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   SG Detmold, 12.02.2014 - S 5 KR 129/13   

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https://dejure.org/2014,16257
SG Detmold, 12.02.2014 - S 5 KR 129/13 (https://dejure.org/2014,16257)
SG Detmold, Entscheidung vom 12.02.2014 - S 5 KR 129/13 (https://dejure.org/2014,16257)
SG Detmold, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - S 5 KR 129/13 (https://dejure.org/2014,16257)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Anspruch auf Kostenübernahme für eine Kopforthese (Helmtherapie-Behandlung) durch die Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenversicherung auf Erstattung der Kosten für eine Kopforthese

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Detmold, 12.02.2014 - S 5 KR 129/13
    Eine grundrechtsorientierte Auslegung nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.12.2005 (Az. 1 BvR 347/98, SozR 4 - 2500, § 27 Nr. 5) kann dann in Betracht kommen, wenn der GBA zu einer Methode noch keine Empfehlung abgegeben hat und das Anerkennungsverfahren trotz Anhaltspunkten für eine therapeutische Zweckmäßigkeit der Methode aus willkürlichen oder sachfremden Erwägungen heraus nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde bzw. eine Aktualisierung der Richtlinien unterblieben ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, SozR 4 - 2500, § 27 Nr. 12).

    Die zum 01.01.2012 in Kraft getretene Norm ist als Klarstellung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 (a.a.O.) anzusehen.

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus SG Detmold, 12.02.2014 - S 5 KR 129/13
    Er setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, BSGE 97, 190).

    Eine grundrechtsorientierte Auslegung nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.12.2005 (Az. 1 BvR 347/98, SozR 4 - 2500, § 27 Nr. 5) kann dann in Betracht kommen, wenn der GBA zu einer Methode noch keine Empfehlung abgegeben hat und das Anerkennungsverfahren trotz Anhaltspunkten für eine therapeutische Zweckmäßigkeit der Methode aus willkürlichen oder sachfremden Erwägungen heraus nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde bzw. eine Aktualisierung der Richtlinien unterblieben ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, SozR 4 - 2500, § 27 Nr. 12).

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss der extrakorporalen Stoßwellentherapie

    Auszug aus SG Detmold, 12.02.2014 - S 5 KR 129/13
    Neu ist diese Methode dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM-Ä) enthalten ist (BSG, Urteil vom 27.09.2005, B 1 KR 28/03 R, recherchiert bei www.juris.de).
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