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   SG Dortmund, 06.11.2003 - S 14 KA 126/01   

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https://dejure.org/2003,12694
SG Dortmund, 06.11.2003 - S 14 KA 126/01 (https://dejure.org/2003,12694)
SG Dortmund, Entscheidung vom 06.11.2003 - S 14 KA 126/01 (https://dejure.org/2003,12694)
SG Dortmund, Entscheidung vom 06. November 2003 - S 14 KA 126/01 (https://dejure.org/2003,12694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Honorarbescheiden und der Rückforderung von Honorarbestandteilen; Bestimmung der §§ 45 Abs. 2 und 34 Abs. 4 der Bundesmantelverträge als Anspruchsgrundlage für die Aufhebung der Honorarbescheide; Rechtsfehlerhaftigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.10.1963 - 6 RKa 7/61

    Genehmigung zur Beschäftigung eines Zahnarztes als Ausbildungsassistenten ;

    Auszug aus SG Dortmund, 06.11.2003 - S 14 KA 126/01
    Das Bundessozialgericht hat eine Praxis als übergroß angesehen, die zweieinhalb so viel Scheine abgerechnet hatte wie die Vergleichspraxen (BSG Urteil vom 29.10.1963, Az: 6 Rka 7/61).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus SG Dortmund, 06.11.2003 - S 14 KA 126/01
    §§ 45 Abs. 2 und 34 Abs. 4 der Bundesmantelverträge gelten nach Auffassung des Fachsenates des Bundessozialgerichts für alle Unrichtigkeiten der Honorarbescheide und berechtigen zur Rücknahme der Honorarbescheide, soweit diese dadurch unrichtig waren (BSG Urteil vom 31.10.2001 - Az: B 6 KA 16/00 R).
  • SG Marburg, 25.05.2005 - S 12 KA 43/05

    Vertragszahnarzt - Genehmigung - Vorbereitungsassistent mit

    Jedenfalls berechtigt auch eine Genehmigung eines Assistenten nicht zur Überschreitung vorgegebener Honorarkontingente oder zur übermäßigen Ausdehnung der Praxistätigkeit (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2003, Az.: S 14 KA 126/01, juris, Rdnr. 34).
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