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   SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09   

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SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09 (https://dejure.org/2011,58281)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 19.01.2011 - S 10 KR 253/09 (https://dejure.org/2011,58281)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - S 10 KR 253/09 (https://dejure.org/2011,58281)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Unstreitig besteht für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) - insbesondere auch in Bezug auf den hier strittigen Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 SGB II - ein besonderes Bedürfnis nach Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, weshalb der Bund berechtigt ist, die Regelungsbefugnis an sich zu ziehen (vgl. zur Erforderlichkeit einer Bundeseinheitlichen Regelung iSd. Art. 72 abs. 2 GG etwa: BVerfG, Beschluss zum Risikostrukturausgleich vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01).

    Zwar weist die Klägerin zu Recht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2005 (2 BvF 2/01) darauf hin, dass die durch Beiträge erhobenen Geldmittel allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden dürfen und nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder zur Verfügung stehen (vgl. auch § 104 a ff GG), jedoch verkennt sie dabei, dass der Eingliederungsbeitrag gerade nicht der Finanzierung von allgemeinen dem Bund zugewiesenen Aufgaben der sozialen Daseinsfürsorge dient, sondern den im SGB II ebenso verankerten Leistungen der Arbeitsvermittlung, die sich zum einen aus den Eingliederungs- und zum anderen aus den Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose ergeben.

    Ganz abgesehen davon dass das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung (2 BvF 2/01) ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Kompetenzvorschriften der Art. 104 a ff GG und im Besonderen der in Art. 104 a Abs. 1 GG niedergelegte Grundsatz gesonderter Lastentragung nicht für die Erhebung und die Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten, auch wenn diese zum Gegenstand eines sozialversicherungsrechtlichen Finanzausgleichsverfahrens gemacht werden (vgl Ziffern 92 ff der Entscheidung).

    Die rechtlichen Beziehungen zu anderen Rechtsträgern (hier der Bundesagentur für Arbeit) werden von der Vorschrift nicht berührt; insbesondere verbietet sie es dem Bund nicht, den Sozialversicherungsträgern Lasten aufzubürden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 mit näherer Begründung).

    Insoweit wird dem aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG entnommenen Gebot einer besonderen Rechtfertigung von privaten, nicht zugleich Versicherten bei der auf Ausgleich und Umverteilung gerichteten (Beitrags-) Belastung genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01, Rdz. 137 ff), wobei von Grund auf immer wieder der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sozialversicherung betont wird (vgl. etwa: BVerfGE 10, 354, 363 ff; 29, 221, 235 ff; 48, 227, 234; 103, 197, 221 ff oder 103, 271, 288 ff, oder auch unter dem Begriff eines "sachbezogenen Anknüpfungspunktes: BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Denn nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung unter anderem das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, wobei der Begriff der Sozialversicherung als weitgefasster verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff zu verstehen ist (BVerfG, Beschluss zum Künstlersozialversicherungsgesetz vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a.).

    Die Gesetzgebungskompetenz umfasst dabei auch die Erhebung von Beiträgen in der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R und Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit wird dem aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG entnommenen Gebot einer besonderen Rechtfertigung von privaten, nicht zugleich Versicherten bei der auf Ausgleich und Umverteilung gerichteten (Beitrags-) Belastung genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01, Rdz. 137 ff), wobei von Grund auf immer wieder der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sozialversicherung betont wird (vgl. etwa: BVerfGE 10, 354, 363 ff; 29, 221, 235 ff; 48, 227, 234; 103, 197, 221 ff oder 103, 271, 288 ff, oder auch unter dem Begriff eines "sachbezogenen Anknüpfungspunktes: BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a.).

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Insbesondere lässt sich gegen die Zulässigkeit der Klage nicht einwenden, dass einer Klage gegen die Verwendung der Mittel der Bundesagentur für Arbeit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil es keine subjektiven Rechte des Beitragsverpflichteten gebe, die Aufgaben und Ausgaben eines Versicherungsträgers zu kontrollieren (vgl. noch: BVerfG, Beschluss vom 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86 und BSG, Urteile vom 24.09.1986 - 8 RK 8/85 und 09.10.1984 - 12 RK 18/83).

    Zwar darf man einem Arbeitgeber seine Beitragsanteile - etwa an den Krankversicherungsbeiträgen von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern - nicht deswegen kürzen, weil mit den Beiträgen auch Leistungen finanziert werden, deren Gewährung er für verfassungswidrig hält (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.1984 - 12 RK 18/83), jedoch darf dies nicht dazu führen, dass ihm damit jegliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des durch Gesetz verankerten Beitragssatzes im Hinblick auf möglicherweise rechts- und verfassungswidrig auferlegte Leistungen, die mit diesem Beitrag finanziert werden, abgeschnitten wird; jedenfalls wenn sich im Falle der Verpflichtung zur möglicherweise rechts-/verfassungswidrigen Zahlungsverpflichtung des mit seinem Beitrag mitfinanzierten System sich dies unmittelbar auf die von ihm geschuldete Beitragshöhe auswirkt.

    20 Daher kann die Kammer der Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 09.10.1984 (12 RK 18/83) insoweit nicht folgen, dass einem Arbeitgeber als Beitragsverpflichter ein Grundrecht darauf, über die Beitragsseite die Leistungsseite kontrollieren zu können, nicht zustehe, weil der von ihm verlangte Beitragsanteil gesetzlich nicht den Ausgaben für bestimmte Leistungen zugeordnet, sondern für ihn verwendungsneutral sei, selbst wenn dem einzelne Bürger regelmäßig kein Anspruch auf ein generelles Unterlassen einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel zusteht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer, Urteil vom 07.04.2010 - 1 BvR 810/08).

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Die Gesetzgebungskompetenz umfasst dabei auch die Erhebung von Beiträgen in der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R und Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Schließlich gibt es verfassungsrechtlich keinen Maßstab für die Unterscheidung was (Finanzierungs-) Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird, vielmehr ist dies politischer Natur und daher vom Gesetzgeber zu treffen; einschließlich der Erhebung von "fremdnützigen Beiträgen" (vgl. ausführlich: BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R, die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, Beschluss vom 29.12.1999 - B 1 BvR 679/98, a.A: Hase, a.a.O. S. 26, der aber selbst einräumt, dass sich die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht in der Gewährleistung eines materiellen Existenzminimums erschöpft).

  • SG Berlin, 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06
    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Entsprechend hatte das Bundesverfassungsgericht - gerade im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II - den dortigen Beschwerdeführern zugemutet, eine Rechtswidrigkeit festgesetzter Beiträge wegen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm (erst) vor den Sozialgerichten geltend zu machen, selbst mit Blick auf die mögliche Dauer eines solchen Verfahrens (wie hier auch: BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 25/95 R für den Fall der Beitragsfestsetzung und SG Berlin, Urteil vom 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06 zu der Vorgänger-Regelung des § 46 Abs. 4 SGB 2 in der Fassung vom 30.07.04 "Aussteuerungsbetrag", sowie konkret bezogen auf die hier strittige Problematik: Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, jurisPR-SozR 1/2010 Anm.4).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 Nr. 12 GG, auf die sich die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ausdrücklich beruft (siehe Begründung Allgemeiner Teil, Teil. I, 2. Absatz, in: Bundestagsdrucksache 16/6741vom 18.10.2007, a.A. etwa Hase: Der neue Eingliederungsbeitrag, SozSicherheit 2008, 25 ff, 26), selbst dann gegeben, wenn es sich bei dem Gesetz über die Grundsicherung für Arbeitssuchende überwiegend um Regelungen über die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 7 GG handelt (wie hier bereits: SG Berlin, Urteil vom 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06 - nicht rechtskräftig, da Sprungrevision zum BSG: B 12 KR 5/10 R).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Insoweit wird dem aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG entnommenen Gebot einer besonderen Rechtfertigung von privaten, nicht zugleich Versicherten bei der auf Ausgleich und Umverteilung gerichteten (Beitrags-) Belastung genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01, Rdz. 137 ff), wobei von Grund auf immer wieder der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sozialversicherung betont wird (vgl. etwa: BVerfGE 10, 354, 363 ff; 29, 221, 235 ff; 48, 227, 234; 103, 197, 221 ff oder 103, 271, 288 ff, oder auch unter dem Begriff eines "sachbezogenen Anknüpfungspunktes: BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a.).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Insoweit wird dem aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG entnommenen Gebot einer besonderen Rechtfertigung von privaten, nicht zugleich Versicherten bei der auf Ausgleich und Umverteilung gerichteten (Beitrags-) Belastung genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01, Rdz. 137 ff), wobei von Grund auf immer wieder der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sozialversicherung betont wird (vgl. etwa: BVerfGE 10, 354, 363 ff; 29, 221, 235 ff; 48, 227, 234; 103, 197, 221 ff oder 103, 271, 288 ff, oder auch unter dem Begriff eines "sachbezogenen Anknüpfungspunktes: BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a.).
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Insoweit wird dem aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG entnommenen Gebot einer besonderen Rechtfertigung von privaten, nicht zugleich Versicherten bei der auf Ausgleich und Umverteilung gerichteten (Beitrags-) Belastung genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01, Rdz. 137 ff), wobei von Grund auf immer wieder der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sozialversicherung betont wird (vgl. etwa: BVerfGE 10, 354, 363 ff; 29, 221, 235 ff; 48, 227, 234; 103, 197, 221 ff oder 103, 271, 288 ff, oder auch unter dem Begriff eines "sachbezogenen Anknüpfungspunktes: BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 u.a.).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Schließlich lässt sich eine Verfassungswidrigkeit des § 46 Abs. 4 SGB II nicht auf den Gleichheitsgrundsatz des § 3 GG stützen, da ein Verstoß dagegen sich allenfalls begründen ließe, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte (siehe: BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86).
  • BVerfG, 29.12.1999 - 1 BvR 679/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sog. versicherungsfremde Leistungen

    Auszug aus SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Schließlich gibt es verfassungsrechtlich keinen Maßstab für die Unterscheidung was (Finanzierungs-) Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird, vielmehr ist dies politischer Natur und daher vom Gesetzgeber zu treffen; einschließlich der Erhebung von "fremdnützigen Beiträgen" (vgl. ausführlich: BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R, die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, Beschluss vom 29.12.1999 - B 1 BvR 679/98, a.A: Hase, a.a.O. S. 26, der aber selbst einräumt, dass sich die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht in der Gewährleistung eines materiellen Existenzminimums erschöpft).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

  • BSG, 24.09.1986 - 8 RK 8/85

    Unterlassung gesetzlich vorgesehener Leistungen - Klage eines Versicherten -

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 07.04.2010 - 1 BvR 810/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

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