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   SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10   

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SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10 (https://dejure.org/2011,3667)
SG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10 (https://dejure.org/2011,3667)
SG Dresden, Entscheidung vom 02. November 2011 - S 10 AS 4150/10 (https://dejure.org/2011,3667)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn 20 nach juris).

    Hinzu kommt, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen angelegt ist (vgl. zu diesem Kriterium BSG Urt. v. 19.1.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn 24).

    Hinzu kommt, dass, soweit aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden sollen, eine Beschränkung auf Daten bestimmter Klassen grundsätzlich nicht zulässig ist, solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht nur ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile der Stadt - prägen (BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn 28 nach juris).

    Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, genügt es nicht, die Mittelwerte der Mietspiegeltabelle zu einem arithmetischen Mittel zu verdichten (BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn 30 nach juris).

    Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste.

    Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris).

    Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen.

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    Schlüssig ist ein Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten örtlichen Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete und Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (vgl. BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 Rn 19 nach juris).

    Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris).

    Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    lit a), da die Kammer davon ausgeht, dass 50 m² für eine alleinstehende Person durchaus angemessen sind (vgl. hierzu auch und unten BSG Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn 17 nach juris).

    Diese Bedenken teilt auch der Vierte Senat des BSG in seinem Urteil vom 19.2.2009 (B 4 AS 30/08 R, Rn 17 nach juris).

    Die L D ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt (vgl. zu diesen Anforderungen BSG Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn 21 nach juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris).

    Allerdings waren die Leistungen für KdU auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zu begrenzen (vgl. hierzu BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, Rn 27 nach juris).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    In seinem Urteil vom 18.6.2008 hatte der 14/7b. Senat des BSG entschieden, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben seien, wenn mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes erfasst worden seien (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06, Rn 16 nach juris).

    Nach Auffassung des BSG wird das Gericht, sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558 c und 558 d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16 nach juris).

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    Sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen können innerhalb des örtlichen Vergleichsraums erheblich differieren (BSG: Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R, Rn 20; Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08, Rn 28).

    Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R, Rn 29 nach juris).

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    Nach Überzeugung der Kammer ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht auf Fälle anwendbar, in denen der Hilfebedürftige über die Grenze des örtlichen Vergleichsraums hinaus umzieht (vgl. BSG Urt. v. 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R, Rn 19 ff nach juris; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.7.2008 - L 7 AS 1300/08, Rn 28 nach juris).

    Es gehört jedenfalls nicht zu den Funktionen des Grundsicherungsrechts, die aufnehmende Kommune durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen (vgl. BSG Urt. v. 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R, Rn 26 nach juris).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    Sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen können innerhalb des örtlichen Vergleichsraums erheblich differieren (BSG: Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R, Rn 20; Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08, Rn 28).

    So wenig der Grundsicherungsträger sich damit begnügen kann, die Hilfebedürftigen auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften zu verweisen (BSG Urt. v. 20.8.2009 B 14 AS 41/08 R, Rn 19 nach juris), so wenig dürfte es zulässig sein, die Kontrolle, ob eine Angemessenheitsgrenze noch aktuell ist, auf Anfragen bei einigen Wohnungsgesellschaften zu beschränken, sofern nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug zu nehmende Mietsegment aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken.

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    Bei der Angemessenheitsprüfung muss zunächst zwischen der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete und den Heizkosten unterschieden werden (vgl. BSG Urt. v. 2.7.2009 -B 14 AS 33/08 R, Rn 28 und 31 nach juris).

    Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 Abs. 1 2. Hs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Ermittlungen nachzuholen (BSG Urt. v. 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R, Rn 22 nach juris).

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 391/09

    Höhe der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Hilfe zum

    Auszug aus SG Dresden, 02.11.2011 - S 10 AS 4150/10
    Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen.
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • SG Dresden, 29.06.2010 - S 40 AS 390/09

    Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherung für Arbeitssuchende bei

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1300/08

    Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft - nicht erforderlicher Umzug -

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3498/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.v. Leistungen der Grundsicherung

    Auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insoweit nicht abgestellt werden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 02.11.2011, Az.: S 10 AS 4150/10 und Urteil des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).
  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3494/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.d. Gewährung von Leistungen der

    Auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insoweit nicht abgestellt werden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 02.11.2011, Az.: S 10 AS 4150/10 und Urteil des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).
  • SG Dresden, 12.03.2012 - S 20 AS 2670/11

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung einer höheren Grundsicherung

    Nach Ziffer IV.4 Satz 1 Buchstabe a dieser Vorschrift ist für eine Person von einer Wohnflächenobergrenze von mindestens 50 m² auszugehen (vgl. SG Dresden, Urteil vom 2. November 2011 - S 10 AS 4150/10; Urteil vom 20. Juni 2010 - S 40 AS 390/09).
  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3497/10

    Erhebliche Abweichungen der örtlichen Rechtsvorschriften zur Auslegung des

    Auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insoweit nicht abgestellt werden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 02.11.2011, Az.: S 10 AS 4150/10 und Urteil des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).
  • SG Dresden, 14.05.2012 - S 3 AS 3496/10

    Bewilligung von höheren Unterkunftskosten i.R.d. Leistungen der Grundsicherung

    Auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer kann im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insoweit nicht abgestellt werden (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 02.11.2011, Az.: S 10 AS 4150/10 und Urteil des SG Dresden vom 28.02.2012, Az.: S 29 AS 7524/10).
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