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   SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19   

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https://dejure.org/2020,17431
SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19 (https://dejure.org/2020,17431)
SG Dresden, Entscheidung vom 17.06.2020 - S 18 KR 967/19 (https://dejure.org/2020,17431)
SG Dresden, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - S 18 KR 967/19 (https://dejure.org/2020,17431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stufenweise Wiedereingliederung und die Kostenerstattung für die Fahrten zum Arbeitsort

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erstattung der Fahrtkosten zur Arbeit bei stufenweiser Wiedereingliederung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Stufenweise Wiedereingliederung: Muss die Krankenkasse Fahrkosten übernehmen?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wiedereingliederung ist Reha-Maßnahme

  • versicherungsjournal.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse geizt bei Fahrtkosten in der Reha-Phase

  • ihre-vorsorge.de (Kurzinformation)

    Wiedereingliederung: Krankenkasse muss Fahrtkosten zahlen

  • reha-recht.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Fahrtkosten zur Arbeit bei stufenweiser Wiedereingliederung

  • krankenkasseninfo.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Fahrtkosten bei Wiedereingliederung übernehmen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wiedereingliederung ist Reha-Maßnahme

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wiedereingliederung ist Reha-Maßnahme

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wiedereingliederung ist Reha-Maßnahme

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkasse muss Fahrkosten bei stufenweiser Eingliederung übernehmen - Stufenweise Eingliederung ist Maßnahme der medizinischen Rehabilitation

Sonstiges

  • dgbrechtsschutz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Krankenkasse muss Fahrtkosten übernehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13

    Keine Erstattung von Fahrtkosten durch den Rentenversicherungsträger bei

    Auszug aus SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
    Es handelt sich vielmehr um eine Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation (a.A. unter Bezugnahme auf die Mitwirkungsverpflichtung des Versicherten aber SG Kassel, Urteil vom 20. Mai 2014 - S 9 R 19/13 -, juris, dagegen überzeugend Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 44 SGB IX (Stand: 17.06.2019), Rn. 45 1).
  • SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14

    Gesetzliche Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - ergänzende

    Auszug aus SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
    Ausdrücklich weist das BSG aber darauf hin, dass keine zeitgleiche sonstige Rehabilitation durchgeführt werden muss, um die stufenweise Wiedereingliederung als eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation zu qualifizieren (vgl. auch Nebe/Piller, Erstattung von Fahrtkosten während einer stufenweisen Wiedereingliederung - Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26.1.2017, S 22 R 127/14 veröffentlicht in www.reha-recht.de; 02.10.2018).
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch behinderter Menschen auf Gewährung von Kosten

    Auszug aus SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
    Die grundsätzliche Qualifikation als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation schließt es schließlich aus, die stufenweise Wiedereingliederung den in § 43 SGB V genannten, nur ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation zuzuordnen, bei denen eine Fahrtkostenerstattung ausscheidet (vgl. zum Behindertensport BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R -, juris).
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
    Soweit das Bundessozialgericht in seinem späteren Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R -, juris maßgeblich auf den Zusammenhang der stufenweisen Wiedereingliederung mit einer vorangegangenen "klassischen" Rehabilitationsmaßnahme abstellt, bedeutet dies nicht, dass die stufenweise Wiedereingliederung für sich alleine keine medizinische Rehabilitation darstellen kann.
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Auszug aus SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
    Im Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R -, juris, Rn. 31 führt das Bundessozialgericht aus:.
  • SG Leipzig, 08.09.2021 - S 22 KR 100/21

    Erstattung von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle des Klägers während einer

    Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bei stufenweiser Eingliederung nach § 74 SGB V (nicht: Belastungserprobung nach § 42 SGB V) sind nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen (entgegen SG Dresden, Urteil vom 17.06.2020, Az. S 18 KR 967/19).

    Daher bestehe in Anlehnung an das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.06.2020 - Az. S 18 KR 967/19 - Anspruch auf Fahrtkostenerstattung aus § 60 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit § 73 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), der sich in Anlehnung an § 5 JVEG auf 0, 35 EUR je gefahrenen Kilometer belaufe.

  • SG Koblenz, 24.04.2023 - S 11 KR 418/21

    Krankenversicherung - stufenweise Wiedereingliederung - keine Leistung zur

    · SG Dresden, Urteil vom 17.06.2020 - S 18 KR 967/19.

    Auch das SG Dresden sieht in seinem Urteil vom 17.06.2020 (Az. S 18 KR 967/19 = juris) einen Fahrtkostenanspruch gemäß § 73 SGB IX für die Zeit die stufenweise Wiedereingliederung als gegeben.

  • LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 340/21

    Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen

    Bei der stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme handele es sich sehr wohl um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation (Bezug auf SG Dresden, Urteil vom 17.06.2020 - S 18 KR 967/19 - juris).
  • VG Hannover, 06.07.2022 - 2 A 2661/21

    Beihilfe; Fahrtkosten; Wiedereingliederung

    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 - S 18 KR 967/19 - beantragte die Klägerin am 15. Juli 2020 die Erstattung von Fahrtkosten mit ihrem Pkw von ihrem Wohnort zur Dienststelle während ihrer Wiedereingliederung.
  • SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21

    Fahrtkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen Wiedereingliederung bei

    Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bei stufenweiser Eingliederung nach § 74 SGB V (nicht: Belastungserprobung nach § 42 SGB V ) sind nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen (entgegen SG Dresden vom 17.6.2020 - S 18 KR 967/19).
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