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   SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12   

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https://dejure.org/2014,28553
SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12 (https://dejure.org/2014,28553)
SG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2014 - S 81 KR 280/12 (https://dejure.org/2014,28553)
SG Berlin, Entscheidung vom 28. August 2014 - S 81 KR 280/12 (https://dejure.org/2014,28553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG
    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren - Benennung des zutreffenden Rechtsverhältnisses - Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung - Beurteilung von Tätigkeiten im Bereich Funk und Fernsehen - abhängige ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Programmgestaltende Mitarbeit bei Rundfunk sozialversicherungspflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Illegale Arbeitnehmerüberlassung im ARD-Hauptstadtstudio: RBB beschäftigte scheinselbständigen Tonassistenten - Motiv: Kostendruck

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Illegale Arbeitnehmerüberlassung im ARD-Hauptstadtstudio - RBB beschäftigte scheinselbständigen Tonassistenten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Illegale Leiharbeit im ARD-Hauptstadtstudio

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12
    Insoweit ist jedoch anerkannt, dass den Gerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kein modifizierter Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter zu beurteilen sei, auferlegt worden ist (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 = NZA 1995, 622 ff. m.w.N.).

    Danach gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können, während es umgekehrt Tätigkeiten gibt, die nach ihrer Art oder Organisation nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O.).

    Dagegen wird der Gesichtspunkt, dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalt und eines Mitarbeiterteams leisten können, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters und die Fremdnützigkeit seiner Arbeitsleistung angesehen (vergleiche vom BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O., unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R - SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 5).

  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 522/96

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12
    In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 - NJW 1982, 1447 ff.), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in besonderer Weise auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab und unterscheidet zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits (vergleiche BSG, Urteil vom 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96 = NZA 1998, 705 ff.; BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 = NZA 1998, 1336 ff.).
  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12
    In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 - NJW 1982, 1447 ff.), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in besonderer Weise auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab und unterscheidet zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits (vergleiche BSG, Urteil vom 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96 = NZA 1998, 705 ff.; BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 = NZA 1998, 1336 ff.).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12
    In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 - NJW 1982, 1447 ff.), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in besonderer Weise auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab und unterscheidet zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits (vergleiche BSG, Urteil vom 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96 = NZA 1998, 705 ff.; BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 = NZA 1998, 1336 ff.).
  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12
    Dagegen wird der Gesichtspunkt, dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalt und eines Mitarbeiterteams leisten können, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters und die Fremdnützigkeit seiner Arbeitsleistung angesehen (vergleiche vom BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O., unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R - SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 5).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12
    Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R, juris).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12
    In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 - NJW 1982, 1447 ff.), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in besonderer Weise auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab und unterscheidet zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits (vergleiche BSG, Urteil vom 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96 = NZA 1998, 705 ff.; BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 = NZA 1998, 1336 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2008 - L 2 U 211/07

    Schauspieler; Gastvertrag; abhängige Beschäftigung; Abgrenzungskatalog

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2014 - S 81 KR 280/12
    Diese Rechtsprechung hat Eingang gefunden in den Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen (abrufbar im Internet), der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber nach Anhörung der maßgebenden Interessenverbände aus dem künstlerischen Bereich entwickelt worden ist und daher ergänzend als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2008 - L 2 U 211/07, juris Rdnr. 24).
  • LSG Hamburg, 10.05.2017 - L 2 R 12/17
    Insbesondere hat das SG zu Recht die vom BSG in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit angewandt (zu deren Geltung auch bei der Beurteilung einer Tätigkeit im Bereich und Funk und Fernsehen: BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 2/98 R, BSGE 83, 246) und hat nicht den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Grundsatz gemäß Ziffer 3.1 des keine Bindungswirkung entfaltenden (SG Berlin, Urteil vom 28. August 2014 - S 81 KR 280/12, juris, m.w.N.) Abgrenzungskatalogs der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion tätige Personen aufgestellt, dass freie Mitarbeiter in der Film-, Funk- und Fernsehbranche, die aufgrund von Honorarverträgen tätig und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, dessen ungeachtet grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen seien, was insbesondere gelte, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten.
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