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   SG Detmold, 30.07.2012 - S 1 U 322/10   

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SG Detmold, 30.07.2012 - S 1 U 322/10 (https://dejure.org/2012,60957)
SG Detmold, Entscheidung vom 30.07.2012 - S 1 U 322/10 (https://dejure.org/2012,60957)
SG Detmold, Entscheidung vom 30. Juli 2012 - S 1 U 322/10 (https://dejure.org/2012,60957)
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  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus SG Detmold, 30.07.2012 - S 1 U 322/10
    Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - m.w.N.).

    Die erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis liegt vor, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -).

    Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - die Kausalverbindung zwischen versicherter Verrichtung und Unfall nicht noch einmal positiv festgestellt.

  • BSG, 24.02.1988 - 2 RU 30/87
    Auszug aus SG Detmold, 30.07.2012 - S 1 U 322/10
    Die versicherte Tätigkeit war bereits deshalb eine Bedingung des Unfalls und seiner Folgen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, weil sich ohne diese ganz konkrete Tätigkeit kein identischer Unfall mit identischen Unfallfolgen hätte ereignen können (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.1988 - 2 RU 30/87 -).

    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht bereits im seinem Urteil vom 24.02.1988 - 2 RU 30/87 - ausdrücklich ausgeführt, wenn als festgestellte Bedingung des Unfalls - wie hier - allein die versicherte Tätigkeit des Klägers übrig bleibe, sei sie in dieser Eigenschaft zugleich als wesentliche Ursache des Unfalls festzustellen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - L 17 U 131/07

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen wegen Todes eines aus der Eigenschaft als

    Auszug aus SG Detmold, 30.07.2012 - S 1 U 322/10
    Dieses Ergebnis werde durch die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2008 - L 17 U 131/07 - bestätigt.

    Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten und der des 17. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 16.04.2008 - L 17 U 131/07 - ist eine weitere Prüfung dahingehend, ob die konkrete als versichert erkannte Verrichtung im Unfallzeitpunkt zumindest wesentlich mitursächlich für das Zufallkommen war, nicht mehr erforderlich.

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus SG Detmold, 30.07.2012 - S 1 U 322/10
    Der Feststellung des Unfallherganges in weiteren Einzelheiten bedürfe es dann nicht (BSG, aaO, unter Hinweis auf BSGE 61, 127, 130).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 41/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - Jagdgast - Hegemaßnahmen -

    Auszug aus SG Detmold, 30.07.2012 - S 1 U 322/10
    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.11.2003, - B 2 U 41/02 R -) weder das SGG noch die Zivilprozessordnung (ZPO) eine Beweisregel in dem Sinne kennen, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere.
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