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   SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14   

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SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14 (https://dejure.org/2016,4662)
SG Dortmund, Entscheidung vom 19.02.2016 - S 62 SO 444/14 (https://dejure.org/2016,4662)
SG Dortmund, Entscheidung vom 19. Februar 2016 - S 62 SO 444/14 (https://dejure.org/2016,4662)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf höhere Leistungen für die Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit von Unterkunftskosten und die Produkttheorie

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wohnkosten für Grundsicherungsbezieher im Hochsauerlandkreis

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R).

    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R).

    Nach der sog. Produkttheorie des BSG genügt es, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R).

    Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R).

  • LSG Sachsen, 19.12.2013 - L 7 AS 637/12

    SGB II-Leistungen: Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu den Bedarfen für

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Denn es ergibt keinen Sinn, abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhält (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12, Rn. 147).

    Das LSG Sachsen hatte in einem vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass die überregional gewonnenen Daten des Mikrozensus 2006 nicht hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergeben werden (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12).

    Diese Aussage ist jedoch offensichtlich nicht zutreffend, denn das Beispiel des LSG Sachsen (vgl. Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12) zeigt, dass sich die Daten auch im Vergleichsraum erheben lassen und daher nicht auf eine bundesweite Erhebung zurückgegriffen werden muss (kommunale Bürgerumfrage anstatt des Mikrozensus 2006).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Im Rahmen der Me-thodenfreiheit sei es zulässig, die angemessene Bruttokaltmiete unter Einbeziehung der Nachfrageseite abzuleiten (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 22).

    Es ist also im gerichtlichen Verfahren eine Nachbesserung erfolgt, die schließlich dazu geführt hat, dass das schlüssige Konzept sowohl vom LSG Sachsen, als auch im anschließenden Revisionsverfahren vom BSG bestätigt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).

    Diese Frage dürfte zwar durch das Urteil des BSG vom 18.11.2014 (B 4 AS 9/14 R) geklärt sein.

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Sie seien vielmehr bei der Frage zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen individuelle Kosten im Einzelfall die abstrakten Angemessenheitsgrenzen überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und zumutbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R, SGb 2013, 539 ff. mit kritischer Anmerkung Stölting).

    Hier ist nach der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen individuelle Kosten im Einzelfall die abstrakten Angemessenheitsgrenzen überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R).

    In einer solchen Konstellation muss sie dem Gericht konkret darlegen, dass sich eine günstigere Wohnung nicht finden ließ, denn nach der Rechtsprechung des BSG erlauben die zutreffenden Ermittlungen zur abstrakt angemessenen Referenzmiete den Anscheinsbeweis, dass Wohnungen zum Preis der abstrakt angemessenen Miete tatsächlich anmietbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R, SGb 2013, 539 ff. mit kritischer Anmerkung Stölting).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte (sog. abstrakte Angemessenheit) und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung (sog. konkrete Angemessenheit) vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

    Der Hochsauerlandkreis hat insgesamt ca. 260.000 Einwohner und könnte daher durchaus einen einheitlichen Vergleichsraum bilden, da nach der Rechtsprechung des BSG selbst Großstädte mit mehreren Millionen Einwohnern nicht unterteilt werden brauchen (so zur Stadt München: BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R).

  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Dabei handelt es sich dann um den jeweiligen Vergleichsraum (a.A. offenbar LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14, wonach der Kreis weiterhin der Vergleichsraum sein soll, auch wenn Wohnungsmarkttypen gebildet werden).

    Die Kammer hat im vorliegenden Verfahren die Datenerhebung und -auswertung der XXX nicht im Einzelnen überprüft (vgl. zu einem vergleichbaren Konzept ausführlich: LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R).

    Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt, wobei die Werte um einen Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R).

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Arbeitslosengeld II

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Erforderlich dazu sind überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergeben (sog. "schlüssiges Konzept", vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R).

    Das schlüssige Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergegeben werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R).

  • BSG, 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    Sie konnte ihr Begehren in zulässiger Weise auf diese Leistungen im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB XII beschränken, da es sich bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R m.w.N.).

    Bescheide für folgende Bewilligungszeiträume sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
    In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11

    Bezug von Leistungen nach SGB II

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

  • SG Dortmund, 17.03.2017 - S 19 AS 4276/16

    Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung bei Angemessenheit

    Vorrangig hat das Ge-richt die abstrakten Angemessenheitsgrenzen jedoch - in den Grenzen der Amtsermittlung (vgl. Sozialgericht [SG] Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 45) - nachzuermitteln (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R, juris, Rn. 22; Anders, Die Sozialgerichtsbarkeit [SGb] 2015, 434, 437).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wie die Zahl der sonstigen Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum gebildet wurde (a. A. anhand des Konzepts des Hochsauer-landkreises SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 42 ff.).

    Die im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelte abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete von bis zu 327, 50 EUR stellt einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass diese Bruttokaltmiete auch konkret angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris, 33; SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 48).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Die im Forschungsprojekt "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung erhobenen Daten bilden daher geeignete Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 87, vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R, SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 und vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R, BSGE 122, 197; a.A. SG Detmold, Urteil vom 15.03.2018 - S 11 SO 4/16; SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016 - S 62 SO 444/14).
  • SG Dortmund, 01.12.2016 - S 19 AS 965/15

    Wohnkosten für Hartz IV-Bezieher im Märkischen Kreis

    So sind bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Konzepts die abstrakten Angemessenheitsgrenzen vom Gericht - in den Grenzen der Amtsermittlung (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 45) - nachzuermitteln (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R, juris, Rn. 22; Anders, Die Sozialgerichtsbarkeit [SGb] 2015, 434, 437), wobei lediglich bei einem Erkenntnisausfall die Tabellenwerte des § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % zugrunde zu legen sind (BSG, Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 25 ff.).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wie die Zahl der sonstigen Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum gebildet wurde (a. A. anhand des Konzepts des HochsauerlandLes SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 42 ff.).

    Die im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelte abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete von bis zu 383, 50 EUR stellt einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass diese Bruttokaltmiete auch konkret angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris, 33; SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 48).

  • SG Detmold, 15.03.2018 - S 11 SO 4/16

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Diese Daten sind nach der Auffassung der Kammer nicht geeignet, um die Angemessenheitsgrenze festzulegen (so auch SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016 - S 62 SO 444/14, a.A. offenbar: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14).
  • SG Duisburg, 19.04.2016 - S 48 SO 528/12

    Nichtbestehen eines Anspruchs auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der

    Es sind mithin von der Analyse & Konzepte GmbH keine "veralteten Zahlen" zugrundegelegt worden (so aber offenbar SG Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, Rn. 42), sondern es ist aktuell und bezogen auf den Beobachtungszeitraum (Juli 2012 bis Februar 2013) eine Schätzung vorgenommen worden, bei der - im Rahmen der Schätzung - auf Berechnungen aus dem Jahre 2006 zurückgegriffen wurde.
  • SG Dortmund, 23.03.2017 - S 37 AS 833/17
    Die im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelte abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete bis 444, 00 EUR stellt einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass diese Bruttokaltmiete auch konkret angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris, 33; Sozialgericht [SG] Dortmund, Urteil vom 19.02.2016, S 62 SO 444/14, juris, Rn. 48).
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