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   SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 732/15 WA   

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SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 732/15 WA (https://dejure.org/2016,60466)
SG Detmold, Entscheidung vom 18.01.2016 - S 16 R 732/15 WA (https://dejure.org/2016,60466)
SG Detmold, Entscheidung vom 18. Januar 2016 - S 16 R 732/15 WA (https://dejure.org/2016,60466)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - L 11 KA 75/13

    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen erheblicher Verfahrensfehler

    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 732/15
    Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 sei wegen der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens fehlerhaft, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen ebensowenig wie die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.06.2015, in dem dieser lediglich pauschal auf die Vorschriften über die Restitutionsklage- und Nichtigkeitsklage Bezug nimmt (vergleiche zur Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig infolge unsubstanziierten Vortrages Urteil des LSG NRW vom 06.05.2015, Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA).

    Das Gleiche gilt nach § 180 Abs. 2 SGG im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialentschädigungsrecht zu gewähren ist (siehe zum Ganzen ebenfalls Urteil des LSG NRW vom 06.05.2015, Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA).

  • LSG Bayern, 27.02.2014 - L 7 AS 825/13

    Das sozialgerichtliche Urteil mit der Unterschrift der Berufsrichter nach § 134

    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 732/15
    Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RW 2/96 - Bayrisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 7 AS 825/13 WA-; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 179 Rdnr. 9; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar 2. Auflage 2014, § 179 Rdnr. 24; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage, 2014, § 153 Rdnr. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - L 14 R 161/16

    Anspruch auf Zurückverweisung einer Sache an das Sozialgericht; Wesentlicher

    Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten sowohl im ersten Rechtszug (SG Detmold S 16 R 732/15 WA) als auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten.

    Dort erhielt das Verfahren das Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA.

    Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht zum Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA beantragt, "das Verfahren durch prozessuale Terminbestimmung durch Urteil zum Abschluss zu bringen"; das Sozialgericht sei infolge seines Schreibens vom 23.12.2015 über seine Erkrankung ausreichend informiert gewesen, so dass das Verfahren aus diesem Grund bis auf weiteres ruhend zu stellen gewesen wäre; insofern sei das Sozialgericht gehalten gewesen, eine Rückantwort vor Tätigung einer Weiterveranlassung abzuwarten; da ihm weder eine Reaktion hierauf noch eine Begründungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, sei der Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 nichtig und rechtsungültig ergangen, da die Sache sehr wohl eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher wie auch rechtlicher Art aufweise, so dass der § 105 SGG hier keine sinngemäße Anwendung habe finden können.

    Der Kläger hat dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 02.06.2016 zum Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA mitgeteilt, die eigenmächtige Beschlussfassung vom 25.05.2016 sei nichtig bzw. rechtswidrig, nachdem das LSG NRW im Schreiben vom 29.04.2016 eine Sachklärung zwischen ihm und dem Sozialgericht für relevant gehalten habe; daher beantrage er die Anwendung des § 42 Absätze 1 bis 3 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit von Richterin am Sozialgericht Gabler und die Fortführung der Sache nach Übersendung seiner Begründung; bis dahin habe die Sache zu ruhen.

    Der Senat legt diese Begehren dahingehend aus, dass der Kläger letztlich begehrt 1. eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit;.

    Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit, dazu I.), noch in der Sache einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 J 131/90 und auf Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 05.02.1993, dazu II.).

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit, auch nicht unter Berücksichtigung seines Vortrags, das Sozialgericht habe nicht durch Gerichtsbescheid am 18.01.2016 in seiner Abwesenheit entscheiden dürfen, nachdem er mit Schriftsatz vom 23.12.2015 darauf hingewiesen habe, erkrankungsbedingt das gerichtliche Schreiben vom 07.12.2015 nicht beantworten zu können.

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