb einspringt, weil der Leistungsträger nicht rechtzeitig geholfen hat (vgl. BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156, 158; 94, 127, 135).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05
    Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz betont, dass keine Sozialhilfe für die Vergangenheit geleistet werden könne (vgl. BVerwGE 90, 154, 156).

    Die Hilfe eines Dritten schließt den Leistungsanspruch lediglich dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig anstelle des Leistungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens nur deshalb einspringt, weil der Leistungsträger nicht rechtzeitig geholfen hat (vgl. BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156, 158; 94, 127, 135).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05
    Die Hilfe eines Dritten schließt den Leistungsanspruch lediglich dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig anstelle des Leistungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens nur deshalb einspringt, weil der Leistungsträger nicht rechtzeitig geholfen hat (vgl. BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156, 158; 94, 127, 135).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder durch die Hilfe dritter Personen, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen, nämlich in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen zu genügen (BVerwGE 26, 217, 220), und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74).
  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder durch die Hilfe dritter Personen, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen, nämlich in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen zu genügen (BVerwGE 26, 217, 220), und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74).
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