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SG Detmold, 22.05.2002 - S 14 U 56/01 |
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Unfallversicherung
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Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 29.11.1990 - 2 RU 16/90
Unfallversicherungsschutz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der …
Auszug aus SG Detmold, 22.05.2002 - S 14 U 56/01
Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, ohne dass dieser Personenkreis allerdings erwähnt wird (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5 m.w.N.).Im übrigen kommt es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nicht darauf an, ob eine objektive Dienlichkeit der Veranstaltung den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr gegeben ist, vielmehr genügt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der berechtigten Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen der Feuerwehr zu dienen und dass diese objektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215; 30, 282, 52, 57 sowie BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).
- BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
Feststellung der Verletzung als Folge eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an die …
Auszug aus SG Detmold, 22.05.2002 - S 14 U 56/01
Derartige Umstände hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 04.08.1992 - AZ 2 RU 39/91 -, in welcher zur Diskussion stand, ob die Teilnahme eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr an einem Tauziehwettbewerb eines Privatvereins Unfallversicherungsschutz begründen könne, als wesentlich angesehen. - BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61
Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines …
Auszug aus SG Detmold, 22.05.2002 - S 14 U 56/01
Im übrigen kommt es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nicht darauf an, ob eine objektive Dienlichkeit der Veranstaltung den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr gegeben ist, vielmehr genügt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der berechtigten Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen der Feuerwehr zu dienen und dass diese objektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215;… 30, 282, 52, 57 sowie BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5). - BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87
Unfallversicherung - Ausland
Auszug aus SG Detmold, 22.05.2002 - S 14 U 56/01
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist dabei, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich in Zusammenhang steht; es muss demgemäss ein sog. innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273). - BSG, 30.01.1970 - 2 RU 197/67
Unfallversicherungsschutz - Unternehmer - Versammlungsteilnahme - Erwartung der …
Auszug aus SG Detmold, 22.05.2002 - S 14 U 56/01
Im übrigen kommt es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nicht darauf an, ob eine objektive Dienlichkeit der Veranstaltung den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr gegeben ist, vielmehr genügt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der berechtigten Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen der Feuerwehr zu dienen und dass diese objektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215; 30, 282, 52, 57 sowie BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07
Anerkennung eines Sturzes nach dem letzten Auftritt eines Spielmannszuges der …
Gestützt auf eine Entscheidung des SG Detmold (Urteil vom 22.05.2002, Az. S 14 U 56/01) sei ihre subjektive Annahme maßgeblich, bei der Veranstaltung in Uniform und nach Dienstplan als Teil der Feuerwehr tätig geworden zu sein.Denn es handelte sich - im Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des SG Detmold vom 22.05.2002, Az. S 14 U 56/01 - nicht um eine der Öffentlichkeit zugängliche - und damit für Werbezwecke an sich geeignete - Veranstaltung.
- SG Speyer, 11.10.2007 - S 8 U 51/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
Wenn Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr bei der Teilnahme an einem Fußballturnier versichert seien (SG Detmold vom 22.05.2002, Az.: S 14 U 56/01), müsse dies erst recht für Teilnehmer an einer Jugendfreizeit der DLRG gelten.