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   SG Detmold, 09.02.2017 - S 1 U 263/15   

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SG Detmold, 09.02.2017 - S 1 U 263/15 (https://dejure.org/2017,55665)
SG Detmold, Entscheidung vom 09.02.2017 - S 1 U 263/15 (https://dejure.org/2017,55665)
SG Detmold, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - S 1 U 263/15 (https://dejure.org/2017,55665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall i.R. der gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Angestellte verletzt sich beim Eislaufen - Bei einem privaten Ausflug ihres Firmenteams sind Arbeitnehmer nicht gesetzlich unfallversichert

  • versr.de (Kurzinformation)

    Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Detmold, 09.02.2017 - S 1 U 263/15
    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. zum Vorstehenden: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - m.w.N.).

    Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - m.n.N.).

    Die Einkaufsleiterin Frau U1 hat den Ausflug zur Eisbahn am 26.02.2015 zwar ausdrücklich zur Verbesserung des Betriebsklimas begrüßt und der Arbeitgeber der Klägerin hat mitgeteilt, die Unternehmensleitung begrüße gemeinsame Aktivitäten, dadurch ist die Maßnahme jedoch allenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen worden, was nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R -) jedoch noch nicht ausreicht, um sie damit zur betrieblichen, von der Unternehmensleitung getragenen Gemeinschaftsveranstaltung zu erklären.

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Detmold, 09.02.2017 - S 1 U 263/15
    Die Einkaufsleiterin Frau U1 hat den Ausflug zur Eisbahn am 26.02.2015 zwar ausdrücklich zur Verbesserung des Betriebsklimas begrüßt und der Arbeitgeber der Klägerin hat mitgeteilt, die Unternehmensleitung begrüße gemeinsame Aktivitäten, dadurch ist die Maßnahme jedoch allenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen worden, was nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R -) jedoch noch nicht ausreicht, um sie damit zur betrieblichen, von der Unternehmensleitung getragenen Gemeinschaftsveranstaltung zu erklären.

    Auch die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen ist, selbst wenn sie dem Unternehmen wertvoll ist, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R - m.w.N.).

  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Auszug aus SG Detmold, 09.02.2017 - S 1 U 263/15
    Denn letztlich wirkt sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördert die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.07.2015 - L 9 U 69/14 - ).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Detmold, 09.02.2017 - S 1 U 263/15
    Bereits in seinem Urteil vom 09.12.2003 (B 2 U 52/02 R) hat das BSG ausgeführt, dass eine Veranstaltung dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen ist, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt.
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