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   SG Detmold, 11.11.2016 - S 2 SO 190/14   

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https://dejure.org/2016,45771
SG Detmold, 11.11.2016 - S 2 SO 190/14 (https://dejure.org/2016,45771)
SG Detmold, Entscheidung vom 11.11.2016 - S 2 SO 190/14 (https://dejure.org/2016,45771)
SG Detmold, Entscheidung vom 11. November 2016 - S 2 SO 190/14 (https://dejure.org/2016,45771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Detmold, 11.11.2016 - S 2 SO 190/14
    Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 29.09.2009 zum Verfahren B 8 SO 19/08 R jedoch bereits ausgeführt hat, erfolgt die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Reha von Leistungen zur sozialen Reha nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen.

    (siehe BSG B 8 SO 19/08 R vom 29.09.2009, dort Juris-Rdnr.20).

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

    Auszug aus SG Detmold, 11.11.2016 - S 2 SO 190/14
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits zu § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz aF (iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), einer Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, hervorgehoben, dass sich der Verordnungsgeber in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO mit der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Einzelfall begnügt habe und dies mit historisch-systematischen und teleologischen Erwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 36/01 -, FEVS 53, 499 ff).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus SG Detmold, 11.11.2016 - S 2 SO 190/14
    Einer Leistungspflicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) steht also gerade nicht entgegen, dass es sich bei der im April 2014 durchgeführten Maßnahme um die Petö-Therapie handelt, die nach der Rechtsprechung des BSG nicht zum Leistungsangebot der GKV gehört, weil die Voraussetzungen der §§ 138, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nicht vorliegen (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1).
  • SG Detmold, 30.09.2014 - S 2 SB 1174/12

    Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) bei eingetretener

    Auszug aus SG Detmold, 11.11.2016 - S 2 SO 190/14
    Zur Problematik der Abgrenzung bloßen Parteivortrags zu verwertbaren, anamnestischen Angaben im Wege des medizinischen Sachverständigen verweist das Gericht auf seine Entscheidung S 2 SB 1174/12 vom 30.09.2014.
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 73/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Richtlinienempfehlung über

    Auszug aus SG Detmold, 11.11.2016 - S 2 SO 190/14
    Denn dem Beschluss liegt gerade - abgesehen davon, dass er von den engeren Zielen der GKV ausgeht - kein individueller Maßstab zu Grunde; das Verfahren des GBA dient vielmehr nicht nur der Feststellung des "allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse" (vgl § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) , sondern auch der Wirtschaftlichkeit des § 12 SGB V aus Gründen der Einheitlichkeit (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 21 S 115; s auch Koch in juris PK-SGB V, § 138 RdNr 17 f mwN).
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