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   SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13   

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https://dejure.org/2013,27763
SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13 (https://dejure.org/2013,27763)
SG Dresden, Entscheidung vom 01.10.2013 - S 5 U 113/13 (https://dejure.org/2013,27763)
SG Dresden, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - S 5 U 113/13 (https://dejure.org/2013,27763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei Eintritt des Schadensereignisses während der Aufnahme von Nahrung in einer Arbeitspause

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Versicherungsfall - versicherte Tätigkeit - Unterbrechung bei Nahrungsaufnahme auch in betrieblich bedingter Wartezeit - keine geringfügige Unterbrechung bei Holen eines Getränkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Ein Trinkunfall während einer Kopierpause ist kein Arbeitsunfall

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zähne beim Trinken ausgeschlagen - Kein Arbeitsunfall

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherungen - Trinkunfall während der Kopierpause kein Arbeitsunfall

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Ein Trinkunfall während einer Kopierpause ist kein Arbeitsunfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelmäßig kein Arbeitsunfall bei Verletzung durch Öffnen eines alkoholfreien Biers im Büro

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zähne an der Bierflasche ausgebissen

  • poko.de (Kurzinformation)

    Trinkunfall während der Kopierpause kein Arbeitsunfall

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Trinkunfall während einer Kopierpause kein Arbeitsunfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsunfall - Trinkunfall während einer Kopierpause ist nicht versichert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abgebrochener Zahn ist kein Arbeitsunfall - Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).

    Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in einer Werkskantine eingenommen wird (BSG Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - Breithaupt 1969, 755 = USK 6920; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; Brackmann /Krasney, aaO, § 8 RdNr. 75).

    Schließlich hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmt hatten (BSGE 12, 247, 250, 251 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).

  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).

    Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).

    Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN; BSGE 61, 127, 128 = SozR aaO).

  • BSG, 07.03.1969 - 2 RU 264/66
    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in einer Werkskantine eingenommen wird (BSG Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - Breithaupt 1969, 755 = USK 6920; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2; Brackmann /Krasney, aaO, § 8 RdNr. 75).

    Versicherungsschutz ist ferner bejaht worden, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste (BSG Urteil vom 30. September 1964 - 2 RU 197/63 - BG 1965, 273; BSG Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - USK 68138 = BB 1969, 408; BSG Urteil vom 7. März 1969, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, mwN).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Vielmehr ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war (vgl. Urteil des BSG vom 27. Juni 2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 38 mwN).
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nr. 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20 und 86; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 71 mwN auf die weitere Literatur).
  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 95/79

    Dienstreise - Wegfall des Versicherungsschutzes - Essenseinnahme - Dauer des

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Dass reines Warten auf einen Einsatz Teil der versicherten Tätigkeit ist, zeigt auch der Vergleich mit Bereitschaftsdienst, der Teil der versicherten Tätigkeit ist, obwohl während eines solchen ggf. keine produktive Arbeit geleistet wird (vgl. BSGE 50, 100, 104 = SozR 2200 § 548 Nr. 50; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 67).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus SG Dresden, 01.10.2013 - S 5 U 113/13
    Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN; BSGE 61, 127, 128 = SozR aaO).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

  • BSG, 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R

    Klageänderung - Zulässigkeit - Prozessvoraussetzung - Übergangsleistung -

  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 61/89

    Unfallversicherungsschutz bei Rehabilitationsmaßnahmen - Essenseinnahme

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

  • BSG, 30.09.1964 - 2 RU 197/63
  • BSG, 31.10.1968 - 2 RU 173/66
  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 67/67

    Unfallversicherungsschutz - Ingenieurschüler - Schulsportwettkampf -

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