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   SG Darmstadt, 21.04.2017 - S 3 U 225/15   

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https://dejure.org/2017,16955
SG Darmstadt, 21.04.2017 - S 3 U 225/15 (https://dejure.org/2017,16955)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2017 - S 3 U 225/15 (https://dejure.org/2017,16955)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 21. April 2017 - S 3 U 225/15 (https://dejure.org/2017,16955)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB VII, § 64, Abs. 4, SGB VII, § 64, Abs. 3
    Träger der Beerdigungskosten im Sinne des § 64 Abs. 3 und 4 SGB VII ist derjenige dessen Vermögen durch die Übernahme der Kosten gemindert wird. Andere Personen als Hinterbliebene sind nach § 64 Abs. 4 SGB VII auch anspruchsberechtigt, wenn Hinterbliebene im Sinne des § ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Trägerschaft von Beerdigungskosten richtet sich nach Vermögensminderung durch Kostenübernahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Trägerschaft von Beerdigungskosten richtet sich nach Vermögensminderung durch Kostenübernahme

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 20.03.2014 - 4 U 64/13

    Ersatzpflicht hinsichtlich der Beerdigungskosten nach Kfz-Unfall: Gläubiger des

    Auszug aus SG Darmstadt, 21.04.2017 - S 3 U 225/15
    Die gewählte Formulierung "ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden" setzt nicht zwingend voraus, dass Hinterbliebene im Sinne des § 64 Abs. 1 SGB VII nicht existent sind (so aber wohl Lang, Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.03.2014, Az. 4 U 64/13, in jurisPR-VerkR 12/2014 Anm. 1).

    Unter Berücksichtigung des Absatz 3, wonach Sterbegeld nach Absatz 1 (ausschließlich, Ergänzung durch die Kammer) an denjenigen Berechtigten gezahlt wird, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt, kann der Wortlaut des Absatz 4 auch dahingehend verstanden werden, dass dann, wenn kein Anspruchsberechtigter im Sinne des Absatz 1 vorhanden ist, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt, Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden kann, der diese Kosten stattdessen getragen hat (so im Ergebnis auch KassKomm/Ricke § 64 SGB VII, Rn. 7; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.03.2014, Az. 4 U 64/13, zitiert nach juris mit Anmerkung Lang in jurisPR-VerkR 12/2014 Anm. 1), in diesem Fall beschränkt auf die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Absatz 1.

    Nicht zuletzt führte eine abweichende Auslegung der Norm zu nicht sachgerechten Ergebnissen, wenn ein Erbe, der nicht Hinterbliebener ist, Bestattungskosten getragen hat, ohne hierfür eine Kompensation in Form des Sterbegeldes zu erhalten (Lang, Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.03.2014, Az. 4 U 64/13, in jurisPR-VerkR 12/2014 Anm. 1).

  • BSG, 03.03.1966 - 8 RV 997/64

    Bestattungsgeld für einen Verstorbenen - Feststellung des Anspruchs auf

    Auszug aus SG Darmstadt, 21.04.2017 - S 3 U 225/15
    Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zu der Frage nach altem Recht, wer als Besorger einer Bestattung anzusehen ist (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 03.03.1966, Az. 8 RV 997/64, Breith 1966, S. 698ff. und LSG Berlin, Urt. v.08.05.1963, Breith 1964, S. 841ff.).

    Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde noch keine Leistung erbracht worden ist, also lediglich der Kostenschuldner bekannt ist (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.1966, Az. 8 RV 997/64, Breith 1966, S. 698ff.), worüber die Kammer jedoch nicht zu entscheiden hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2001 - L 2 KN 168/00

    Zur Frage der Gewährung von UV-Sterbegeld

    Auszug aus SG Darmstadt, 21.04.2017 - S 3 U 225/15
    Demjenigen, der Kosten für Bestattung und Überführung eines infolge eines Versicherungsfalls verstorbenen Versicherten getragen hat, sollen diese Aufwendungen ersetzt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 08.02.2001, Az. L 2 KN 168/00 U, zitiert nach juris).

    Sie wurde eingeführt, weil hinsichtlich der alten Regelung, die keinen Anspruchsberechtigten benannte, teilweise bestritten wurde, dass andere Personen als die in § 63 Abs. 1 SGB VII genannten rentenberechtigten Hinterbliebenen anspruchsberechtigt sein können (vgl. z. B. die Sachverhaltsdarstellung LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 08.02.2001, Az. L 2 KN 168/00 U, zitiert nach juris; Dahm, Die Zahlung von Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten gemäß § 64 SGB VII in ZfS 2002,S. 65, Rn. 4; KassKomm/Ricke § 64 SGB VII, Rn. 7).

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