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   SG Bremen, 25.10.2017 - S 7 KR 346/14   

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https://dejure.org/2017,44249
SG Bremen, 25.10.2017 - S 7 KR 346/14 (https://dejure.org/2017,44249)
SG Bremen, Entscheidung vom 25.10.2017 - S 7 KR 346/14 (https://dejure.org/2017,44249)
SG Bremen, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - S 7 KR 346/14 (https://dejure.org/2017,44249)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Thüringen, 06.09.2011 - L 6 KR 1268/10

    Krankenversicherung - Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung

    Auszug aus SG Bremen, 25.10.2017 - S 7 KR 346/14
    Eine Kostenübernahme durch die Träger der Krankenversicherungsleistungen ist insoweit nicht möglich und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. dazu auch LSG Thüringen, Beschl. v. 06.09.2011, L 6 KR 1268/10 B, juris Rn. 15, m.w.N.).

    Das Gericht hält dies für zutreffend und ist der Auffassung, dass derartige Stellvertreterleistungen, die dem ausdrücklichen Wortlaut des §§ 27 SGB V entgegenstehen würden, nicht möglich sind (so auch LSG Thüringen, Beschl. v. 06.09.2011, L 6 KR 1268/10 B, juris Rn. 16).

  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 79/72

    Möglichkeit der Übernahme der Kosten eines Ultraschallverneblers ;

    Auszug aus SG Bremen, 25.10.2017 - S 7 KR 346/14
    Danach konnten Krankenkassen eine vom Gesetz nicht vorgesehene Leistung dennoch erbringen, sofern diese medizinisch notwendig und zweckmäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V war, sofern daraus ein geringerer Kostenaufwand als aus der Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistung folgte (vgl. BSG, Urt. v. 22.2.1974, 3 RK 79/72).
  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 22/01 R

    Krankenversicherung - Anspruch - Haushaltshilfe - ambulante Behandlung im

    Auszug aus SG Bremen, 25.10.2017 - S 7 KR 346/14
    Das Bundessozialgericht ist vom Rechtsinstitut der Stellvertreterleistung für die Rechtslage nach dem SGB V jedoch mittlerweile unter Verweis auf den abschließenden Regelungscharakter des § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V abgerückt (BSG Urt. v. 25.6.2002, B 1 KR 22/01 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2020 - L 4 KR 2665/19
    Ob es sich bei der vorliegend erfolgten Unterbringung der Mutter des Klägers in verschiedenen Ferienwohnungen während seines stationären Aufenthaltes im Jahr 2016 überhaupt um eine Mitaufnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB V a.F. handelt, insbesondere ob vor Einführung von Satz 2 zum 1. Januar 2019, welcher nunmehr eine Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für den Anspruch nach Satz 1 genügen lässt, lediglich eine Mitaufnahme in der Einrichtung selbst den Anspruch begründen (so u.a. LSG Thüringen, Beschluss vom 6. September 2011 - L 6 KR 1268/10 B - juris, Rn. 15; SG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2017 - S 7 KR 346/14 - juris; Wagner, in: Krauskopf, Stand März 2013, § 11 SGB V Rn. 10) oder bereits vor der Gesetzesänderung eine Unterbringung außerhalb der Einrichtung ausreichen konnte (so u.a. Noftz, a.a.O., Rn. 59a; Roters, in: Kasseler Kommentar, Stand März 2019, § 11 SGB V Rn. 22b), kann letztlich offenbleiben, da es bereits an der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson mangelt.
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