Rechtsprechung
SG Detmold, 28.10.2014 - S 2 SO 285/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Schwerbehinderten auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers über den Pflichtunterricht hinaus
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Detmold, 28.10.2014 - S 2 SO 285/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14
- BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …
Auszug aus SG Detmold, 28.10.2014 - S 2 SO 285/12
Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Kosten für einen Integrationshelfer für die Nachmittagsstunden der Offenen Ganztagsschule in der Grundschule (im Folgenden: OGS) um eine Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Dies ergibt sich bei der Auslegung dieser Norm zur Überzeugung der hiesigen Kammer insbesondere im Lichte der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 zum Verfahren B 8 SO 30/10 R.Grundsätzlich kommen danach alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R).
- LSG Schleswig-Holstein, 06.10.2008 - L 9 SO 8/08
Eintrittspflichtigkeit des Schulträgers bei Hilfen zu einer angemessenen …
Auszug aus SG Detmold, 28.10.2014 - S 2 SO 285/12
Erforderlich ist aber, dass im Rahmen der in Rede stehenden Förderung Maßnahmen erfolgen, die den Schulbesuch erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008, Az.: L 9 SO 8/08).
- SG Detmold, 20.02.2015 - S 8 SO 5/15
Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines …
(vgl. zum Vorstehenden SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014, Az.: S 2 SO 285/12; ebenso zu den Randstunden der Hauptschule SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014, Az.: S 2 SO 103/12).(vgl. zum Vorstehenden SG Detmold, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: S 2 SO 285/12).
- SG Duisburg, 23.06.2015 - S 48 SO 589/12
Erstattung von im Schuljahr 2012/2013 angefallenen Aufwendungen für eine …
Die Kammer folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich insbesondere die Frage, ob es sich bei Hilfen im offenen Ganztag um solche zu einer angemessenen Schulbildung handelt, nicht abstrakt und generell beantworten lässt, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung der medizinischen und pädagogischen Gegebenheiten zu beurteilen ist (a.A. SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014, S 2 SO 285/12, Rn. 26, wonach Betreuungsleistungen zum Besuch einer offenen Ganztagsschule generell eine einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen sollen, insbesondere mit der Überlegung, dass für ein behindertes Kind der offene Ganztag die typische Alltagssituation darstelle). - SG Detmold, 28.10.2014 - S 2 SO 103/12
Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines …
Bei der Eingliederungshilfe für die Teilnahme an der OGS handelt es sich zur Überzeugung der Kammer, die sich bereits in dem Urteil S 2 SO 285/12 manifestiert hat, um eine Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung, so dass es sich um eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistungsgewährung aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII handelt. - SG Detmold, 15.03.2016 - S 2 SO 259/15
Anspruch eines Schwerbehinderten auf Bewilligung von Eingliederungshilfe für eine …
Hier wird noch deutlicher, dass die Randstunden Teil des Schulkonzeptes sind, wie die hiesige Kammer bereits für das Basismodell der OGS im Urteil S 2 SO 285/12 vom 28.10.2014 (veröffentlicht bei juris) ausführlich aufgezeigt hat.