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   SG Dortmund, 20.02.2015 - S 34 R 2153/13   

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https://dejure.org/2015,3537
SG Dortmund, 20.02.2015 - S 34 R 2153/13 (https://dejure.org/2015,3537)
SG Dortmund, Entscheidung vom 20.02.2015 - S 34 R 2153/13 (https://dejure.org/2015,3537)
SG Dortmund, Entscheidung vom 20. Februar 2015 - S 34 R 2153/13 (https://dejure.org/2015,3537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei Tätigkeit als Stationsarzt im Krankenhaus; Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Abhängige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung von Stationsärzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiberufliche Stationsärtze?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klinikärzte abhängig beschäftigt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Stationsärzten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.03.2015)

    Kliniken dürfen Honorarkräfte nicht einbinden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Stationsärzte einer Klinik sind abhängig beschäftigt"

  • arztrecht.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - keine Abrechnung von Wahlleistungen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 95 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Arbeits- und Sozialrecht | Sozialrecht | Sozialversicherungspflicht von Stationsärzten mit Honorarverträgen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    In die Arbeitsorganisation der Station eingegliederte Klinikärzte sind abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt - Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Deutsche Rentenversicherung zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 986
  • NZS 2015, 307
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 R 3755/11

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit der Tätigkeit eines nicht

    Auszug aus SG Dortmund, 20.02.2015 - S 34 R 2153/13
    Soweit das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.04.2013, Az.: L 5 R 3755/11, NZS 2013, 501) davon ausgehe, dass nicht niedergelassenen Ärzten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Form der stationären Behandlung von Krankenhauspatienten in Hauptabteilungen nur durch die Anstellung bei dem Krankenhaus vermittelt werden könne, sei dies unzutreffend.

    Nach alledem kann dahinstehen, ob wie von dem Bevollmächtigten der Klägerin ausführlich dargelegt, die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 (a.a.O.) hinsichtlich der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Einsatzes nicht niedergelassener Honorarärzte bei der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten unzutreffend ist.

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus SG Dortmund, 20.02.2015 - S 34 R 2153/13
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 13 m.w.Nw.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 8 R 573/12

    Intensivpfleger nicht selbständig tätig

    Auszug aus SG Dortmund, 20.02.2015 - S 34 R 2153/13
    Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass die beigeladenen Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen der Klägerin in die Betriebsorganisation eingegliedert waren und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatten (So bereits für einen Klinikarzt: LSG NRW, Urteil vom 29.11.2006, Az.: L 11(8) R 50/06, juris; Zu einem Intensivpfleger: LSG NRW, Urteil vom 26.11.2014, Az.: L 8 R 573/12, juris).
  • SG Wiesbaden, 28.05.2015 - S 8 R 414/12
    Denn erhebliche Freiräume sind auch im Rahmen von Tätigkeiten bei abhängig Beschäftigten nicht außergewöhnlich, wie auch das Sozialgericht Dortmund im Urteil vom 20.2.2015 (Az. S 34 R 2153/13) für die Tätigkeit von Ärzten zutreffend dargelegt hat:.
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