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SG Bremen, 27.09.2016 - S 26 AS 975/14 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- sozialgericht-bremen.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13
Gemischt genutzes KfZ - keine überwiegend betriebliche Nutzung
Auszug aus SG Bremen, 27.09.2016 - S 26 AS 975/14
Die Kosten für ein Verkehrsmittel sind - neben der Sondervorschrift des § 3 Abs. 7 ALG II-V - daher nur dann als betriebliche Ausgaben anzuerkennen, wenn eine überwiegende betriebliche Nutzung vorliegt (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13).Anderenfalls wäre die Klägerin einem nichtselbstständigen Arbeitnehmer gegenüber besser gestellt, der in jedem Fall die Reparaturkosten aus dem Regelbedarf bestreiten muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13).
Auch danach sind Reparaturkosten - soweit eine überwiegend private Nutzung vorliegt - nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13).
- BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 31/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung …
Auszug aus SG Bremen, 27.09.2016 - S 26 AS 975/14
Solche Fahrten sind daher vom pauschalen Absetzbetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II (mit)erfasst (BSG, Urteil v. 5. Juni 2014 - B 4 AS 31/13 R, juris Rn. 23).