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   SG Dortmund, 21.09.2016 - S 35 AS 1879/14   

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https://dejure.org/2016,41414
SG Dortmund, 21.09.2016 - S 35 AS 1879/14 (https://dejure.org/2016,41414)
SG Dortmund, Entscheidung vom 21.09.2016 - S 35 AS 1879/14 (https://dejure.org/2016,41414)
SG Dortmund, Entscheidung vom 21. September 2016 - S 35 AS 1879/14 (https://dejure.org/2016,41414)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II erfordert behördliche Vertrauensschutzprüfung und Ermessensentscheidung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II erfordert behördliche Vertrauensschutzprüfung und Ermessensentscheidung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung durch das Jobcenter ohne Bewilligungsbescheid gezahlter Leistungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz IV ohne Leistungsbescheid gezahlt - Arbeitsloser kann überzahltes Geld behalten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine generelle Rückzahlungspflicht bei zu viel Hartz IV

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Hartz IV - Keine Rückzahlung bei Vertrauensschutz

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.01.1995 - 8 RKn 11/93

    Verwaltungsakt - Rentenanpassungsmitteilung - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus SG Dortmund, 21.09.2016 - S 35 AS 1879/14
    Dies führt im Ergebnis dazu, dass im Rahmen von § 50 Abs. 2 SGB X zu prüfen ist, ob bei einem fiktiven, von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt eine Rücknahme möglich gewesen wäre (Vgl. BSG v. 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 - juris Rn. 21 - BSGE 57, 138; BSG v. 24.01.1995 - 8 RKn 11/93 - juris Rn. 18 - BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17; Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, § 50 Rn. 15, Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 50 Rn. 38).
  • BSG, 16.01.1986 - 4b/9a RV 9/85

    Rücknahme von Verwaltungsakten - Rücknahme durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus SG Dortmund, 21.09.2016 - S 35 AS 1879/14
    Die Rechtswidrigkeit der vom Beklagten verfügten Erstattung folgt bereits daraus, dass der Beklagte von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist und kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl eine solche Ermessensausübung geboten gewesen wäre (zur Notwendigkeit der Ermessensausübung und zur Aufhebbarkeit des Bescheides, soweit diese fehlt:BSG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4b/9a RV 9/85 -, SozR 1300 § 44 Nr. 22 ; juris (Rn.22); Merten in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB X.-Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Stand der Ergänzungslieferung 2/2013 zu § 45 SGB X, Rn.108).Gemäß der vom Beklagten herangezogenen und aufgrund der bescheidlosen Überweisung von Leistungen grundsätzlich einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten.
  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 165/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Auszug aus SG Dortmund, 21.09.2016 - S 35 AS 1879/14
    Sofern bei der Rücknahme eines "fiktiven" Verwaltungsakts ein Tatbestand gegeben wäre, der die Behörde von der Notwendigkeit einer Ermessensausübung entbunden hätte, behielte dies auch für eine Erstattung gemäß § 50 Abs. 2 SGB X Geltung (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R -, SozR 4-1300 § 50 Nr. 3, SozR 4-4200 § 40 Nr. 4, SozR 4-4300 § 330 Nr. 7, Rn. 28).Im vorliegenden Fall wäre der Beklagte bei einer "Parallelbetrachtung" der Norm des § 45 SGB X aber nicht über die Normen der §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und 330 Abs. 3 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB III) von der Ermessensausübung entbunden.
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus SG Dortmund, 21.09.2016 - S 35 AS 1879/14
    Dies führt im Ergebnis dazu, dass im Rahmen von § 50 Abs. 2 SGB X zu prüfen ist, ob bei einem fiktiven, von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt eine Rücknahme möglich gewesen wäre (Vgl. BSG v. 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 - juris Rn. 21 - BSGE 57, 138; BSG v. 24.01.1995 - 8 RKn 11/93 - juris Rn. 18 - BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17; Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, § 50 Rn. 15, Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 50 Rn. 38).
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