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   SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96   

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SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96 (https://dejure.org/1997,14545)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 27.06.1997 - S 1 KR 98/96 (https://dejure.org/1997,14545)
SG Chemnitz, Entscheidung vom 27. Juni 1997 - S 1 KR 98/96 (https://dejure.org/1997,14545)
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  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96
    Die Therapie erfülle deshalb auch den vom Bundessozialgericht im Urteil vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 - verlangten Wirksamkeitsnachweis.

    Zur Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 "Remedacen" folgendes ausgeführt: "Für die Anwendung noch nicht anerkannter Heilmethoden gelten nach dem, seit dem 01.01.1989 geltenden Recht des SGB V strengere Anforderungen als bisher.

    Zur Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V ist aus der Sicht der Kammer folgendes festzustellen: Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 hat Kriterien hinsichtlich der Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis einer neuen Behandlungsmethode, zu der noch keine Empfehlungen des Bundesausschusses vorliegen, aufgestellt, ohne diese im einzelnen zu benennen und zu präzisieren (vgl. Urteilsrezension von Schroeder-Printzen, Medizinrecht 1996, S. 376; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Bd. 1, § 6 Rdnr. 19 ff.).

    Für ein Therapieverfahren mit rein naturwissenschaftlichem Denkansatz, wie es die Behandlung mit autologer Tumorvakzine darstellt, gelten nach Auffassung der Kammer die vom BSG im Urteil vom 05.07.1995 - 1 RK 6/95 - geforderten objektiven Nachweise für die Wirksamkeit einer neuen Therapie, bevor sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung finden kann.

  • LSG Niedersachsen, 30.08.1995 - L 4 KR 11/95

    Krankenversicherung; Kostenerstattung; Therapie; Immunbiologie; Qualitätsmaßstab;

    Auszug aus SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96
    Das Landessozialgericht Niedersachsen sei in seinem Urteil vom 30.08.1995 - L 4 Kr 11/95 - davon ausgegangen, daß es naheliege, alle Behandlungsmethoden, die nicht zur Schulmedizin gehörten, zu den besonderen Therapierichtungen zu zählen.

    Dies ist schon zum Schutz der Versicherten erforderlich (vgl. Marx, Der medizinische Sachverständige 1996, S. 52; Wölk, Medizinrecht 1995, S. 492; andere Ansicht LSG Niedersachsen, Urteil vom 30.08.1995 - L 4 Kr 11/95, NZS 1996, S. 74).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 21.91

    Voraussetzungen für die Zulassungsfähigkeit eines Arzneimittels - Anforderungen

    Auszug aus SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96
    Dabei läßt es die Kammer - entgegen der früheren Entscheidung vom 17.01.1997 S 1 Kr 43/95 - ausdrücklich offen, ob der vom Bundessozialgericht geforderte wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis allein mit randomisierten prospektiven Studien erbracht werden kann, nachdem auch die etablierten Behandlungsverfahren diesem Anspruch nicht durchwegs genügen (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 14.10.1993 - 3 C 21/91, NJW 1994, S. 2433).
  • SG Chemnitz, 17.01.1997 - S 1 KR 43/95
    Auszug aus SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96
    Dabei läßt es die Kammer - entgegen der früheren Entscheidung vom 17.01.1997 S 1 Kr 43/95 - ausdrücklich offen, ob der vom Bundessozialgericht geforderte wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis allein mit randomisierten prospektiven Studien erbracht werden kann, nachdem auch die etablierten Behandlungsverfahren diesem Anspruch nicht durchwegs genügen (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 14.10.1993 - 3 C 21/91, NJW 1994, S. 2433).
  • BSG, 16.07.1996 - 1 RS 1/94

    Falscher Senat als Verstoß gegen Zuständigkeitsregelung, Anfechtungsklage zur

    Auszug aus SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96
    Eine Definition der Arzneimittelkommission für biologische Medizin beschreibt besondere Therapierichtungen als "Verfahren und Methoden, die von eigenständigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, besonderen diagnostischen Methoden und speziellen Denkansätzen ausgehen, besondere Mittel einsetzen und besondere Wege beschreiten, um Heilwirkungen zu erzielen" (vgl. Stebner, Krankenversicherung 1994, S. 179; vgl. auch BSG Urteil vom 16.07.1996 - 1 RS 1/94).
  • BSG, 08.09.1993 - 14a RKa 7/92

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Amalgam

    Auszug aus SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96
    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 08.09.1993 - 14a RKa 7/92 - die Naturheilkunde zu den besonderen Therapierichtungen gezählt, ohne eine genaue begriffliche Definition vorzunehmen.
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus SG Chemnitz, 27.06.1997 - S 1 KR 98/96
    Der Anspruch des Versicherten nach § 27 SGB V wird einerseits durch die im sogenannten Leistungserbringungsrecht stehenden Vorschriften der §§ 135 Abs. 1 und 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V konkretisiert, wonach dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme neuer, noch nicht wissenschaftlich anerkannter Behandlungmethoden, eine Kompetenz zum Erlaß von Richtlinien zukommt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.03.1996 6 RKa 62/94 Methadonrichtlinien").
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