Rechtsprechung
   SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26596
SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10 (https://dejure.org/2012,26596)
SG Berlin, Entscheidung vom 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10 (https://dejure.org/2012,26596)
SG Berlin, Entscheidung vom 29. August 2012 - S 36 KR 2137/10 (https://dejure.org/2012,26596)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,26596) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 115b Abs 2 S 4 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5, §§ 140aff SGB 5
    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Mitteleinbehalt zur Anschubfinanzierung - Auszahlung von Vergütungsansprüchen - Krankenhaus - ambulante Operationen durch Leistungserbringer - Voraussetzungen für Integrationsverträge als Novum gegenüber Leistungen der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbehalt der Vergütungsanteile zur Anschubfinanzierung von Integrationsverträgen durch die Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern bzw. den Kassenärztlichen Vereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 11/10 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Mitteleinbehalt zur Anschubfinanzierung der

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Der Einbehalt gemäß § 140d Abs. 1 SGB 5 aF erfolgt durch Aufrechnung im Gleichordnungsverhältnis und nicht durch Verwaltungsakt (Anschluss an BSG vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R = BSGE 107, 78 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 2; vgl BSG vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R).

    Ein Einbehalt nach § 140d Abs. 1 S 1 SGB 5 ist nur zur Finanzierung konkreter und bereits geschlossener Integrationsverträge zulässig, wobei jedoch eine bloß überschlägige, die Grundvoraussetzungen eines Vertrages über integrierte Versorgung einbeziehende Prüfung vorzunehmen ist (Anschluss an BSG vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R aaO und vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R aaO).

    Der Einbehalt der Vergütungsanteile zur Anschubfinanzierung von Integrationsverträgen durch die Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern bzw. den Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt durch Aufrechnung im Gleichordnungsverhältnis und nicht durch Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R, juris Rdnr. 15; vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R, juris Rdnr. 9f.).

    Auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Krankenkassen nur berechtigt, Vergütungsanteile zur Finanzierung konkreter und bereits geschlossener Integrationsverträge einzubehalten (BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R, juris Rdnr. 22 m.w.N. (auch zur Gegenansicht); Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R, juris Rdnr. 15; a.A. SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012 - S 211 KR 2707/08, nicht veröffentlicht).

    Insofern sieht die Kammer mit dem 1. und dem 3. Senat des BSG (Urteil des 1. Senats vom 2.11.2010, a.a.O., juris Rdnr. 24; Urteil des 3. Senats vom 25.11.2010, juris Rdnr. 17) jedoch eine bloß überschlägige, die Grundvoraussetzungen eines Vertrages über integrierte Versorgung einbeziehende Prüfung als ausreichend an.

    Eine weitergehende Detailprüfung verlangt das Gesetz dagegen nicht (BSG, Urteil vom 2.11.2010, a.a.O.).

    Dies setzt eine vertragliche Einbindung der einzelnen Leistungserbringer voraus (BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R, juris Rdnr. 27).

    Insofern kann nicht von einer wirksamen Einbeziehung ausgegangen werden, die aber Voraussetzung für das Vorliegen eines zum Abzug berechtigenden Vertrages ist (vgl. BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R, juris Rdnrn. 26ff.).

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R

    Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung -

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Neben dem Erfordernis der leistungssektorenübergreifenden oder interdisziplinär-fachübergreifenden Versorgung setzt ein Vertrag zur integrierten Versorgung voraus, dass auch Leistungen, die bislang Gegenstand der Regelversorgung sind, ersetzt werden (Anschluss an BSG vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R = BSGE 100, 52 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 1).

    Auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Krankenkassen nur berechtigt, Vergütungsanteile zur Finanzierung konkreter und bereits geschlossener Integrationsverträge einzubehalten (BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R, juris Rdnr. 22 m.w.N. (auch zur Gegenansicht); Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R, juris Rdnr. 15; a.A. SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012 - S 211 KR 2707/08, nicht veröffentlicht).

    Insoweit betreffen sie (auch) verschiedene Leistungssektoren i.S. des § 140a Abs. 1 SGB V (vgl. hierzu allgemein BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - Juris Rn. 19 ff; Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R - Juris Rn 18 ff.).

    Neben dem Erfordernis der leistungssektorenübergreifenden Versorgung sind Verträge der in § 140b Abs. 1 SGB V i.d.F. des GMG genannten Vertragspartner jedoch nur dann solche der integrierten Versorgung, wenn durch sie auch Leistungen, die bislang Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind, künftig ersetzt werden (eingehend dazu BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnrn. 22ff.).

    Das ergibt sich aus der Konzeption der Integrationsversorgung als einer Alternative zur Regelversorgung, wie sie den Vorschriften der §§ 140a bis 140d SGB V seit ihrer Neufassung durch das GMG zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnrn. 22ff.).

    Dementsprechend heißt es auch in § 14 Abs. 3 des Vertrages: "Für die übrigen Leistungen erfolgt die Vergütung nicht auf Grundlage dieses Vertrages sondern nach den für diese Leistungserbringer geltenden Abrechnungsgrundsätzen unter Berücksichtigung der Anlage 6." Ein Wettbewerb um Versorgungsmodelle und ein bewertender Vergleich beider Versorgungssysteme (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnr. 22) ist hier nicht möglich.

    Wenn Gegenstand der integrierten Versorgung aber ausschließlich Leistungen sind, die zusätzlich zu Regelversorgung erbracht werden, ist ein bewertender Vergleich beider Versorgungssysteme von vornherein unmöglich (BSG, Urteil vom 6.2.008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnr. 22).

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anforderung an integrierte - verschiedene

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Erforderlich ist vielmehr ein Konzept längerfristiger, gemeinsam aufeinander abgestimmter Behandlungen von Haus- und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete (BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R, juris Rdnr. 17).

    Insoweit betreffen sie (auch) verschiedene Leistungssektoren i.S. des § 140a Abs. 1 SGB V (vgl. hierzu allgemein BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R - Juris Rn. 19 ff; Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R - Juris Rn 18 ff.).

    Auch zwischen dem Akutkrankenhaus und dem Träger einer stationären Rehabilitationseinrichtung bestehen im traditionellen Versorgungssystem Schnittstellenprobleme, die im Interesse der betroffenen Patienten durch ein Versorgungsangebot aus einer Hand überwunden werden können (BSG, Urteile vom 6.2.2008 a.a.O.).

    Die vorgenannten Grundsätze bedürfen für den Fall der Verknüpfung verschiedener Leistungsangebote von und mit Krankenhäusern weiterer Differenzierung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R, juris Rdnrn. 22ff.).

    So fordert das Bundessozialgericht (BSG Urt. v. 06.02.2008, Az.: B 6 KA 5/07 R) ein "Konzept" längerfristiger, gemeinsam aufeinander abgestimmter Behandlungen von Haus- und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete).

    Zwar können nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG Leistungen, die in einem Krankenhaus und/oder der angeschlossenen Institutsambulanz erbracht werden, nur ausnahmsweise als interdisziplinär-fachübergreifende Leistungen angesehen werden, wenn die Verzahnung deutlich über das Maß hinausgeht, das normalerweise in der traditionellen Versorgung besteht (BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 5/07 R, juris Rdnrn. 22ff.; siehe dazu oben).

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung -

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Der Einbehalt gemäß § 140d Abs. 1 SGB 5 aF erfolgt durch Aufrechnung im Gleichordnungsverhältnis und nicht durch Verwaltungsakt (Anschluss an BSG vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R = BSGE 107, 78 = SozR 4-2500 § 140d Nr. 2; vgl BSG vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R).

    Ein Einbehalt nach § 140d Abs. 1 S 1 SGB 5 ist nur zur Finanzierung konkreter und bereits geschlossener Integrationsverträge zulässig, wobei jedoch eine bloß überschlägige, die Grundvoraussetzungen eines Vertrages über integrierte Versorgung einbeziehende Prüfung vorzunehmen ist (Anschluss an BSG vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R aaO und vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R aaO).

    Der Einbehalt der Vergütungsanteile zur Anschubfinanzierung von Integrationsverträgen durch die Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern bzw. den Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt durch Aufrechnung im Gleichordnungsverhältnis und nicht durch Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R, juris Rdnr. 15; vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R, juris Rdnr. 9f.).

    Auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Krankenkassen nur berechtigt, Vergütungsanteile zur Finanzierung konkreter und bereits geschlossener Integrationsverträge einzubehalten (BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07 R, juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 11/10 R, juris Rdnr. 22 m.w.N. (auch zur Gegenansicht); Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R, juris Rdnr. 15; a.A. SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012 - S 211 KR 2707/08, nicht veröffentlicht).

  • SG Marburg, 03.08.2011 - S 12 KA 962/09

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Vertrag mit einer

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Das Fehlen einer (ausreichenden) fristgemäßen Abrechnung über die Verwendung der einbehaltenen Mittel nach § 140d Abs. 1 S 3 SGB 5 aF hat für sich genommen noch nicht zur Folge, dass der Rechtsgrund für den Einbehalt entfällt und die einbehaltenen Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen sind (vgl SG Marburg vom 3.8.2011 - S 12 KA 962/09).

    Es reicht nicht aus, die Einbindung etwa über Absprachen mit einer Managementgesellschaft herzustellen, ohne dass eine klare, rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Leistungserbringung, gerade auch gegenüber der Krankenkasse, geregelt wird (SG Marburg, Urteil vom 3.8.2011 - S 12 KA 962/09, juris).

    Bei der von der Beklagten erstellten Abrechnung, die lediglich die Gesamtsummen der Einnahmen und der Ausgaben aufführt (die jeweils exakt gleich hoch sind) dürfte es sich kaum um eine "Darlegung" der Verwendung der einbehaltenen Mittel handeln, die zumindest eine vertragsbezogene Aufstellung voraussetzen dürfte (vgl. SG Marburg, Urteil vom 3.8.2011 - S 12 KA 962/09, juris Rdnr. 28).

  • SG München, 19.05.2010 - S 38 KA 1517/08

    Integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Dies ist nicht der Fall, wenn der Vertrag ausschließlich die Durchführung ambulanter Operationen einschließlich der prä- und postoperativen Leistungen regelt, wie sie nach § 115b SGB 5 in Verbindung mit dem AOP-Vertrag Bestandteil der Regelversorgung sind (Anschluss an SG München vom 19.5.2010 - S 38 KA 1517/08 = MedR 2011, 193).

    Das SG München führt hierzu aus (Urteil vom 19.5.2010 - S 38 KA 1517/08, juris Rdnrn. 38ff.):.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2008 - L 9 B 639/07

    Ambulante LDL-Apherese und Arteriesklerose; notstandsähnliche Krankheitssituation

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Zweck des Vertrages ist, was der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung letztlich selbst eingestanden hat, weniger die Verzahnung verschiedener Leistungssektoren oder Fachbereiche, sondern insbesondere die Regelung einer verbindlichen Indikationsliste und eines verbindlichen Verfahrens hinsichtlich der (teuren) Lipid-Apherese bei seinerzeit bestehenden erheblichen rechtlichen Unsicherheiten (vgl. Dazu z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.1.2008 - L 9 B 639/07 KR ER, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2010 - L 10 KR 5/10

    Krankenversicherung - Durchsetzung einer abgelehnten Krankenbehandlung im Wege

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Selektivverträgen zur Behebung eines derartigen Systemversagens (eine ähnliche Problematik besteht hinsichtlich der Vergütung der intravitrealen Injektion von Lucentis®, vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.4.2010 - L 10 KR 5/10 B ER, juris) ist dies kein tauglicher und einen Abzug nach § 140d SG V berechtigender Vertragszweck einer integrierten Versorgung.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2010 - L 9 KR 1228/05

    Interstitielle Brachytherapie mit Permanent Seeds; Kostenerstattung; ambulante

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Durch diesen Vertrag werden keine Leistungen der Regelversorgung ersetzt, sondern es geht ausschließlich darum, die Brachytherapie trotz fehlendem positiven Votum durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) und damit entgegen § 135 SGB V (vgl. dazu z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.5.2010 - L 9 KR 1228/05, juris), den Versicherten der Beklagten als ambulante Leistung zur Verfügung zu stellen.
  • SG Berlin, 19.01.2011 - S 79 KA 977/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Vertrag über ambulante Operationen und

    Auszug aus SG Berlin, 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10
    Gegen die weitgehende Zulässigkeit einer Regelung ambulanter Operationen nebst der Begleitleistungen, wie sie auch in § 115b SGB V und dem AOP-Vertrag geregelt sind, im Rahmen der integrierten Versorgung, spricht auch, dass hierdurch letztlich eine Umgehung der in § 115b Abs. 2 Satz 4 SGB V (für ambulante Operationen durch das Krankenhaus) bzw. (für ambulante Operationen durch niedergelassene Ärzte) in § 7 Abs. 1 AOP-Vertrag (in der ab dem 1.1.2007 geltenden Fassung) geregelten extrabudgetären Vergütung der AOP-Leistungen außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütung durch die Krankenkassen (vgl. zur (Un-)Wirksamkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 AOP-Vertrag aber SG Berlin, Urteil vom 19.1.2011 - S 79 KA 977/06, juris) ermöglicht würde.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - L 5 KR 12/08

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Recht auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2008 - L 4 KR 12/08
  • LSG Hamburg, 03.12.2014 - L 5 KA 16/12
    Somit bleibt es - wenn überhaupt - bei einer nur unwesentlichen Abweichung gegenüber der Regelversorgung, deren Art und Umfang sich aus § 115b SGB V ergibt (so bereits SG Berlin, Urteil vom 29. August 2012 - S 36 KR 2137/10, juris).

    Der Vertrag Nr. 01545/02392 genügt den Anforderungen aus § 140b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in organisatorischer Hinsicht, nicht aber den inhaltlichen Anforderungen aus § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V, da er nicht in nennenswertem Umfang Leistungen der Regelversorgung ersetzt (zu letzterem bereits SG Berlin, Urteil vom 29. August 2012 - S 36 KR 2137/10, juris).

    Der Vertrag Nr. 02746 mit der D e.V. -- dürfte in der Tat - wie vom Sozialgericht Berlin angenommen (Urteil vom 29. August 2012 - S 36 KR 2137/10) - interdisziplinärer Natur sein, bewegt sich indes im System der Regelversorgung.

    Der Vertrag Nr. 06656 entspricht in zahlreichen Bestimmungen dem Vertrag Nr. 01545/02392 und ist aus denselben Gründen kein Vertrag zur integrierten Versorgung (vgl. bereits SG Berlin, Urteil vom 29. August 2012 - S 36 KR 2137/10, juris).

  • LSG Sachsen, 20.05.2016 - L 1 KA 10/16

    Streitwertfestsetzung; Auskunftsverlangen; Stufenklage; Auffangstreitwert

    Nach dem Vortrag der Beklagten ist beispielsweise denkbar, dass diese um einen hohen Preis von vornherein vor allem das Risiko einer kritischen gerichtlichen Überprüfung ihrer Selektivverträge hinsichtlich der Wahrung der Voraussetzungen des § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. - ggf. mit schwerwiegenden Nachteilen im Falle der Verneinung dieser Voraussetzungen (zu solchen Verfahren BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 27/07 R - juris Rn. 13 ff.; SG Berlin, Urteil vom 29. August 2012 - S 36 KR 2137/10 - juris 74 ff.) - "nur" aus Anlass eines Streits mit der Klägerin über die Auszahlung eines Teils des Einbehalts nach § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. hat vermeiden wollen, ohne bereits Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit eines Vertrages zu haben.
  • SG Marburg, 26.09.2012 - S 12 KA 967/09

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Rückzahlungsverpflichtung der

    Eine Kassenärztliche Vereinigung hat nach § 140d I 4 und 8 SGB V einen Anspruch auf Rückzahlung der für die sog. Anschubfinanzierung für Verträge zur integrierten Versorgung einbehaltenen Teile der Gesamtvergütung, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bis zum Stichtag 01.04.2009 nicht ansatzweise nachgekommen ist (Fortführung von SG Marburg, Urt. v. 03.08.2011 - S 12 KA 962/09 -, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 53/11; anders SG Berlin, Urt. v. 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10 -juris Rdnr. 108).

    Soweit SG Berlin in einem obiter dictum der Auffassung ist, auf die Rechnungslegung komme es deshalb nicht an, weil das Fehlen einer (ausreichenden) fristgemäßen Abrechnung auf die Berechtigung des Einbehalts keinen Einfluss habe und nicht automatisch dazu führe, dass der Rechtsgrund für den Einbehalt entfalle und die einbehaltenen Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen seien, da im Abrechnungsverfahren nur ein Anspruch auf Rückzahlung der nicht verwendeten Mittel bestehe und der Anspruchssteller, um diese Höhe zu ermitteln, ggf. im Wege einer Stufenklage zunächst die Erteilung einer vollständigen Abrechnung erwirken und dann (in der zweiten Stufe) auf Auszahlung der ggf. nicht verwendeten Mittel klagen könne (vgl. SG Berlin, Urt. v. 29.08.2012 - S 36 KR 2137/10 - juris Rdnr. 109), ist dem nicht zu folgen.

  • LSG Hessen, 05.02.2013 - L 1 KR 222/10

    Krankenversicherung - Anforderungen an Verträge zur integrierten Versorgung -

    Darüber hinaus können durch die Vermeidung unnötiger Doppeluntersuchungen, von Koordinationsproblemen im Behandlungsablauf und von Wartezeiten Ziele integrierter Versorgung erreicht werden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010; a.A. SG Berlin, Urteil vom 29. August 2012 - S 36 KR 2137/10 - Rn 76 ff.).
  • LSG Hamburg, 20.05.2015 - L 5 KA 60/13

    Höhere Gesamtvergütung und Einbehalt zum Zweck der Anschubfinanzierung

    Dem vom Sozialgericht angeführten Urteil des Sozialgerichts Marburg sei auch nicht zu folgen, vielmehr habe das Sozialgericht Berlin (Verweis auf Urteil vom 29. August 2012 - S 36 KR 2137/10, juris, Rn. 109) zutreffend ausgeführt, dass eine nicht fristgerechte Abrechnung nicht automatisch zur Auszahlung aller Einbehalte verpflichte.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2015 - L 4 KR 99/12

    Einbehalt von Krankenhausvergütungen unter Berufung auf Anschubfinanzierungen für

    (s. etwa: SG Berlin, Urteil vom 29. August 2012, S 36 KR 2137/10; Bohle u.a., Integrierte Versorgung - Rechtsfragen, Checklisten, Vertragsmuster, Rnrn. 43, 44; Baumann, a.a.O., § 140d SGB V, Rnrn. 6, 76 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht