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   SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12 ER   

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https://dejure.org/2012,6559
SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12 ER (https://dejure.org/2012,6559)
SG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2012 - S 89 KR 46/12 ER (https://dejure.org/2012,6559)
SG Berlin, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - S 89 KR 46/12 ER (https://dejure.org/2012,6559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 86a Abs 2 Nr 1 SGG, § 86a Abs 3 SGG, § 28p Abs 1 SGB 4, § 9 Nr 2 AÜG
    Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) - keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben bzw. Rentenversicherungsbeiträgen durch einen Arbeitgeber für Leiharbeitnehmer; Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personaldienstleistungen; Sozialabgabenpflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.2004, Az.: B 12 KR 1/04 R; Urteil vom 22.02.1980, Az.: 12 RK 34/79) hinsichtlich der Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen festgestellt, dass sowohl die Arbeitgeber als auch die Beschäftigten aus solchen früheren Betriebsprüfungen grundsätzlich keine weitergehenden Rechte, insbesondere keinen Vertrauensschutz, herleiten können.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 02.11.2011 - 4 Ta 130/11

    Keine Aussetzung des Verfahrens - Tariffähigkeit der CGZP vor dem 14.12.2010 -

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Darüber hinaus haben für die Kammer überzeugend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.09.2011, Az.: 7 SA 1318/11) und das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 02.11.2011, Az.: 4 Ta 130/11) die Auffassung vertreten, dass nach den Feststellungen des BAG die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auf Satzungsmängeln beruht.
  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Zwar kann auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Vertrauensschutz für den Beitragspflichtigen entweder aus einem vorangegangen Verhalten der Verwaltung oder bei Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehen, so dass eine Betragsnachforderung ausgeschlossen sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.1980, Az.: 12 RK 59/79).
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Die mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10) festgestellte Tarifunfähigkeit der CGZP hat zur Folge, dass mit dem in dem Beschluss festgestellten gegenwärtigen Zeitpunkt der zugrunde liegende Tarifvertrag unwirksam war.
  • ArbG Berlin, 30.05.2011 - 29 BV 13947/10

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2011, Az.: 29 BV 13947/10, wurde insoweit bestätigt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - L 9 B 374/07

    Anordnungsgrund der aufschiebenden Wirkung; Nachforderung von Beiträgen und

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Sie bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2007 - L 9 B 374/07 KR ER).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im übrigen mit Beschluss vom 09.01.2012, Az.: 24 TaBV 1285/11, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vom BAG aufgestellten Grundsätze festgestellt, dass die CGZP auch am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 (Zeitpunkte von Tarifvertragsabschlüssen mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister - AMP) nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine Tarifverträge abschließen konnte.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - L 9 KR 4/08

    Betriebsprüfung; Gesamtsozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt;

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Die genannten Vorschriften zum Entstehen und zur Fälligkeit von Beitragsforderungen lassen keine Unterscheidung danach zu, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt und ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder es noch verlangen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 9 KR 4/08).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11

    "equal pay"-Anspruch - Leiharbeit - Wirksamkeit von Tarifverträgen der CGZP

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Darüber hinaus haben für die Kammer überzeugend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.09.2011, Az.: 7 SA 1318/11) und das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 02.11.2011, Az.: 4 Ta 130/11) die Auffassung vertreten, dass nach den Feststellungen des BAG die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auf Satzungsmängeln beruht.
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus SG Berlin, 26.01.2012 - S 89 KR 46/12
    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.2004, Az.: B 12 KR 1/04 R; Urteil vom 22.02.1980, Az.: 12 RK 34/79) hinsichtlich der Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen festgestellt, dass sowohl die Arbeitgeber als auch die Beschäftigten aus solchen früheren Betriebsprüfungen grundsätzlich keine weitergehenden Rechte, insbesondere keinen Vertrauensschutz, herleiten können.
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