Rechtsprechung
SG Dortmund, 17.03.2005 - S 44 KR 6/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versorgung mit Lichtschutzmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung bei Bestehen der Hauterkrankung Xeroderma pigmentosum; Anforderungen an die Qualifizierung eines Sonnenschutzmittels als Arzneimittel; Maßgeblichkeit der objektiven Zweckbestimmung des Mittels ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Sonnenschutzmittel sind keine Kassenleistung
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 17.03.2005 - S 44 KR 6/04
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 KR 64/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 10.05.1990 - 6 RKa 15/89
Ermächtigung zum Erlaß von Arzneimittelrichtlinien, Verordnungsfähigkeit von …
Auszug aus SG Dortmund, 17.03.2005 - S 44 KR 6/04
Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 10.05.1990 (Az.: 6 RKa 15/89) ausgeführt, Versicherte hätten ausnahmsweise dann einen Anspruch auf Versorgung etwa mit Sonnenschutzmitteln, wenn ihr zugleich auf Heilung gerichteter Einsatz den Versicherten (wirtschaftlich) übermäßig und unzumutbar belaste, wenn zugleich die gewöhnlichen Kosten des Lebensbedarf überschritten würden.Auch sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 10.05.1990 (a.a.O.).
Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 10.05.1990 (a.a.O.) festgestellt, dass Haarwaschmittel und Sonnenschutzmittel als zum allgemeinen Lebensbedarf gehörend auch dann nicht verordnungsfähig sind, wenn sie zugleich therapeutischen Zwecken dienen.
- BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95
Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost
Auszug aus SG Dortmund, 17.03.2005 - S 44 KR 6/04
Die bisherige Rechtsprechung könne deshalb für das geltende Recht nicht aufrecht erhalten werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1997, Az.: 1 RK 23/95 sowie BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 8 KN 1/98 KR R).Insbesondere die Einstufung als Arzneimittel kann nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten abhängig gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1997 a.a.O.).
- BSG, 08.03.1995 - 1 RK 7/94
Umfang der Versicherungsleistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz - Anspruch …
Auszug aus SG Dortmund, 17.03.2005 - S 44 KR 6/04
Welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und welche davon ausgenommen und damit der Eigenverantwortung des Versicherten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zugeordnet werden, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht einem weiten gesetzgeberischen Ermessen, denn ein Gebot zu Sozialversicherungsleistungen in einem bestimmten sachlichen Umfang lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BSGE 76, 40, 42 ff = SozR 3-2500 zu § 30 Nr. 5 Seite 14;… BSGE 86, 54, 65 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 Seite 71 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). - BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R
Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen …
Auszug aus SG Dortmund, 17.03.2005 - S 44 KR 6/04
Welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen und welche davon ausgenommen und damit der Eigenverantwortung des Versicherten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zugeordnet werden, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht einem weiten gesetzgeberischen Ermessen, denn ein Gebot zu Sozialversicherungsleistungen in einem bestimmten sachlichen Umfang lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (…BSGE 76, 40, 42 ff = SozR 3-2500 zu § 30 Nr. 5 Seite 14; BSGE 86, 54, 65 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 Seite 71 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- SG Braunschweig, 10.12.2007 - S 6 KR 319/05
Möglichkeit einer Kostenerstattung für Sonnenschutzcreme eines gesetzlich …
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 2 a SGB V ("den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen") in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip (entgegen Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17.03.2005, S 44 KR 6/04).