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   SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10   

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SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10 (https://dejure.org/2015,10650)
SG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2015 - S 22 KA 195/10 (https://dejure.org/2015,10650)
SG Berlin, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - S 22 KA 195/10 (https://dejure.org/2015,10650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung eines neuen Vergütungssystems für vertragsärztliche Leistungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 34 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Gesamtvergütung/HzV-Vertrag/GBA | Gesamtvergütung | Fremdkassenzahlungsausgleich | FKZ-RL rechtmäßig/Feststellungsklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Das BSG hat zu den §§ 87a und b i.d.F. des GKV-WSG bereits ausgeführt, dass trotz der Neuausrichtung der vertragsärztlichen Vergütung durch die gesetzliche Neuregelung die klassischen Elemente des bisherigen Vergütungsrechts übernommen worden sind, nämlich die Vereinbarung einer die Gesamtheit der vertragsärztlichen Leistungen abgeltenden Vergütung, die befreiende Wirkung der Zahlung sowie die Geltung des Wohnortprinzips (Urt. v. 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114, 125 - unter Bezugnahme auf Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2012, K § 87a Rn. 24).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Vergütung von Leistungen außerhalb der (vereinbarten) Gesamtvergütung nur zulässig ist, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSGE 111, 114, 126 Rn. 61) und Ausnahmen vom Grundsatz der sog. "befreienden Wirkung der Gesamtvergütung" auf eng umschriebene Ausnahmefälle begrenzt bleiben.

    Es handelt sich bei der Frage, ob Zu- oder Abschläge auf den Orientierungswert gezahlt werden, um eine Regelung, die die Ebene der Gesamtvergütung nach § 87a SGB V betrifft (vgl. BSG, Urt. v. 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - Juris Rn. 34).

    Der BewA hat in seinen Beschlüssen vom 8./9. Dezember 2009 im Beschlussteil B der Beschlüsse des EBewA zu 2009 und 2010 (s.o.) in Nr. 6 Satz 2 den Zusatz eingefügt: "Die Krankenkassen haben in 2009 [2010] ausschließlich für Leistungen, die nicht Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind, die sich aus höheren Preisen in der am Ort der Leistungserbringung gültigen regionalen Euro-Gebührenordnung ergebenen Mehrkosten zu tragen." Danach wären Preisunterschiede infolge der Vereinbarung von Zu- oder Abschlägen auf der Grundlage von § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V a.F. nur dann auszugleichen, wenn die Zuschläge sich auf extrabudgetär zu vergütende Leistungen beziehen (vgl. zu dieser Möglichkeit BSG, Urt. v. 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - Rn. 57).

    Allerdings hat das BSG ausgeführt, dass die Vereinbarung von Zuschlägen nicht auf den - nur exemplarisch aufgeführten - Gesichtspunkt regionaler Besonderheiten beschränkt, sondern auch aus anderen Gründen zulässig ist und das Fehlen von Vorgaben nach § 87 Abs. 2f SGB V der Vereinbarung von Zuschlägen nicht entgegensteht, (Urt. v. 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - Juris Rn. 78; Urt. v. 21.3.2012 - B 6 KA 21/11 - Juris Rn. 34).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Für Leistungen, die über den "Behandlungsbedarf i.S. des § 87a Abs. 3 SGB V a.F. hinausgehen, gilt dies nicht (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R - juris Rn. 27).

    Der Umstand, dass die vertragsärztliche Vergütung auf zwei - die Gesamtvergütung und die Honorarverteilung betreffende - Ebenen geregelt ist, hat (weiterhin) zur Folge, dass der einzelne Vertragsarzt keinen Anspruch auf Honorar in einer bestimmten Höhe, sondern nur auf einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung hat (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R - Rn. 41 m.w.N.).

    Es sei aber keinesfalls ausgeschlossen, dass der für die Vergütung der in das RLV fallenden Leistungen zur Verfügung stehende Gesamtvergütungsanteil nicht ausreiche (BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R - juris Rn. 25).

    Durch die Einführung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und der RLV habe sich nichts daran geändert, dass die Menge der zur Verteilung unter die Vertragsärzte zur Verfügung stehenden Geldes begrenzt sei (BSG, Urt. v 11.12.2013 a.a.O. Rn. 32).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Bei dieser Abgrenzung ist auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Rechtsnorm abzustellen (BSGE 95, 199, 212; 94, 50, 65 f.).

    Das BSG hat bereits zu Honorarverteilungsregelungen, die nicht an die Leistungserbringung, sondern allein an die Verteilung der Gesamtvergütung anknüpfen, entschieden, dass diese geringeren Anforderungen an die rückwirkende Änderung unterliegen als etwa Änderungen des Bewertungsmaßstabes (BSGE 94, 50, 66; 81, 86, 102).

    Die mit der Änderung der FKZ-RL gegebene unechte Rückwirkung ist bei Vorhandensein ausreichender Gemeinwohlgründe im Verhältnis zum Vertrauensschutz der Betroffenen rechtmäßig; d.h. das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage darf nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse, das der Normgeber bei der Veränderung der Rechtslage verfolgt hat (vgl. BSGE 94, 50, 66 m.w.N.).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Klage des

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG hat wiederholt entschieden, dass im Recht der GKV juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Norm selbst oder deren Fehlen zum Gegenstand der Klage machen können (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R- juris Rn. 23 m.w.Nw.).

    Daher müssen bei einer im Wege der Feststellungsklage zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte bzw. "eigenrechtlich geschützte Belange" betroffen sein (siehe nur BSG, Urt. v. 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R - juris Rn. 31 m.w.Nw.).

    Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Berlin würde erst recht nach der Neufassung von § 57a Abs. 4 SGG i.d.F. des BUK-NOG v. 19.10.2013 (BGBl. I S 3836) bestehen, ohne dass es darauf nach dem Prinzip der "perputatio fori" ankommt (vgl. (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, BSG, Urt. v. 21.3.2012 - B 6 KA 16/11 R -).

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Eine echte (retroaktive) Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfGE 126, 369, 391 m.w.N.; BSGE 95, 199, 212; 81, 86, 89).

    Bei dieser Abgrenzung ist auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Rechtsnorm abzustellen (BSGE 95, 199, 212; 94, 50, 65 f.).

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    SGB V a.F. kein Anspruch auf eine bestimmte Honorierung dieser Leistungen abgeleitet werden könne (B 6 KA 45/12 R - juris Rn. 18, 25).

    Mengenbegrenzungen und Quotierungen sind unvermeidlich, und jeder Garantiepreis für bestimmte, mengenmäßig nicht begrenzte Leistungen führt bei entsprechender Mengenentwicklung zwangsläufig zu einer Absenkung der Vergütung anderer Leistungen (BSG, Urt. v. 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R - Juris Rn. 26).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Eine echte (retroaktive) Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfGE 126, 369, 391 m.w.N.; BSGE 95, 199, 212; 81, 86, 89).

    Das BSG hat bereits zu Honorarverteilungsregelungen, die nicht an die Leistungserbringung, sondern allein an die Verteilung der Gesamtvergütung anknüpfen, entschieden, dass diese geringeren Anforderungen an die rückwirkende Änderung unterliegen als etwa Änderungen des Bewertungsmaßstabes (BSGE 94, 50, 66; 81, 86, 102).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Eine derartige Klagemöglichkeit bestehe in den Ausnahmefällen, in den die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen könnten, weil ihnen nicht zuzumuten sei, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Normen abzuwarten oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbaren Vollzugsakt eintritt (BSG, Urt. v. 21.3.2012 a.a.O.).

    Allerdings hat das BSG ausgeführt, dass die Vereinbarung von Zuschlägen nicht auf den - nur exemplarisch aufgeführten - Gesichtspunkt regionaler Besonderheiten beschränkt, sondern auch aus anderen Gründen zulässig ist und das Fehlen von Vorgaben nach § 87 Abs. 2f SGB V der Vereinbarung von Zuschlägen nicht entgegensteht, (Urt. v. 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - Juris Rn. 78; Urt. v. 21.3.2012 - B 6 KA 21/11 - Juris Rn. 34).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen dann vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263 m.w.N).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus SG Berlin, 28.01.2015 - S 22 KA 195/10
    Eine echte (retroaktive) Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfGE 126, 369, 391 m.w.N.; BSGE 95, 199, 212; 81, 86, 89).
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 31/01 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Gesamtvergütung - Punktwert -

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 29/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit des Spruchkörpers für

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R

    Anerkennung als Belegarzt - Streitverfahren betreffen Angelegenheiten der

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

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