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   SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18 ER   

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SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18 ER (https://dejure.org/2018,14538)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 15.05.2018 - S 17 SO 28/18 ER (https://dejure.org/2018,14538)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - S 17 SO 28/18 ER (https://dejure.org/2018,14538)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfsmittelversorgung - Anschaffung und Einbau von Gurten zur Sicherung eines Rollstuhls in einem Kraftfahrzeug - Teilnahme am familiären Leben - gemeinsames Einkaufen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18
    In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, juris, Rdnr.16).

    Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierten Betrachtung des Hilfsmittels entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2017, B 8 SO 2/16 R, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, juris, Rdnr. 16).

    In erster Linie soll der Umbau des Fahrzeugs die Mobilität des Antragstellers erhöhen oder herstellen und ihm Teilhabemöglichkeiten eröffnen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, juris, Rdnr.17).

    Er bestimmt selbst, was er in seiner Freizeit tut und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft er ergreift (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, juris, Rdnr. 17).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18
    Besteht ein Teil des familiären Lebens darin, gemeinsam zum Einkaufen zu fahren, so ist es im Hinblick auf den individuellen Maßstab ohne Belang, ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Antragsteller hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Menschen entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 18/12 R, juris, Rdnr. 16).

    Auch regelmäßige Verwandtenbesuche, Kirchgänge oder Ausflüge sind eine Form der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umfangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich ist und die Fahrten gerade deshalb mit dem Antragsteller unternommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 18/12 R, juris, Rdnr. 16).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass, soweit die Eingliederungshilfe ein Kfz betrifft, der behinderte Mensch das Hilfsmittel nicht selbst bedienen können muss (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 9/10 R, juris, Rdnr. 25).

    Die Formulierung des § 53 Abs. 3 SGB XII, wonach behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert werden soll, verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 9/10 R, juris, Rdnr. 26).

  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Auszug aus SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18
    Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierten Betrachtung des Hilfsmittels entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2017, B 8 SO 2/16 R, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, juris, Rdnr. 16).
  • BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04

    Zur Versagung vorläufigen Rechtschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18
    Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, juris und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, juris).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18
    Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, juris und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, juris).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 113.89

    Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe bei Bedienungseinrichtungen und

    Auszug aus SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18
    Die engeren Voraussetzungen des § 8 Eingliederungshilfe-VO für die Beschaffung eines Kfz gelten hier nicht, denn jede der Vorschriften der §§ 8, 9 und 10 Eingliederungshilfe-VO sind eigenständige Regelungen, betreffen eigenständige Bedarfslagen und setzten die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig fest (vgl. so bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990, 5 B 113/89, juris).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Darmstadt, 15.05.2018 - S 17 SO 28/18
    Ist dagegen dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange aller Beteiligter zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, juris; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 27 f. m.w.N.).
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