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   SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05   

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https://dejure.org/2006,61552
SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05 (https://dejure.org/2006,61552)
SG Dortmund, Entscheidung vom 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05 (https://dejure.org/2006,61552)
SG Dortmund, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - S 32 (5,38) AS 89/05 (https://dejure.org/2006,61552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Regelsatzfestsetzungen der zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Leistungsanspruch einer mit ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern zusammenlebenden Frau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.12.1996 - 5 C 47.95

    Sozialhilferecht - Regelsatzfestsetzung, Festlegung der Regelsätze für

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und ob die der Festsetzung zu Grunde, liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind (BVerwGE 94, 326, 331; 102, 366, 368).

    Sofern Regelsätze durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden, unterliegt diese jedenfalls keiner intensiveren Gerichtskontrolle als eine Verwaltungsvorschrift (BVerwGE 102, 366, 368).

    Das somit zur Anwendung gebrachte Statistikmodell ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als ein grundsätzlich geeignetes Bedarfsbemessungssystem anzusehen (vgl. BVerwGE 102, 366 ff.).

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90

    Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Hilfeempfänger müssen danach lediglich mit denjenigen Mitteln ausgestattet werden die zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungsgruppen orientierten Lebensführung benötigt werden (BVerwGE 94, 326,-333).

    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Kontrolle, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, ob sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und ob die der Festsetzung zu Grunde, liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind (BVerwGE 94, 326, 331; 102, 366, 368).

    Soweit dagegen sinngemäß vorgebracht wird, dass mit den neuen Regelleistungen eine Kürzung der empirisch ermittelten Ausgaben um fast ein Drittel und damit eine unzulässige soziale Ausgrenzung einhergehe (Münder, SGB 11, 2. Auflage - 2006, § 20 SGB II Rn. 29), so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich der Gesetzgeber lediglich an einer bescheidenen und dem Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise entsprechenden Lebensführung zu orientieren hat (BVerwGE 94, 326, 333).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Bei der Einschätzung dieser Mindestvoraussetzungen kann der Gesetzgeber auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170; 40, 121, 133).

    Im Rahmen einer solchen Typisierung ist das Existenzminimum allerdings grundsätzlich so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt (BVerfGE 87, 153, 172).

    Die Bundesregierung hat zwar vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Steuerfreiheit des Existenzminimums die Ansicht vertreten, dass die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe seit dem Jahre 1986 durchschnittlich etwa 20 % des Regelsatzes betragen hätten (BVerfGE 87, 153, 174), so dass zunächst festzustellen bleibt, dass die Erhöhung des Regelsatzes jedenfalls nicht den Verlust sämtlicher einmaliger Beihilfen ausgleicht.

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Dabei liegt es jedoch grundsätzlich in der Entscheidung -des Gesetzgebers, auf welche Weise er diesem Verfassungsgebot nachkommt und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der anderen Staatsaufgaben und der vorhandenen finanziellen Mittel soziale Hilfeleistungen gewährt (BVerfGE 40, 121, 133).

    Bei der Einschätzung dieser Mindestvoraussetzungen kann der Gesetzgeber auch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigen (BVerfGE 87, 153, 170; 40, 121, 133).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Der Gesetzgeber hat lediglich zwingend zu beachten, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 80).

    Dabei ist es grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine .vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vorzunehmen (BVerfGE 82, 60, 91; 85, 264, 317).

  • LSG Thüringen, 15.06.2005 - L 7 AS 261/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Ausübung eines Umgangsrechtes; Nachweis

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass in diesem Zusammenhang insbesondere Aufwendungen getrennt lebender Elternteile zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Kindern in Betracht kommen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, L 8 AS 57/05 ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.06.2005, L 7 AS 261/05 ER).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 4 L 3002/94

    Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Haushaltsvorstand; Generalunkosten des

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Mit der Festlegung auf jeweils neunzig Prozent des Regelsatzes für erwachsene Haushaltsangehörige hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190 - 192; OVG Lüneburg, FEVS 47, 407 - 412; FEVS 55, 501 - 508).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 8 AS 57/05

    Anspruch auf Übernahme von durch die Ausübung eines Umgangsrechts mit den Kindern

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass in diesem Zusammenhang insbesondere Aufwendungen getrennt lebender Elternteile zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Kindern in Betracht kommen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, L 8 AS 57/05 ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.06.2005, L 7 AS 261/05 ER).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2004 - 12 S 1588/04

    Haushaltsvorstand einer Wohngemeinschaft

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Mit der Festlegung auf jeweils neunzig Prozent des Regelsatzes für erwachsene Haushaltsangehörige hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190 - 192; OVG Lüneburg, FEVS 47, 407 - 412; FEVS 55, 501 - 508).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2004 - 12 LC 67/04

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten; Angemessenheitsprüfung im

    Auszug aus SG Dortmund, 24.07.2006 - S 32 (5,38) AS 89/05
    Mit der Festlegung auf jeweils neunzig Prozent des Regelsatzes für erwachsene Haushaltsangehörige hat der Gesetzgeber lediglich die schon in der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entwickelte Konzeption des Mischregelsatzes übernommen, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, wer als Haushaltsvorstand anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 56, 190 - 192; OVG Lüneburg, FEVS 47, 407 - 412; FEVS 55, 501 - 508).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

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