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   SG Dortmund, 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09   

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https://dejure.org/2011,24247
SG Dortmund, 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 (https://dejure.org/2011,24247)
SG Dortmund, Entscheidung vom 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 (https://dejure.org/2011,24247)
SG Dortmund, Entscheidung vom 09. März 2011 - S 57 (37) AS 129/09 (https://dejure.org/2011,24247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kommunaler Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort ist gegenüber dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen Träger zur Erstattung der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus verpflichtet; Kostentragung der kommunalen Träger für die Kosten des Aufenthalts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Aachen, 20.07.2007 - S 8 AS 17/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Dortmund, 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09
    Soweit die Ansicht vertreten wird, aus § 36a SGB II leite sich auch eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Erstausstattung für eine neue Wohnung der Hilfebedürftigen ab (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.07.2007, Az.: S 8 AS 17/07, veröffentlicht in juris; Nr. 4 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2009, Az.: II B 4 - 3761; Schoch in: LPK-SGB 11, 3.
  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Auszug aus SG Dortmund, 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09
    Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 94 SGG, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei öffentlich-rechtlichen Zahlungsansprüchen analoge Anwendung finden können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2006, Az.: B 3 KR 6/05 R, veröffentlicht in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AS 36/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Dortmund, 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09
    Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn er die Hilfebedürftige in ein vom ihm selbst betriebenes Frauenhaus aufnähme (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2010, Az.: L 1 AS 36/09, veröffentlicht in juris).
  • SG Stade, 23.08.2010 - S 17 AS 613/10

    Anspruch eines Hilfebedürftigen auf Gewährung von Leistungen für die

    Auszug aus SG Dortmund, 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09
    Für die Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist jedoch grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug (vgl. Sozialgericht Stade, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: S 17 AS 613/10 ER, veröffentlicht in juris, m.w.N.; Münder in: LPK-SGB 11, 3. Auflage, § 23 Rdnr. 47).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2011 - L 12 AS 2155/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind auch nicht "für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus", sondern erst danach entstanden und damit nicht aufgrund der Zufluchtnahme, so wie auch der eigentliche Bedarf nach einer Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a.F.) erst mit dem (tatsächlichen) Umzug in die neue Wohnung entsteht (so zutr. SG Dortmund 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Wird aber durch den Umzug in eine neue Wohnung im Anschluss an den Aufenthalt in einem Frauenhaus notwendigerweise ein (neuer) gewöhnlicher Aufenthalt begründet, weil die Wohnungsnahme bei lebensnaher Betrachtung der maßgeblichen objektiven Umstände erkennen lässt, dass die betreffende Person nicht nur vorübergehend an diesem Ort verweilt (s. die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des kommunalen Trägers u.a. für Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. (= § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II n.F.) bereits aus § 36 Satz 2 SGB II, soweit die auszustattende Wohnung in seinem Gebiet liegt (so auch SG Dortmund 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 -).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass es weitgehend von Zufälligkeiten (z.B. familiäre Bindungen) abhängt, wohin eine Frau nach dem Ende ihres Aufenthaltes im Frauenhaus zieht (ebenso SG Dortmund 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 -).

    Ist der kommunale Träger des Zuzugsortes wegen § 36 Satz 2 SGB II zur Leistungserbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. (= § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) ohnehin verpflichtet, besteht keine besondere Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben (SG Dortmund 09.03.2011 - a.a.O.).

    Eine solche Besserstellung gegenüber der allgemeinen Regelung in § 36 SGB II ist mit § 36a SGB II aber gerade nicht gewollt (SG Dortmund 09.03.2011 - a.a.O.).

  • SG Berlin, 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09

    Hartz IV: Kein Anspruch auf vermeidbare Doppelmieten - Leistungsberechtigte

    Die Übernahme der insoweit entstehenden Kosten ist jedoch auf die unvermeidbaren Mehraufwendungen reduziert (vgl. SG Chemnitz, a.a.O., Rz. 109 bei juris, m.w.N.; ebenso SG Aachen, Beschluss vom 1.2.2008, S 6 AS 12/08 ER; vgl. auch SG Dortmund, Urteil vom 09.03.2011, S 57 (37) AS 129/09).
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